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Rechtssatz RS0016413×

Rechtssatz RS0016413

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016413

Geschäftszahl

4Ob515/91 (4Ob516/91); 4Ob2292/96d; 7Ob41/10w; 1Ob4/11m; 6Ob195/22b

Entscheidungsdatum

25.01.2023

Rechtssatz

Ein triftiger, die Haftung für den Nichtabschluss eines Vertrages beseitigender Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Gründe auftreten, die nach Vertragsabschluss zur Auflösung des Vertrages führen können. Darüber hinaus wird anerkannt, dass die Bindung an die bloß faktische Vertrauenslage nicht stärker sein kann als die Bindung an einen Vorvertrag, so dass der Vertragsabschluss auch bei Wegfall einer bloß bei einer Partei bestehenden Zweckvorstellung im Sinne des Paragraph 936, ABGB sanktionslos verweigert werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 515/91
    Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 515/91
    Veröff: RdW 1991,352 = ecolex 1991,607 = JBl 1992,118
  • 4 Ob 2292/96d
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2292/96d
    nur: Ein triftiger, die Haftung für den Nichtabschluss eines Vertrages beseitigender Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Gründe auftreten, die nach Vertragsabschluss zur Auflösung des Vertrages führen können. (T1); Beisatz: Der nichtabschließende Vertragspartner haftet dann nicht für den Abbruch der Vertragsverhandlungen, wenn ein Grund vorliegt, der ihn, wäre der Vertrag abgeschlossen worden, zum Rücktritt ohne Haftungsfolgen berechtigt hätte. (T2)
  • 7 Ob 41/10w
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 41/10w
    Vgl
  • 1 Ob 4/11m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2011 1 Ob 4/11m
    nur: Darüber hinaus wird anerkannt, dass die Bindung an die bloß faktische Vertrauenslage nicht stärker sein kann als die Bindung an einen Vorvertrag, so dass der Vertragsabschluss auch bei Wegfall einer bloß bei einer Partei bestehenden Zweckvorstellung im Sinne des § 936 ABGB sanktionslos verweigert werden kann. (T3)
  • 6 Ob 195/22b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 6 Ob 195/22b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0016413

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Dokumentnummer

JJR_19910528_OGH0002_0040OB00515_9100000_004