Die Revision des Klägers ist entgegen diesem Ausspruch nicht zulässig.
Die Ablehnung eines Vertragsabschlusses nach Setzen eines Vertrauenstatbestands muss dem Schutzpflichtigen zuzurechnen sein, etwa weil er den Vertragsabschluss grundlos verweigerte, obwohl er sich bewusst sein muss, dass sein bisheriges Verhalten im Anderen die sichere Erwartung des Vertragsabschlusses hervorruft, weshalb dieser entsprechende Vermögensdispositionen getätigt hat (10 Ob 10/05a = JBl 2005, 716; 7 Ob 41/10w je mwN; vgl Karner in KBB³ § 861 Rz 8 mwN). Wegen der geringeren Bindung an eine bloß faktische Vertrauenslage wird in der Judikatur ein triftiger Grund für den Nichtabschluss eines Vertrags schon dann bejaht, wenn der Vertragsabschluss nicht aus sachfremden Überlegungen gescheitert ist, sondern die neu aufgetretenen Umstände den Vertragsabschluss unzumutbar erscheinen lassen. Nur Umstände, die allein aus der Sphäre des Schutzpflichtigen stammen (von ihm geschaffen worden sind), können dabei nicht berücksichtigt werden (4 Ob 515, 516/91; RIS-Justiz RS0016389). Darüber hinaus wird anerkannt, dass die Bindung an die bloß faktische Vertrauenslage nicht stärker sein kann als jene an einen Vorvertrag, sodass der Vertragsabschluss auch bei Wegfall einer bloß bei einer Partei bestehenden Zweckvorstellung iSd § 936 ABGB sanktionslos verweigert werden kann (RIS-Justiz RS0016413).Die Ablehnung eines Vertragsabschlusses nach Setzen eines Vertrauenstatbestands muss dem Schutzpflichtigen zuzurechnen sein, etwa weil er den Vertragsabschluss grundlos verweigerte, obwohl er sich bewusst sein muss, dass sein bisheriges Verhalten im Anderen die sichere Erwartung des Vertragsabschlusses hervorruft, weshalb dieser entsprechende Vermögensdispositionen getätigt hat (10 Ob 10/05a = JBl 2005, 716; 7 Ob 41/10w je mwN; vergleiche Karner in KBB³ Paragraph 861, Rz 8 mwN). Wegen der geringeren Bindung an eine bloß faktische Vertrauenslage wird in der Judikatur ein triftiger Grund für den Nichtabschluss eines Vertrags schon dann bejaht, wenn der Vertragsabschluss nicht aus sachfremden Überlegungen gescheitert ist, sondern die neu aufgetretenen Umstände den Vertragsabschluss unzumutbar erscheinen lassen. Nur Umstände, die allein aus der Sphäre des Schutzpflichtigen stammen (von ihm geschaffen worden sind), können dabei nicht berücksichtigt werden (4 Ob 515, 516/91; RIS-Justiz RS0016389). Darüber hinaus wird anerkannt, dass die Bindung an die bloß faktische Vertrauenslage nicht stärker sein kann als jene an einen Vorvertrag, sodass der Vertragsabschluss auch bei Wegfall einer bloß bei einer Partei bestehenden Zweckvorstellung iSd Paragraph 936, ABGB sanktionslos verweigert werden kann (RIS-Justiz RS0016413).
Der Kläger wollte den „Kauf einer Wohnung“ mit einem Fremdwährungskredit finanzieren. Er erhielt im Juli 2008 ein (befristetes) Finanzierungsangebot (Fremdwährungskredit [Yen], teils als endfälliger Kredit mit Tilgungsträger). Die Finalisierung der Kreditangelegenheit verzögerte sich zunächst durch Verhandlungen des Klägers mit dem Bauträger über den Preis der Wohnung. Als Folge der Anfang Oktober 2008 einsetzenden internationalen Finanzkrise änderte sich die Situation entscheidend. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) wies in ihrer Mitteilung vom 10. 10. 2008 alle österreichischen Kreditinstitute auf die Verpflichtung zur erhöhten Sorgfalt bei der Beurteilung des Risikos der Vergabe von Fremdwährungskrediten sowie von Krediten mit Tilgungsträgern gegenüber privaten Haushalten hin und empfahl dringend, keine weiteren Kredite „in Fremdwährungen und an private Haushalte“ zu vergeben. Geändert hatten sich auch die dem bis Ende September 2008 befristeten Finanzierungsangebot zugrunde gelegten Bedingungen für die Refinanzierung bzw Anpassung des Zinssatzes. Der Abschluss eines Kreditvertrags zu den vorgesehenen Bedingungen hätte nach der im Oktober 2008 gegebenen Situation für die beklagte Bank keinen Gewinn oder sogar einen Verlust bedeuten können. Als Reaktion auf diese Entwicklung teilte der Sachbearbeiter dem Kläger in seinen E-Mails vom Oktober mit, dass eine Fremdwährungsverschuldung zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich sei und die ursprünglich angebotene Zinsanpassung definitiv ausgeschlossen werde. Nachdem der Kläger im November 2008 auf die Einräumung eines Fremdwährungskredits bestanden hatte, erklärte die beklagte Partei, die Finanzierung „überhaupt nicht mehr machen zu wollen“, sowie aufgrund der Empfehlung der FMA derzeit „Tilgungskredite nur mehr auf Eurobasis“ anzubieten. Angesichts der vorangegangenen Feststellungen über die geänderten Bedingungen als Folge der Finanzkrise und die Erklärungen der beklagten Partei kommt der Negativfeststellung des Erstgerichts („Warum die beklagte Partei schlussendlich nicht mehr bereit war, die Finanzierung mit dem Kläger durchzuführen, kann nicht festgestellt werden.“) nicht die Bedeutung eines grundlosen Abbruchs der konkret nur über einen Fremdwährungskredit geführten Verhandlungen zu. Dass der Kläger einen Kredit auf Eurobasis akzeptiert hätte, hat er nie behauptet.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, in dieser Situation unvorhersehbar und grundlegend geänderter Rahmenbedingungen keinen grundlos verweigerten Vertragsabschluss anzunehmen, ist zumindest vertretbar. Die dem Zulassungsausspruch zugrunde liegende Frage, zu wessen Lasten die oben zitierte Negativfeststellung geht, stellt sich somit hier ebenso wenig wie jene nach den Voraussetzungen eines sicheren Vertrauenstatbestands, mit dem sich die Revision vorrangig befasst.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die beklagte Partei hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.