Der Rekurs ist zwar zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagte macht im Rekurs zur Frage des anzuwendenden Rechts geltend, es bestehe keine Anknüpfung nach § 46 IPRG an österreichisches Recht. Festgestellt sei eine Lieferbeziehung der Streitteile. Im Hinblick auf dieses Vertragsverhältnis müssten allfällige Bereicherungsansprüche zurücktreten. Charakteristische Leistungen nach Art 4 EVÜ seien die Warenlieferungen von Deutschland nach Österreich. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei auch eine Bereicherung in Österreich nicht eingetreten, weil ein Gewinn aus österreichischen Geschäften ja dem Betrieb der Beklagten in Deutschland zukomme. Ort der Bereicherung sei daher (der Sitz der Beklagten in) Deutschland. Deutsches Recht erfordere eine Einigung über den Leistungszweck, die vom Kläger nicht einmal behauptet worden sei.Die Beklagte macht im Rekurs zur Frage des anzuwendenden Rechts geltend, es bestehe keine Anknüpfung nach Paragraph 46, IPRG an österreichisches Recht. Festgestellt sei eine Lieferbeziehung der Streitteile. Im Hinblick auf dieses Vertragsverhältnis müssten allfällige Bereicherungsansprüche zurücktreten. Charakteristische Leistungen nach Artikel 4, EVÜ seien die Warenlieferungen von Deutschland nach Österreich. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei auch eine Bereicherung in Österreich nicht eingetreten, weil ein Gewinn aus österreichischen Geschäften ja dem Betrieb der Beklagten in Deutschland zukomme. Ort der Bereicherung sei daher (der Sitz der Beklagten in) Deutschland. Deutsches Recht erfordere eine Einigung über den Leistungszweck, die vom Kläger nicht einmal behauptet worden sei.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Kläger den Ersatz von Aufwendungen begehrt, die er zum Zweck der Einführung medizintechnischer Produkte der Beklagten am österreichischen Markt gemacht habe. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den angeblich der Markteinführung von Produkten der Beklagten in Österreich dienenden Aufwendungen und den Warenlieferungen der Beklagten an den Kläger besteht nicht. Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin ist daher hinsichtlich eines Anspruchs analog § 1435 ABGB nicht an den Kaufverträgen, sondern am Bereicherungsrecht anzuknüpfen. Alle Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass das neue Kollisionsrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse (die ab 11. 1. 2009 geltende Verordnung [EG] 2007/864 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. 7. 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - „Rom II-VO“) im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung kommt. Nach dem daher anzuwendenden § 46 IPRG S 1 sind Bereicherungsansprüche nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Die hier in Rede stehenden Bereicherungsansprüche werden von dieser Bestimmung erfasst und daher an das Recht des Bereicherungsorts, das ist der Ort, wo die Begünstigung stattgefunden hat (vgl Verschraegen in Rummel3, § 46 IPRG Rz 10; 1 Ob 65/97h SZ 70/48; 4 Ob 66/01m SZ 74/121 ua) angeknüpft. Da die behaupteten Leistungen zur Markteinführung der Produkte der Beklagten in Österreich unstrittig (nur) im Inland stattgefunden haben, ist die Ansicht des Berufungsgerichts, hinsichtlich eines auf eine Kondiktion wegen Zweckverfehlung (condictio causa data, causa non secuta) gestützten Bereicherungsanspruchs sei österreichisches Sachrecht anzuwenden, frei von Rechtsirrtum. Zum selben Ergebnis käme man im Übrigen auch, wenn bereits die Bestimmungen der Rom II-VO anzuwenden wären. Gemäß den Erläuterungen der Kommission im Verordnungsvorschlag aus dem Jahr 2003 bezieht sich der in Art 10 Abs 1 Rom II-VO verwendete Begriff „bestehendes Rechtsverhältnis“ nicht nur auf bereits abgeschlossene Verträge, sondern auch auf vorvertragliche Beziehungen. Daraus folgt, dass Art 10 Abs 1 Rom II-VO die Rückforderung auch solcher Leistungen erfasst, die im Vertrauen auf das Zustandekommen eines Vertrags gegeben wurden und nach österreichischem Recht gemäß § 1435 ABGB zurückgefordert werden können (Beig/Graf-Schimek/Grubinger/Schacherreiter, Rom-VO 72). Maßgeblich ist im vorliegenden Fall das die Markteinführung der Produkte der Beklagten in Österreich betreffende Rechtsverhältnis, was ebenfalls zur Anwendung österreichischen Rechts führte.Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Kläger den Ersatz von Aufwendungen begehrt, die er zum Zweck der Einführung medizintechnischer Produkte der Beklagten am österreichischen Markt gemacht habe. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den angeblich der Markteinführung von Produkten der Beklagten in Österreich dienenden Aufwendungen und den Warenlieferungen der Beklagten an den Kläger besteht nicht. Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin ist daher hinsichtlich eines Anspruchs analog Paragraph 1435, ABGB nicht an den Kaufverträgen, sondern am Bereicherungsrecht anzuknüpfen. Alle Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass das neue Kollisionsrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse (die ab 11. 1. 2009 geltende Verordnung [EG] 2007/864 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. 7. 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - „Rom II-VO“) im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung kommt. Nach dem daher anzuwendenden Paragraph 46, IPRG S 1 sind Bereicherungsansprüche nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Die hier in Rede stehenden Bereicherungsansprüche werden von dieser Bestimmung erfasst und daher an das Recht des Bereicherungsorts, das ist der Ort, wo die Begünstigung stattgefunden hat vergleiche Verschraegen in Rummel3, Paragraph 46, IPRG Rz 10; 1 Ob 65/97h SZ 70/48; 4 Ob 66/01m SZ 74/121 ua) angeknüpft. Da die behaupteten Leistungen zur Markteinführung der Produkte der Beklagten in Österreich unstrittig (nur) im Inland stattgefunden haben, ist die Ansicht des Berufungsgerichts, hinsichtlich eines auf eine Kondiktion wegen Zweckverfehlung (condictio causa data, causa non secuta) gestützten Bereicherungsanspruchs sei österreichisches Sachrecht anzuwenden, frei von Rechtsirrtum. Zum selben Ergebnis käme man im Übrigen auch, wenn bereits die Bestimmungen der Rom II-VO anzuwenden wären. Gemäß den Erläuterungen der Kommission im Verordnungsvorschlag aus dem Jahr 2003 bezieht sich der in Artikel 10, Absatz eins, Rom II-VO verwendete Begriff „bestehendes Rechtsverhältnis“ nicht nur auf bereits abgeschlossene Verträge, sondern auch auf vorvertragliche Beziehungen. Daraus folgt, dass Artikel 10, Absatz eins, Rom II-VO die Rückforderung auch solcher Leistungen erfasst, die im Vertrauen auf das Zustandekommen eines Vertrags gegeben wurden und nach österreichischem Recht gemäß Paragraph 1435, ABGB zurückgefordert werden können (Beig/Graf-Schimek/Grubinger/Schacherreiter, Rom-VO 72). Maßgeblich ist im vorliegenden Fall das die Markteinführung der Produkte der Beklagten in Österreich betreffende Rechtsverhältnis, was ebenfalls zur Anwendung österreichischen Rechts führte.
Die Rekurswerberin wendet weiters ein, der Kläger sei „den Minimalerfordernissen seiner Behauptungslast nicht nachgekommen“. Er habe weder die Klage auf Bereicherung gestützt noch eine bewusste Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten behauptet. Auch Feststellungen hinsichtlich der vom Berufungsgericht „präzise dargestellten Erwartungsvoraussetzungen iSd § 1435 ABGB“ seien nicht getroffen worden. Demnach erscheine die Rechtssache im Sinn einer Klagsabweisung spruchreif.Die Rekurswerberin wendet weiters ein, der Kläger sei „den Minimalerfordernissen seiner Behauptungslast nicht nachgekommen“. Er habe weder die Klage auf Bereicherung gestützt noch eine bewusste Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten behauptet. Auch Feststellungen hinsichtlich der vom Berufungsgericht „präzise dargestellten Erwartungsvoraussetzungen iSd Paragraph 1435, ABGB“ seien nicht getroffen worden. Demnach erscheine die Rechtssache im Sinn einer Klagsabweisung spruchreif.
Richtig ist, dass der Kläger in der Klage einen Bereicherungsanspruch nicht ausdrücklich erwähnt, sondern vorgebracht hat, seinen Ersatzanspruch „aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere aber auch aus dem Titel des Schadenersatzes“ geltend zu machen. Aus seinem Vorbringen ist insgesamt allerdings erschließbar, dass er den Ersatz der „für ihn jedenfalls nutzlosen“ Aufwendungen deshalb begehrt, weil er sie im Hinblick auf Äußerungen von Vertretern der Beklagten in Erwartung eines späteren Vertrags mit dieser und damit verbundene zukünftige Einnahmen gemacht habe. Dass solche Ansprüche - analog - unter § 1435 ABGB subsumierbar sind, wird auch von der Rekurswerberin nicht bestritten. Deren Rechtsmeinung, das Klagebegehren sei ohne weiteres abzuweisen, weil der Kläger lediglich eine vertragliche Haftung geltend gemacht und keine Bereicherung der Beklagten behauptet habe, steht im Widerspruch zur oberstgerichtlichen Judikatur. Danach dürfen Zweifel am Inhalt der Klage nicht zu einer Abweisung des Klagebegehrens wegen Unschlüssigkeit führen, sondern müssen zum Anlass einer Anleitung zur Ergänzung der für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemäß § 182 Abs 1 ZPO genommen werden (RIS-Justiz RS0037166; RS0117576). Der Auftrag des Berufungsgerichts, die Sache im aufgezeigten Sinn mit den Parteien zu erörtern und das Verfahren allenfalls zu ergänzen, folgt diesem Grundsatz.Richtig ist, dass der Kläger in der Klage einen Bereicherungsanspruch nicht ausdrücklich erwähnt, sondern vorgebracht hat, seinen Ersatzanspruch „aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere aber auch aus dem Titel des Schadenersatzes“ geltend zu machen. Aus seinem Vorbringen ist insgesamt allerdings erschließbar, dass er den Ersatz der „für ihn jedenfalls nutzlosen“ Aufwendungen deshalb begehrt, weil er sie im Hinblick auf Äußerungen von Vertretern der Beklagten in Erwartung eines späteren Vertrags mit dieser und damit verbundene zukünftige Einnahmen gemacht habe. Dass solche Ansprüche - analog - unter Paragraph 1435, ABGB subsumierbar sind, wird auch von der Rekurswerberin nicht bestritten. Deren Rechtsmeinung, das Klagebegehren sei ohne weiteres abzuweisen, weil der Kläger lediglich eine vertragliche Haftung geltend gemacht und keine Bereicherung der Beklagten behauptet habe, steht im Widerspruch zur oberstgerichtlichen Judikatur. Danach dürfen Zweifel am Inhalt der Klage nicht zu einer Abweisung des Klagebegehrens wegen Unschlüssigkeit führen, sondern müssen zum Anlass einer Anleitung zur Ergänzung der für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO genommen werden (RIS-Justiz RS0037166; RS0117576). Der Auftrag des Berufungsgerichts, die Sache im aufgezeigten Sinn mit den Parteien zu erörtern und das Verfahren allenfalls zu ergänzen, folgt diesem Grundsatz.
Lehre und Rechtsprechung anerkennen aufgrund des § 1435 ABGB über dessen eigentlichen Inhalt hinaus einen Rückforderungsanspruch wegen Wegfalls des Leistungsgrundes oder Nichteintritt des erwarteten Erfolgs. Hierzu bedarf es keiner ausdrücklichen Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendungen; es muss aber doch das Motiv und der Zweck der Leistung in einer dem Leistungsempfänger zweifelsfrei erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht worden sein, um im Fall der Zweckverfehlung die Leistung zurückfordern zu können (3 Ob 532/79 MietSlg 31.270 mwN ua). Nicht das Motiv des Klägers für seine „Markteinführungsleistungen“, sondern dessen objektive Erkennbarkeit und die Verursachung durch die Beklagte als Leistungsempfängerin sind ausschlaggebend (vgl 3 Ob 512, 513/79 EvBl 1980/37; Rummel, Wegfall des Rechtsgrundes und Zweckverfehlung als Gründe der Kondiktion nach § 1435 ABGB, JBl 1978, 449 [453]). Der (spätere) Abschluss eines Vertriebsvertrags müsste - für die Beklagte jedenfalls erkennbar - praktisch Geschäftsgrundlage der Tätigkeit des Klägers in der Absicht einer Markteinführung der Produkte der Beklagten in Österreich gewesen sein (vgl neuerlich 3 Ob 512, 513/79). Da sowohl Vorbringen des Klägers als auch Feststellungen fehlen, ob der Kläger für die Beklagte zweifelsfrei erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, bestimmte Leistungen zur Markteinführung (nur) unter der Voraussetzung zu erbringen, dass es zum Abschluss eines Vertriebsvertrags zwischen den Streitteilen kommt, ist - wie das Berufungsgericht demnach richtig erkannt hat - eine entsprechende Verfahrensergänzung notwendig.Lehre und Rechtsprechung anerkennen aufgrund des Paragraph 1435, ABGB über dessen eigentlichen Inhalt hinaus einen Rückforderungsanspruch wegen Wegfalls des Leistungsgrundes oder Nichteintritt des erwarteten Erfolgs. Hierzu bedarf es keiner ausdrücklichen Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendungen; es muss aber doch das Motiv und der Zweck der Leistung in einer dem Leistungsempfänger zweifelsfrei erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht worden sein, um im Fall der Zweckverfehlung die Leistung zurückfordern zu können (3 Ob 532/79 MietSlg 31.270 mwN ua). Nicht das Motiv des Klägers für seine „Markteinführungsleistungen“, sondern dessen objektive Erkennbarkeit und die Verursachung durch die Beklagte als Leistungsempfängerin sind ausschlaggebend vergleiche 3 Ob 512, 513/79 EvBl 1980/37; Rummel, Wegfall des Rechtsgrundes und Zweckverfehlung als Gründe der Kondiktion nach Paragraph 1435, ABGB, JBl 1978, 449 [453]). Der (spätere) Abschluss eines Vertriebsvertrags müsste - für die Beklagte jedenfalls erkennbar - praktisch Geschäftsgrundlage der Tätigkeit des Klägers in der Absicht einer Markteinführung der Produkte der Beklagten in Österreich gewesen sein vergleiche neuerlich 3 Ob 512, 513/79). Da sowohl Vorbringen des Klägers als auch Feststellungen fehlen, ob der Kläger für die Beklagte zweifelsfrei erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, bestimmte Leistungen zur Markteinführung (nur) unter der Voraussetzung zu erbringen, dass es zum Abschluss eines Vertriebsvertrags zwischen den Streitteilen kommt, ist - wie das Berufungsgericht demnach richtig erkannt hat - eine entsprechende Verfahrensergänzung notwendig.
Aufgrund des Vorbringens des Klägers ist allerdings nicht nur an einen Bereicherunganspruch analog § 1435 ABGB zu denken, sondern es ist insbesondere auch - wie dies der Kläger, der vor allem einen Schadenersatzanspruch geltend gemacht hat, offenbar selbst im Auge hatte - eine Haftung aus culpa in contrahendo wegen ungerechtfertigten Abbruchs der Vertragsverhandlungen in Betracht zu ziehen. Da eine solche Haftung nicht deliktisch, sondern vertraglich anzuknüpfen ist (vgl Verschraegen in Rummel3, Vor § 35 IPRG Rz 8), ist auch dieser Anspruch - eine andere Rechtswahl wurde von keiner Seite behauptet - gemäß Art 4 Abs 1 EVÜ nach österreichischem Recht zu beurteilen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind für die Forderung des Klägers nämlich nicht die im Rahmen der Geschäftsbeziehung der Streitteile abgewickelten Kaufverträge maßgebend; vielmehr kommt es auf den nach dem Vorbringen des Klägers und den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen von den Streitteilen allenfalls beabsichtigten Vertriebsvertrag bzw die dafür vom Kläger in Österreich zu erbringenden „Markteinführungsleistungen“ an, womit dieser Vertrag die „engsten Verbindungen“ im Sinn des Art 4 EVÜ zu Österreich aufweist.Aufgrund des Vorbringens des Klägers ist allerdings nicht nur an einen Bereicherunganspruch analog Paragraph 1435, ABGB zu denken, sondern es ist insbesondere auch - wie dies der Kläger, der vor allem einen Schadenersatzanspruch geltend gemacht hat, offenbar selbst im Auge hatte - eine Haftung aus culpa in contrahendo wegen ungerechtfertigten Abbruchs der Vertragsverhandlungen in Betracht zu ziehen. Da eine solche Haftung nicht deliktisch, sondern vertraglich anzuknüpfen ist vergleiche Verschraegen in Rummel3, Vor Paragraph 35, IPRG Rz 8), ist auch dieser Anspruch - eine andere Rechtswahl wurde von keiner Seite behauptet - gemäß Artikel 4, Absatz eins, EVÜ nach österreichischem Recht zu beurteilen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind für die Forderung des Klägers nämlich nicht die im Rahmen der Geschäftsbeziehung der Streitteile abgewickelten Kaufverträge maßgebend; vielmehr kommt es auf den nach dem Vorbringen des Klägers und den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen von den Streitteilen allenfalls beabsichtigten Vertriebsvertrag bzw die dafür vom Kläger in Österreich zu erbringenden „Markteinführungsleistungen“ an, womit dieser Vertrag die „engsten Verbindungen“ im Sinn des Artikel 4, EVÜ zu Österreich aufweist.
Nach seinem Vorbringen hat der Kläger Aufwendungen zur Markteinführung von Produkten der Beklagten in Österreich in der Erwartung gemacht, mit der Beklagten einen Vertriebsvertrag abschließen und sodann seine Aufwendungen rechtfertigende Einnahmen lukrieren zu können. Dass es zum Abschluss eines solchen Vertriebsvertrags nicht gekommen ist, ist in dritter Instanz nicht mehr strittig. Die bloße Weigerung der Beklagten, einen in Aussicht genommenen Vertrag mit dem Kläger abzuschließen, verpflichtet die Beklagte allerdings noch nicht, dem Kläger einen allenfalls daraus erlittenen Schaden zu ersetzen. Nach herrschender Meinung ist nämlich niemand verpflichtet, einen Vertrag nur deshalb abzuschließen, weil er Vorverhandlungen bestimmten Inhalts geführt hat. Solange keine Einigung zustande gekommen ist, ist jeder Teil berechtigt, die Verhandlungen abzubrechen, und zwar auch dann, wenn durch die Nichteinigung einem Teil ein Schaden entsteht (RIS-Justiz RS0013975; vgl auch RS0013988). Solange der Vertrag nicht zustande gekommen ist, kann daher kein Partner darauf vertrauen, dass der andere den Vertrag abschließen werde, weshalb Aufwendungen im Hinblick auf einen in Aussicht genommenen Vertrag grundsätzlich auf eigenes Risiko vorgenommen werden (9 ObA 43/92 RdW 1992, 350; 7 Ob 204/02d; 10 Ob 10/05a RdW 2005, 415 ua; Ostheim, Zur Haftung für culpa in contrahendo bei grundloser Ablehnung des Vertragsschlusses, JBl 1980, 522 ff, 570 ff [573]; Koziol, Haftpflichtrecht II2 76).Nach seinem Vorbringen hat der Kläger Aufwendungen zur Markteinführung von Produkten der Beklagten in Österreich in der Erwartung gemacht, mit der Beklagten einen Vertriebsvertrag abschließen und sodann seine Aufwendungen rechtfertigende Einnahmen lukrieren zu können. Dass es zum Abschluss eines solchen Vertriebsvertrags nicht gekommen ist, ist in dritter Instanz nicht mehr strittig. Die bloße Weigerung der Beklagten, einen in Aussicht genommenen Vertrag mit dem Kläger abzuschließen, verpflichtet die Beklagte allerdings noch nicht, dem Kläger einen allenfalls daraus erlittenen Schaden zu ersetzen. Nach herrschender Meinung ist nämlich niemand verpflichtet, einen Vertrag nur deshalb abzuschließen, weil er Vorverhandlungen bestimmten Inhalts geführt hat. Solange keine Einigung zustande gekommen ist, ist jeder Teil berechtigt, die Verhandlungen abzubrechen, und zwar auch dann, wenn durch die Nichteinigung einem Teil ein Schaden entsteht (RIS-Justiz RS0013975; vergleiche auch RS0013988). Solange der Vertrag nicht zustande gekommen ist, kann daher kein Partner darauf vertrauen, dass der andere den Vertrag abschließen werde, weshalb Aufwendungen im Hinblick auf einen in Aussicht genommenen Vertrag grundsätzlich auf eigenes Risiko vorgenommen werden (9 ObA 43/92 RdW 1992, 350; 7 Ob 204/02d; 10 Ob 10/05a RdW 2005, 415 ua; Ostheim, Zur Haftung für culpa in contrahendo bei grundloser Ablehnung des Vertragsschlusses, JBl 1980, 522 ff, 570 ff [573]; Koziol, Haftpflichtrecht II2 76).
Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof allerdings auch ausgesprochen, dass grundloses Abstehen vom Vertragsabschluss ausnahmsweise doch ersatzpflichtig machen kann, wenn Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Verhandlungspartner bestehen; dies kann etwa der Fall sein, wenn erkennbar ist, dass der Partner beispielsweise im Vertrauen auf eine abgegebene Erklärung sich anschickt, selbst Verbindlichkeiten einzugehen (RIS-Justiz RS0014680 [T2]). Angesichts der grundsätzlichen Handlungsfreiheit im Verhandlungsstadium müssen an einen Vertrauenstatbestand, der zu einer Haftung aus dem Rechtstitel der culpa in contrahendo führen kann, besondere Anforderungen gestellt werden, etwa dass sich der Schutzpflichtige selbst schon so verhält, als ob der Vertrag bereits abgeschlossen wäre, oder den Vertragspartner auffordert, mit dem Erbringen der im künftigen Vertrag vorgesehenen Leistungen zu beginnen, oder dass er vom Verhandlungspartner ein Verhalten fordert, das nach den Begleitumständen nur im Hinblick auf einen Vertragsabschluss sinnvoll und gerechtfertigt ist oder den getätigten Dispositionen des Verhandlungspartners zustimmt (eingehend Ostheim aaO, JBl 1980, 573 ff; Lukas, Abbruch von Vertragsverhandlungen, JBl 2009, 751 ff, JBl 2010, 23 ff [30 ff]). Die Rechtsprechung hat diese Tatbestände mehrmals im Begriff des „In-Sicherheit-Wiegens“ zusammengefasst (zB 4 Ob 515/91 JBl 1992, 118). Die Ablehnung eines Vertragsschlusses nach Setzen eines Vertrauenstatbestands der angeführten Qualität muss dem Schutzpflichtigen zuzurechnen sein, etwa weil er den Vertragsabschluss grundlos verweigert, obwohl er sich bewusst sein muss, dass sein bisheriges Verhalten im anderen die sichere Erwartung des Vertragsabschlusses hervorgerufen hat. Wird weit über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus Vertrauen des Verhandlungspartners zur eigenen Interessenverfolgung in Anspruch genommen, resultieren daraus Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem erkennbar vertrauenden Partner, und zwar auch dann, wenn noch keine Einigung auf den wesentlichen Inhalt des abzuschließenden Vertrags vorhanden ist, aber ein intensiver Vertrauenstatbestand gesetzt wurde (10 Ob 10/05a mwN ua).
Sollte der Kläger weiterhin an einem Schadenersatzanspruch (aus culpa in contrahendo) festhalten, werden mit den Parteien auch im Sinn dieser Erwägungen Erörterungen anzustellen und allenfalls Verfahrensergänzungen vorzunehmen sein. Im Fall der grundsätzlichen Bejahung eines solchen Schadenersatzanspruchs zufolge Vertrauensverletzung wäre auch noch der Einwand der Beklagten zu beachten, der Kläger habe durch Nichtbezahlung eines Teils der Rechnungen für Warenlieferungen einen triftigen Grund gesetzt, einen in Aussicht gestellten Vertragsabschluss zu verweigern (vgl RIS-Justiz RS0016413).Sollte der Kläger weiterhin an einem Schadenersatzanspruch (aus culpa in contrahendo) festhalten, werden mit den Parteien auch im Sinn dieser Erwägungen Erörterungen anzustellen und allenfalls Verfahrensergänzungen vorzunehmen sein. Im Fall der grundsätzlichen Bejahung eines solchen Schadenersatzanspruchs zufolge Vertrauensverletzung wäre auch noch der Einwand der Beklagten zu beachten, der Kläger habe durch Nichtbezahlung eines Teils der Rechnungen für Warenlieferungen einen triftigen Grund gesetzt, einen in Aussicht gestellten Vertragsabschluss zu verweigern vergleiche RIS-Justiz RS0016413).
Da die Rechtssache demnach entgegen der Meinung der Rekurswerberin noch nicht entscheidungsreif, sondern das Verfahren im Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts und allenfalls, wie aufgezeigt, noch darüber hinaus ergänzungsbedürftig ist, ist dem Rekurs der Beklagten ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf §52 ZPO.