Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 195/22b×

Entscheidung 6 Ob 195/22b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016413 Rechtssatz 28.05.1991Zivilrecht
Ein triftiger, die Haftung für den Nichtabschluss eines Vertrages beseitigender Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Gründe auftreten, die nach Vertragsabschluss zur Auflösung des Vertrages führen können. Darüber hinaus wird anerkannt, dass die Bindung a …
RS0018263 Rechtssatz 04.07.1973Zivilrecht
Bei den Bestimmungen der §§ 918 bis 921 ABGB handelt es sich um nachgiebiges Recht, der übereinstimmende Parteiwille hat entscheidende Bedeutung.
RS0018311 Rechtssatz 17.04.1975Zivilrecht
Die Androhung des Rücktrittes vor Ablauf der vereinbarten Lieferfrist, also bevor der Schuldner in Verzug geraten ist, ist im § 918 ABGB nicht vorgesehen und daher wirkungslos.
RS0018396 Rechtssatz 19.03.1980Zivilrecht
Der Parteiwille, daß nur eine rechtzeitige Leistung als Erfüllung gelten soll, kann auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, daß der Terminisierung etwa hinzugefügt wird, daß die Lieferung fix, prompt, genau, präzise zu erfolgen habe, aber auch dadurch, d …
RS0041532 Rechtssatz 22.03.1993Zivilrecht
Eine im Urteilsspruch unterlassene ausdrückliche Abweisung eines Teils des Klagebegehrens kann im Weg der Berichtigung dann eingefügt werden, wenn die Diskrepanz zwischen Klagebegehren und entschiedenem Betrag aus dem Urteil klar hervorgeht, die Tatsache de …
RS0041556 Rechtssatz 03.02.1954Zivilrecht
Amtswegige Berichtigung eines Urteiles, welche wohl in den Gründen - nicht aber im Spruch - einen Teil des Begehrens abweist, im Verfahren über die Berufung des Klägers, der Ergänzungsantrag versäumt hat.
RS0134234 Rechtssatz 25.01.2023Zivilrecht
Nach Annahme der verspäteten Leistung scheidet eine Berufung auf Vertragsunwirksamkeit infolge Versäumung des Fixtermins aus.
RS0134235 Rechtssatz 25.01.2023Zivilrecht
Eine verfehlte „Maßgabebestätigung“ durch das Berufungsgericht ist (nicht mit Berichtigungsantrag, sondern) mit Revision zu bekämpfen.