Dieses Rechtsmittel ist zulässig, weil im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen ist, daß die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung bilden, ob die angeordnete Maßnahme dem Wohl des Kindes dient; er ist auch berechtigt.
Nach § 166 Satz 1 ABGB kommt die Obsorge für ein uneheliches Kind der Mutter allein zu. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, bedeutet die mit dem Beschluß ON 5 genehmigte Unterbringung der Minderjährigen bei ihrer väterlichen Großmutter zum Zweck der Pflege der Erziehung eine Maßnahme nach § 176 ABGB in der derzeit gültigen Fassung, hat doch das Gericht damit zur Sicherung des Wohles des Kindes, das durch das Verhalten seiner Mutter gefährdet war, der Mutter teilweise die Obsorge entzogen und der väterlichen Großmutter übertragen. Die Mutter strebt nun eine Aufhebung dieser Einschränkung ihrer Rechte und Pflichten an. Unter welchen Voraussetzungen Anordnungen nach § 176 ABGB wieder aufzuheben sind, wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrmals ausgesprochen hat (SZ 51/112; 1 Ob 636/85 = EfSlg 48.419), ist es aber selbstverständlich, daß Voraussetzung für eine solche Maßnahme die Endigung der Gefährdung des Wohles der minderjährigen Kinder sein muß. Während die Entziehung oder Einschränkung elterlicher Rechte und Pflichten nur als äußerste Notmaßnahme gerechtfertigt werden kann und das Gericht nur einzuschreiten hat, wenn ein Mißbrauch oder eine Vernachlässigung der Erziehung angezeigt oder amtlich bekannt wird (SZ 46/88 ua) und eine ernste konkrete Gefahr für die Entwicklung der Kinder besteht (SZ 47/137 ua), wird dann, wenn eine Einschränkung der elterlichen Rechte und Pflichten bereits stattfinden mußte, weil die Voraussetzungen hiefür angenommen worden waren, bei einem von der an sich erziehungsberechtigten Mutter gestellten Antrag auf Rückführung der Kinder in ihre Obsorge ein anderer Maßstab anzulegen sein. Grundsätzlich soll nämlich jede Maßnahme, die einen Wechsel des Pflegeplatzes bedeutet und Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung reißt, vermieden werden (SZ 51/112; SZ 53/142 mwN; 4 Ob 611/89 ua). Es muß daher mit großer Wahrscheinlichkeit klargestellt sein, daß nunmehr die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung durch den antragstellenden Elternteil, die schon einmal wegen Gefährdung des Kindeswohls entzogen werden mußte, gewährleistet ist und keine Gefahr mehr besteht, daß wieder eine Maßnahme nach § 176 Abs 1 ABGB angeordnet werden müßte. Während also bei der Entscheidung darüber, ob die Pflege und Erziehung bei einem Elternteil oder bei Großeltern besser gewährleistet ist, eine Interessenabwägung nicht stattzufinden hat, sondern das Elternrecht Vorrang hat, muß beim Verlangen nach Aufhebung einer bereits wegen Gefährdung des Kindeswohls erfolgten Einschränkung der elterlichen Rechte sehr wohl eine solche Abwägung stattfinden (SZ 51/112; EfSlg 48.419). Es trifft nicht zu, daß für die Wiederherstellung der vollen rein persönlichen Rechte der Mutter schon im Zweifel auch dann zu entscheiden ist, wenn nicht eindeutig feststeht, daß dies dem Kindeswohl dient; über dem Elternrecht steht ja das Kindeswohl, welches gerade auch durch mehrfachen Wechsel der Pflege und Erziehung gefährdet sein kann (SZ 51/112; 1 Ob 636/85 = EfSlg 48.419).Nach Paragraph 166, Satz 1 ABGB kommt die Obsorge für ein uneheliches Kind der Mutter allein zu. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, bedeutet die mit dem Beschluß ON 5 genehmigte Unterbringung der Minderjährigen bei ihrer väterlichen Großmutter zum Zweck der Pflege der Erziehung eine Maßnahme nach Paragraph 176, ABGB in der derzeit gültigen Fassung, hat doch das Gericht damit zur Sicherung des Wohles des Kindes, das durch das Verhalten seiner Mutter gefährdet war, der Mutter teilweise die Obsorge entzogen und der väterlichen Großmutter übertragen. Die Mutter strebt nun eine Aufhebung dieser Einschränkung ihrer Rechte und Pflichten an. Unter welchen Voraussetzungen Anordnungen nach Paragraph 176, ABGB wieder aufzuheben sind, wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrmals ausgesprochen hat (SZ 51/112; 1 Ob 636/85 = EfSlg 48.419), ist es aber selbstverständlich, daß Voraussetzung für eine solche Maßnahme die Endigung der Gefährdung des Wohles der minderjährigen Kinder sein muß. Während die Entziehung oder Einschränkung elterlicher Rechte und Pflichten nur als äußerste Notmaßnahme gerechtfertigt werden kann und das Gericht nur einzuschreiten hat, wenn ein Mißbrauch oder eine Vernachlässigung der Erziehung angezeigt oder amtlich bekannt wird (SZ 46/88 ua) und eine ernste konkrete Gefahr für die Entwicklung der Kinder besteht (SZ 47/137 ua), wird dann, wenn eine Einschränkung der elterlichen Rechte und Pflichten bereits stattfinden mußte, weil die Voraussetzungen hiefür angenommen worden waren, bei einem von der an sich erziehungsberechtigten Mutter gestellten Antrag auf Rückführung der Kinder in ihre Obsorge ein anderer Maßstab anzulegen sein. Grundsätzlich soll nämlich jede Maßnahme, die einen Wechsel des Pflegeplatzes bedeutet und Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung reißt, vermieden werden (SZ 51/112; SZ 53/142 mwN; 4 Ob 611/89 ua). Es muß daher mit großer Wahrscheinlichkeit klargestellt sein, daß nunmehr die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung durch den antragstellenden Elternteil, die schon einmal wegen Gefährdung des Kindeswohls entzogen werden mußte, gewährleistet ist und keine Gefahr mehr besteht, daß wieder eine Maßnahme nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB angeordnet werden müßte. Während also bei der Entscheidung darüber, ob die Pflege und Erziehung bei einem Elternteil oder bei Großeltern besser gewährleistet ist, eine Interessenabwägung nicht stattzufinden hat, sondern das Elternrecht Vorrang hat, muß beim Verlangen nach Aufhebung einer bereits wegen Gefährdung des Kindeswohls erfolgten Einschränkung der elterlichen Rechte sehr wohl eine solche Abwägung stattfinden (SZ 51/112; EfSlg 48.419). Es trifft nicht zu, daß für die Wiederherstellung der vollen rein persönlichen Rechte der Mutter schon im Zweifel auch dann zu entscheiden ist, wenn nicht eindeutig feststeht, daß dies dem Kindeswohl dient; über dem Elternrecht steht ja das Kindeswohl, welches gerade auch durch mehrfachen Wechsel der Pflege und Erziehung gefährdet sein kann (SZ 51/112; 1 Ob 636/85 = EfSlg 48.419).
Die erforderliche Abwägung der Vor- und Nachteile einer Überstellung der Minderjährigen aus der Obsorge der väterlichen Großmutter in jene der Mutter ist nur auf Grund konkreter Feststellungen über die Verhältnisse, in denen das Mädchen derzeit bei der Großmutter lebt, und über jene, die sie bei der Mutter erwarten, möglich. Die Übersiedlung des jetzt fünjährigen Mädchens zu seiner Mutter brächte in jedem Fall eine einschneidende Umstellung mit sich. Ganz abgesehen davon, daß die Minderjährige bisher weit mehr Kontakt zu ihrer Großmutter als zu ihrer Mutter hatte, müßte sie auch die gewohnte ländliche Umgebung - die väterliche Großmutter betreibt eine Landwirtschaft (S. 22) - mit einer städtischen vertauschen. Nicht zu übersehen ist, daß sie damit auch den Haushalt verließe, in dem ihr Vater lebt. Ein derart schwerwiegender Wechsel in den Lebensbedingungen der Minderjährigen ist nur dann zu rechtfertigen, wenn für sie damit wesentliche Vorteile verbunden sind; nur dann wäre es tatsächlich zweckmäßig, gerade jetzt - noch vor dem Schuleintritt - den Pflegeplatzwechsel vorzunehmen. Das könnte dann zu bejahen sein, wenn die Pflegeverhältnisse bei der Großmutter in Wahrheit nicht günstig, jedenfalls aber schlechter wären, als sie bei der Mutter zu erwarten sind. Die vom Erstrichter im Anschluß an einen Bericht der Sozialarbeiterinnen (S. 101 und 103) getroffenen Feststellungen, wonach die Pflege und Erziehung bei der Großmutter (nur) "im großen und ganzen als in Ordnung" bezeichnet werden müßten, im Hinblick auf Meinungsverschiedenheiten zwischen der Großmutter und dem Vater aber von einer konsequenten Erziehung nicht zu sprechen sei, läßt gewisse Vorbehalte gegen die Eignung der Großmutter anklingen. Dazu fehlen aber konkrete Feststellungen (und konkrete Angaben des Jugendamtes). Andererseits steht auch nicht fest, ob die väterliche Großmutter tatsächlich - wie sie mehrfach behauptet hat - das Kind liebevoll und fürsorglich pflegt und ihm die notwendige Nestwärme zukommen läßt. Dem Akt ist auch nicht zu entnehmen, wie alt die Großmutter ist und ob sie den Anforderungen, welche die Obsorge für ein Kind stellt, voll gewachsen ist und auch in den nächsten zehn bis fünfzehn Jahren - voraussichtlich - gewachsen bleiben wird. Nicht zu unterschätzen ist auch die Frage, wie stark die Bindung der Minderjährigen an ihre Großmutter, ihren Vater und ihre Mutter ist; auch das steht nicht fest. Es mag für die Minderjährige zwar von Vorteil sein, mit ihrem (Halb)Bruder Marko aufzuwachsen; aber auch das kann nicht mit Sicherheit gesagt werden. Da sich die Mutter in früheren Jahren manchen schwierigen Lebenssituationen nicht gewachsen gezeigt hat, ist auch die Möglichkeit in Erwägung zu ziehen, daß sie durch die Pflege zweier Kinder überfordert wäre und danach der Minderjährigen weniger Aufmerksamkeit und Liebe angedeihen ließ als es die Großmutter getan hat. Bedeutung kommt schließlich auch der Frage zu, ob die Mutter geeignet ist, mit ihrer Tochter liebevoll umzugehen und ihr den Milieuwechsel zu erleichtern.
Da sohin nach den bisherigen Feststellungen nicht verläßlich beurteilt werden kann, ob es für die Minderjährige besser ist, bei ihrer Großmutter zu bleiben oder zu ihrer Mutter zu ziehen, mußte dem Revisionsrekurs Folge gegeben und mit einer Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen vorgegangen werden. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht nach Erörterung mit den Beteiligten und Aufnahme der geeigneten
Beweismittel - insbesondere auch nach Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fach der Kinderpsychologie - die für die gebotene Abwägung erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.