Begründung:
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 23. Dezember 1987, 1 Sch 78/87-4, wurde die Ehe zwischen Dr. Peter L*** und Katharina Andrea L*** gemäß § 55 a EheG geschieden. Zuvor hatten sie am selben Tag vor Gericht einen Vergleich geschlossen, in dem sie ihre Verhältnisse zum gemeinsamen Kind, der mj. Julia-Daphne L***, wie folgt regelten:Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 23. Dezember 1987, 1 Sch 78/87-4, wurde die Ehe zwischen Dr. Peter L*** und Katharina Andrea L*** gemäß Paragraph 55, a EheG geschieden. Zuvor hatten sie am selben Tag vor Gericht einen Vergleich geschlossen, in dem sie ihre Verhältnisse zum gemeinsamen Kind, der mj. Julia-Daphne L***, wie folgt regelten:
"I. Das Recht und die Pflicht, die minderjährige Julia-Daphne L***, geboren 31. August 1983, zu pflegen und zu erziehen, ihr Vermögen zu verwalten und sie zu vertreten steht nur dem Vater zu.
II. Das Besuchsrecht der Mutter zu dem minderjährigen Kind wird in der Weise geregelt, daß die Mutter das Kind zu nachstehenden Zeiten zu sich nehmen kann: jeweils von Sonntag 19 Uhr bis zum darauffolgenden Samstag 9 Uhr früh. Hinsichtlich des Sommerurlaubs vereinbaren die Eltern, daß jeder von ihnen fünf Wochen mit dem Kind verbringen kann, wobei die genaue Festlegung jeweils bis Ende Mai jedes Jahres erfolgen muß.römisch zwei. Das Besuchsrecht der Mutter zu dem minderjährigen Kind wird in der Weise geregelt, daß die Mutter das Kind zu nachstehenden Zeiten zu sich nehmen kann: jeweils von Sonntag 19 Uhr bis zum darauffolgenden Samstag 9 Uhr früh. Hinsichtlich des Sommerurlaubs vereinbaren die Eltern, daß jeder von ihnen fünf Wochen mit dem Kind verbringen kann, wobei die genaue Festlegung jeweils bis Ende Mai jedes Jahres erfolgen muß.
Die Mutter ist berechtigt, das Kind jeweils zu Beginn der Besuchszeit von der Wohnung des Vaters abzuholen und mit sich zu nehmen, und ist verpflichtet, das Kind am Ende der Besuchszeit wieder dorthin zurückzubringen. Der Vater ist verpflichtet, das Kind jeweils zu Beginn der Besuchszeit der Mutter ausgehbereit zu übergeben und für die Dauer der Besuchszeit zu überlassen. III. Der Vater übergibt das Kind auf Grund der Vereinbarung in Punkt II. in Pflege der Mutter und verpflichtet sich daher, monatlich ab 1. Jänner 1988 der Mutter einen Pflegebeitrag von S 6.000,- für Julia-Daphne, geb. am 31. 8. 1983, zu bezahlen. Festgehalten wird, daß die Mutter derzeit einkommenslos ist und über kein verwertbares Vermögen verfügt."Die Mutter ist berechtigt, das Kind jeweils zu Beginn der Besuchszeit von der Wohnung des Vaters abzuholen und mit sich zu nehmen, und ist verpflichtet, das Kind am Ende der Besuchszeit wieder dorthin zurückzubringen. Der Vater ist verpflichtet, das Kind jeweils zu Beginn der Besuchszeit der Mutter ausgehbereit zu übergeben und für die Dauer der Besuchszeit zu überlassen. römisch drei. Der Vater übergibt das Kind auf Grund der Vereinbarung in Punkt römisch zwei. in Pflege der Mutter und verpflichtet sich daher, monatlich ab 1. Jänner 1988 der Mutter einen Pflegebeitrag von S 6.000,- für Julia-Daphne, geb. am 31. 8. 1983, zu bezahlen. Festgehalten wird, daß die Mutter derzeit einkommenslos ist und über kein verwertbares Vermögen verfügt."
Mit Beschluß vom 4. Februar 1988 genehmigte das Erstgericht diesen Vergleich pflegschaftsbehördlich (ON 3).
Am 5. Februar 1988 beantragte die Mutter, den Vergleich pflegschaftsbehördlich nicht zu genehmigen und ihr allein die elterlichen Rechte und Pflichten gegenüber der Minderjährigen zu übertragen. Obwohl das Kind in Wirklichkeit die meiste Zeit bei ihr sei, habe der Vater trotzdem alle juristischen Befugnisse für sich verlangt. Sie habe "diesen Vergleich nur deswegen in dieser Form beantragt", weil es ihr nicht so sehr auf die juristische Regelung, sondern darauf angekommen sei, daß sie ihre Tochter bei sich habe; der Vater hingegen, ein Rechtsanwalt, habe unbedingt die elterlichen Rechte für sich beansprucht und erklärt, er wolle sich nur absichern. In der Zwischenzeit habe sie aber feststellen müssen, daß die gewählte Regelung darauf abziele, ihr das Kind eines Tages wegzunehmen oder zumindest ihr sogenanntes Besuchsrecht drastisch zu reduzieren. Ihr geschiedener Gatte sei aggressiv und keinesfalls geeignet, die elterlichen Rechte und Pflichten gegenüber der Minderjährigen wahrzunehmen (ON 4).
Der Vater sprach sich gegen diesen Antrag aus und beantragte seinerseits, das Besuchsrecht der Mutter auf das übliche und dem Kind zumutbare Ausmaß, nämlich auf jeden zweiten Sonntag von 10 bis 16 Uhr, einzuschränken. Die Mutter lege ein eigenwilliges Verhalten an den Tag und vernachlässige die Tochter; die materiellen und die Wohnverhältnisse des Vaters seien hingegen geordnet. Die väterlichen Großeltern seien in der Lage und gerne bereit, sich um die Minderjährige zu kümmern (ON 11).
Mit Beschluß vom 25. Oktober 1988, ON 46 teilte das Erstgericht alle elterlichen Rechte und Pflichten gegenüber der Minderjährigen allein der Mutter zu und räumte dem Vater ein Besuchsrecht für jedes zweite Wochenende zwischen Samstag 10 Uhr und Sonntag 18 Uhr ein. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die Minderjährige lebt seit der Scheidung ihrer Eltern bei der Mutter. Diese wohnte nach dem Auszug aus der Ehewohnung in einer Wohngemeinschaft in Purkersdorf; mittlerweile ist sie mit dem Kind zu ihrem Lebensgefährten nach Innsbruck übersiedelt. Sie beabsichtigt, in absehbarer Zeit ihr Studium der Germanistik abzuschließen. Der Vater ist Rechtsanwalt und lebt in geordneten Verhältnissen.
Die Minderjährige ist ein dem Alter entsprechend entwickeltes Kind. Ihre primäre Bezugsperson ist seit ihrer Geburt die Mutter, die sich fast ausschließlich der Pflege und der Erziehung des Kindes gewidmet hat und widmet. Julia ist trotz der Tatsache, daß sie im letzten halben Jahr ihren Vater nur sehr selten und unter schwierigen Bedingungen gesehen hat, auch an ihn emotional eng gebunden. Die noch nicht überwundene Konfliktsituation zwischen den Eltern belastet das Kind sehr; trotzdem fühlt sich Julia bei der Mutter und deren Lebensgefährten wohl.
Zwar bringe der Vater von den äußeren Lebensbedingungen her, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht und im Hinblick auf seine genauen und klaren Vorstellungen über die weitere Entwicklung der Minderjährigen, die günstigeren Voraussetzungen mit, doch spreche die psychische Situation der Minderjährigen für den Verbleib bei der Mutter; daraus ergebe sich rechtlich unter Bedachtnahme auf das Wohl des Kindes, daß die Obsorge der Mutter zu übertragen sei (ON 46). Diesen Beschluß änderte das Rekursgericht dahin ab, daß es dem Vater ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende schon ab Freitag, 10 Uhr, einräumte; im übrigen hob es die angefochtene Entscheidung auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Auszugehen sei davon, daß beide Elternteile anläßlich ihrer Scheidung eine Vereinbarung über die Zuteilung der Elternrechte gegenüber der Minderjährigen getroffen haben. Die Notwendigkeit der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der das Kind betreffenden Vergleichspunkte ändere nichts daran, daß die Eltern selbst an den gerichtlichen Vergleich gebunden seien. Wenn auch das Pflegschaftsgericht zu prüfen habe, ob die einverständliche Regelung dem Wohl des Kindes entspreche, könnten sich doch die Eltern in diesem Verfahren nur auf eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes berufen. Eine Änderung der vereinbarten Elternrechtsregelung komme nur unter den Voraussetzungen des § 176 ABGB in Frage. Das Erstgericht werde die Lebensverhältnisse der Mutter, und zwar sowohl ihre bisherige Lebensgestaltung als auch ihre künftigen Verhältnisse, zu prüfen und die Umstände zu klären haben, unter denen das Kind derzeit aufwächst. Sollte es sich danach ergeben, daß an sich gegen einen Weiterverbleib des Kindes bei der Mutter keine Bedenken bestehen, werde noch zu klären sein, ob eine - dem Vater derzeit auf Grund der Elternrechtsregelung zustehende - Ausübung der Pflege und Erziehung des Kindes danach den Vater und die dadurch bedingte Änderung der faktischen Kindesbetreuung tatsächlich zu einer für die Minderjährige nicht verkraftbaren Irritation führen würde.Zwar bringe der Vater von den äußeren Lebensbedingungen her, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht und im Hinblick auf seine genauen und klaren Vorstellungen über die weitere Entwicklung der Minderjährigen, die günstigeren Voraussetzungen mit, doch spreche die psychische Situation der Minderjährigen für den Verbleib bei der Mutter; daraus ergebe sich rechtlich unter Bedachtnahme auf das Wohl des Kindes, daß die Obsorge der Mutter zu übertragen sei (ON 46). Diesen Beschluß änderte das Rekursgericht dahin ab, daß es dem Vater ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende schon ab Freitag, 10 Uhr, einräumte; im übrigen hob es die angefochtene Entscheidung auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Auszugehen sei davon, daß beide Elternteile anläßlich ihrer Scheidung eine Vereinbarung über die Zuteilung der Elternrechte gegenüber der Minderjährigen getroffen haben. Die Notwendigkeit der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der das Kind betreffenden Vergleichspunkte ändere nichts daran, daß die Eltern selbst an den gerichtlichen Vergleich gebunden seien. Wenn auch das Pflegschaftsgericht zu prüfen habe, ob die einverständliche Regelung dem Wohl des Kindes entspreche, könnten sich doch die Eltern in diesem Verfahren nur auf eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes berufen. Eine Änderung der vereinbarten Elternrechtsregelung komme nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 176, ABGB in Frage. Das Erstgericht werde die Lebensverhältnisse der Mutter, und zwar sowohl ihre bisherige Lebensgestaltung als auch ihre künftigen Verhältnisse, zu prüfen und die Umstände zu klären haben, unter denen das Kind derzeit aufwächst. Sollte es sich danach ergeben, daß an sich gegen einen Weiterverbleib des Kindes bei der Mutter keine Bedenken bestehen, werde noch zu klären sein, ob eine - dem Vater derzeit auf Grund der Elternrechtsregelung zustehende - Ausübung der Pflege und Erziehung des Kindes danach den Vater und die dadurch bedingte Änderung der faktischen Kindesbetreuung tatsächlich zu einer für die Minderjährige nicht verkraftbaren Irritation führen würde.
Mit Beschluß vom 15. Juni 1989, ON 60, teilte das Erstgericht auch im zweiten Rechtsgang die elterlichen Rechte und Pflichten gegenüber der Minderjährigen allein der Mutter zu. Es traf folgende Feststellungen:
Die Minderjährige lebt gemeinsam mit ihrer wiederverheirateten Mutter und deren Ehegatten Markus B*** in einem alten Bauernhaus in Ellbögen. Die Familie B*** hat dieses Haus für 5 Jahre gemietet; es weist einen ausreichenden Komfort auf. Das Mädchen hat sich in der ländlichen Umgebung gut eingewöhnt und besucht am Vormittag den Waldorf-Kindergarten in Innsbruck. Zum nunmehrigen Ehemann der Mutter hat es eine gute Beziehung aufgebaut. Die "Familie" wird von ihrer Umgebung allgemein akzeptiert. Das Kind wächst in einer freien, liebevollen und toleranten Familie auf und hat alle Möglichkeiten, sich zu entwickeln und zu entfalten. Die Mutter hat am 6. März 1989 ihre Diplomprüfung in Deutscher Philologie, Studienzweig Deutsche Philologie Lehramt an höheren Schulen, erfolgreich abgelegt. Sie beabsichtigt nicht, in den nächsten Jahren den Wohnsitz zu wechseln.
Rechtlich meinte das Erstgericht, daß für die Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten in erster Linie das Wohl des Kindes maßgebend sei. Die seelische und geistige Entwicklung des Kindes sei im vorliegenden Fall am besten durch die Zuteilung der elterlichen Rechte an die Mutter gesichert, bei der es sich seit seiner Geburt befinde. Nur dadurch sei es möglich, eine Kontinuität der Pflege, Erziehung und Betreuung des Kindes zu wahren. Die Minderjährige wachse bei ihrer Mutter in geordneten und gesicherten Verhältnissen auf; eine Trennung von ihr würde dem Kindeswohl widersprechen. Das Rekursgericht hob auch diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Erstgericht habe abermals übersehen, daß es hier nicht um eine erstmalige Zuteilung von Elternrechten, sondern um eine Entscheidung nach § 176 ABGB gehe, da dem Vater die Elternrechte schon auf Grund des Scheidungsvergleiches zustünden. Daß sich die Lebensumstände der Mutter mittlerweile konsolidiert hätten, reiche nicht aus, um dem Vater die Elternrechte zu entziehen, könne doch eine solche Entziehung nur bei einer Gefährdung des Kindeswohles erfolgen. Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen ließen die Persönlichkeit des Vaters und seine Verhältnisse keinen Grund für eine Entziehung der ihm grundsätzlich zustehenden Elternrechte erkennen. An sich wäre zwar auch die Mutter infolge der Konsolidierung ihrer Lebensverhältnisse zur Übernahme der Obsorge geeignet; entscheidungswesentlich sei aber die vom Erstgericht neuerlich nicht berücksichtigte Frage, ob eine tatsächliche Ausübung der dem Vater zustehenden Rechte auf Pflege und Erziehung des Kindes und die dadurch bedingte Änderung der faktischen Kindesbetreuung zu einer für die Minderjährige nicht verkraftbaren Irritation führen würden. Bisher fehlten jedenfalls Anhaltspunkte, die eine Entziehung der dem Vater zustehenden Elternrechte rechtfertigen könnten, es sei denn, daß eine faktische Änderung der Betreuungsverhältnisse tatsächlich zu einer seelischen Irritation der Minderjährigen führte, die das Kindeswohl zu gefährden geeignet wäre. Zur Klärung dieser Frage werde die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kinderheilkunde und Heilpädagogik notwendig sein. Dagegen richtet sich der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der Mutter wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.Rechtlich meinte das Erstgericht, daß für die Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten in erster Linie das Wohl des Kindes maßgebend sei. Die seelische und geistige Entwicklung des Kindes sei im vorliegenden Fall am besten durch die Zuteilung der elterlichen Rechte an die Mutter gesichert, bei der es sich seit seiner Geburt befinde. Nur dadurch sei es möglich, eine Kontinuität der Pflege, Erziehung und Betreuung des Kindes zu wahren. Die Minderjährige wachse bei ihrer Mutter in geordneten und gesicherten Verhältnissen auf; eine Trennung von ihr würde dem Kindeswohl widersprechen. Das Rekursgericht hob auch diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Erstgericht habe abermals übersehen, daß es hier nicht um eine erstmalige Zuteilung von Elternrechten, sondern um eine Entscheidung nach Paragraph 176, ABGB gehe, da dem Vater die Elternrechte schon auf Grund des Scheidungsvergleiches zustünden. Daß sich die Lebensumstände der Mutter mittlerweile konsolidiert hätten, reiche nicht aus, um dem Vater die Elternrechte zu entziehen, könne doch eine solche Entziehung nur bei einer Gefährdung des Kindeswohles erfolgen. Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen ließen die Persönlichkeit des Vaters und seine Verhältnisse keinen Grund für eine Entziehung der ihm grundsätzlich zustehenden Elternrechte erkennen. An sich wäre zwar auch die Mutter infolge der Konsolidierung ihrer Lebensverhältnisse zur Übernahme der Obsorge geeignet; entscheidungswesentlich sei aber die vom Erstgericht neuerlich nicht berücksichtigte Frage, ob eine tatsächliche Ausübung der dem Vater zustehenden Rechte auf Pflege und Erziehung des Kindes und die dadurch bedingte Änderung der faktischen Kindesbetreuung zu einer für die Minderjährige nicht verkraftbaren Irritation führen würden. Bisher fehlten jedenfalls Anhaltspunkte, die eine Entziehung der dem Vater zustehenden Elternrechte rechtfertigen könnten, es sei denn, daß eine faktische Änderung der Betreuungsverhältnisse tatsächlich zu einer seelischen Irritation der Minderjährigen führte, die das Kindeswohl zu gefährden geeignet wäre. Zur Klärung dieser Frage werde die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kinderheilkunde und Heilpädagogik notwendig sein. Dagegen richtet sich der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der Mutter wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.