Rechtssatz RS0048851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048851
Geschäftszahl
3Ob598/83 (3Ob608/83); 4Ob611/89
Entscheidungsdatum
05.12.1989
Rechtssatz
Nach einer Scheidung können die zu § 144 ABGB genannten Rechte und Pflichten nicht mehr von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt werden, sondern gemäß § 177 ABGB sind sie immer entweder dem einen oder dem anderen Teil ungeteilt und allein zu übertragen. Die Vereinbarung der Eltern ist hier für sich nicht wirksam, sondern es bedarf immer der Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes.Nach einer Scheidung können die zu Paragraph 144, ABGB genannten Rechte und Pflichten nicht mehr von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt werden, sondern gemäß Paragraph 177, ABGB sind sie immer entweder dem einen oder dem anderen Teil ungeteilt und allein zu übertragen. Die Vereinbarung der Eltern ist hier für sich nicht wirksam, sondern es bedarf immer der Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 598/83
Entscheidungstext OGH 12.10.1983 3 Ob 598/83
- 4 Ob 611/89
Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 611/89
Vgl auch; Veröff: ÖA 1990,132
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048851
Dokumentnummer
JJR_19831012_OGH0002_0030OB00598_8300000_002