Begründung:
Die Streitteile schlossen am 1. August 1983 einen Franchisevertrag (Beilage D), mit dem die Klägerin der Beklagten den Betrieb eines "Yves R***"-Schönheitsfachgeschäftes in Wien 10., Quellenstraße 119, gestattete. Die Klägerin erlaubte der Beklagten für die Dauer dieses Vertrages, für diesen Geschäftsbetrieb die Marke "Yves R***" sowie Symbole, Embleme, Werbesprüche und sonstige Kennzeichen sowie alle sonst zum "Yves R***"-System gehörenden Bezeichnungen zu nutzen. Die Beklagte verpflichtete sich, das Geschäftslokal auf ihre Kosten nach den von der Klägerin genehmigten Plänen und Entwürfen einzurichten, es nach den Richtlinien der Klägerin für "Yves R***"-Schönheitsfachgeschäfte zu führen und ausschließlich Waren zu führen und Dienstleistungen zu erbringen, die von der Klägerin schriftlich bezeichnet würden. Die Klägerin verpflichtete sich, ihre Erzeugnisse der Beklagten mit einem Rabatt von 30 % auf die Preise in ihren jeweils geltenden Katalogen zu liefern, ihr die für die Einrichtung und Nutzung des Geschäftes erforderliche Hilfe zu leisten, sie zur Führung des Geschäftes zu schulen und zu beraten und die allgemeine und regionale Werbung durchzuführen. Nach § 8 Abs 1 des Franchisevertrages ist jede Partei berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig aufzulösen. Als wichtiger Grund gilt gemäß lit b dieser Bestimmung insbesondere der Verzug des Franchisenehmers mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber Yves R*** von länger als sechs Wochen.Die Streitteile schlossen am 1. August 1983 einen Franchisevertrag (Beilage D), mit dem die Klägerin der Beklagten den Betrieb eines "Yves R***"-Schönheitsfachgeschäftes in Wien 10., Quellenstraße 119, gestattete. Die Klägerin erlaubte der Beklagten für die Dauer dieses Vertrages, für diesen Geschäftsbetrieb die Marke "Yves R***" sowie Symbole, Embleme, Werbesprüche und sonstige Kennzeichen sowie alle sonst zum "Yves R***"-System gehörenden Bezeichnungen zu nutzen. Die Beklagte verpflichtete sich, das Geschäftslokal auf ihre Kosten nach den von der Klägerin genehmigten Plänen und Entwürfen einzurichten, es nach den Richtlinien der Klägerin für "Yves R***"-Schönheitsfachgeschäfte zu führen und ausschließlich Waren zu führen und Dienstleistungen zu erbringen, die von der Klägerin schriftlich bezeichnet würden. Die Klägerin verpflichtete sich, ihre Erzeugnisse der Beklagten mit einem Rabatt von 30 % auf die Preise in ihren jeweils geltenden Katalogen zu liefern, ihr die für die Einrichtung und Nutzung des Geschäftes erforderliche Hilfe zu leisten, sie zur Führung des Geschäftes zu schulen und zu beraten und die allgemeine und regionale Werbung durchzuführen. Nach Paragraph 8, Absatz eins, des Franchisevertrages ist jede Partei berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig aufzulösen. Als wichtiger Grund gilt gemäß Litera b, dieser Bestimmung insbesondere der Verzug des Franchisenehmers mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber Yves R*** von länger als sechs Wochen.
Der die Folgen der Vertragsbeendigung regelnde § 9 des VertragesDer die Folgen der Vertragsbeendigung regelnde Paragraph 9, des Vertrages
enthält unter anderem nachstehende Bestimmungen:
"....
(2) Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, Yves R*** unverzüglich das Handbuch, sämtliche schriftliche Anweisungen und Anleitungen sowie sämtliches Werbematerial und alle gelieferten Materialien zurückzugeben, die im Eigentum von Yves R*** stehen und die ihm zum Betrieb des Yves R***-Schönheitsfachgeschäftes zur Verfügung gestellt wurden.
(3) Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, den Gebrauch sämtlicher Warenzeichen, Handelsbezeichnungen, Werbetexte, Werbemittel, Drucksachen, Rechnungen usw. einzustellen, die mit Firmenbezeichnungen, Warenzeichen, Zeichen, Werbetexten etc. von Yves R*** ausgestattet sind.
(4) .... (Verpflichtung zur Übertragung der Mietrechte) ...
.......
(6) Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, alle Yves R*** Erzeugnisse zum Einstandspreis Yves R*** anzubieten ...."
Nachdem bereits im Jahre 1987 ein Zahlungsverzug der Beklagten zu einer - später wieder einverständlich
zurückgenommenen - Vertragsauflösung geführt hatte, kam es 1988 wiederum zu einem Zahlungsverzug der Beklagten; am 29. Februar 1988 schuldete sie der Klägerin einen Betrag von mehr als 5 Millionen S. Die Klägerin teilte hierauf der Beklagten mit Schreiben vom 29. Februar 1988 mit, daß sie ab sofort Waren nur noch gegen Vorauszahlung ausliefern könne. Am 14. März 1988 war von den offenen Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte ein Betrag von mehr als 2 Millionen S bereits länger als 72 Tage fällig. Unter Hinweis darauf erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 14. März 1988 an die Beklagte den Franchisevertrag gemäß dessen § 8 Abs 1 lit b als aufgelöst; mit Schreiben vom 29. März 1988 forderte sie die Beklagte auf, gemäß den im Franchisevertrag enthaltenen Bestimmungen sämtliche Unterlagen und gelieferten Materialien zurückzugeben, den Gebrauch sämtlicher Warenzeichen etc. zu unterlassen und der Klägerin das Fachgeschäft zu übergeben.zurückgenommenen - Vertragsauflösung geführt hatte, kam es 1988 wiederum zu einem Zahlungsverzug der Beklagten; am 29. Februar 1988 schuldete sie der Klägerin einen Betrag von mehr als 5 Millionen S. Die Klägerin teilte hierauf der Beklagten mit Schreiben vom 29. Februar 1988 mit, daß sie ab sofort Waren nur noch gegen Vorauszahlung ausliefern könne. Am 14. März 1988 war von den offenen Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte ein Betrag von mehr als 2 Millionen S bereits länger als 72 Tage fällig. Unter Hinweis darauf erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 14. März 1988 an die Beklagte den Franchisevertrag gemäß dessen Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, als aufgelöst; mit Schreiben vom 29. März 1988 forderte sie die Beklagte auf, gemäß den im Franchisevertrag enthaltenen Bestimmungen sämtliche Unterlagen und gelieferten Materialien zurückzugeben, den Gebrauch sämtlicher Warenzeichen etc. zu unterlassen und der Klägerin das Fachgeschäft zu übergeben.
Die Klägerin behauptet, daß sie auf Grund des (qualifizierten) Zahlungsrückstandes der Beklagten zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt gewesen sei. Da die Beklagte das Angebot, ihr für die Abwicklung des aufgelösten Vertrages eine Frist einzuräumen, abgelehnt habe, sei die Klägerin zur Klage genötigt. Die Rechtsfolgen der Vertragsauflösung seien im Vertrag geregelt; sie ergäben sich aber auch aus dem Gesetz (§ 9 UWG; § 11 MSchG). Die Beklagte weigere sich, die für den Fall der Vertragsauflösung vereinbarten Leistungen und Unterlassungen zu erbringen; sie habe mit Maßnahmen gedroht, die der Klägerin einen unwiederbringlichen Schaden zufügen könnten.Die Klägerin behauptet, daß sie auf Grund des (qualifizierten) Zahlungsrückstandes der Beklagten zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt gewesen sei. Da die Beklagte das Angebot, ihr für die Abwicklung des aufgelösten Vertrages eine Frist einzuräumen, abgelehnt habe, sei die Klägerin zur Klage genötigt. Die Rechtsfolgen der Vertragsauflösung seien im Vertrag geregelt; sie ergäben sich aber auch aus dem Gesetz (Paragraph 9, UWG; Paragraph 11, MSchG). Die Beklagte weigere sich, die für den Fall der Vertragsauflösung vereinbarten Leistungen und Unterlassungen zu erbringen; sie habe mit Maßnahmen gedroht, die der Klägerin einen unwiederbringlichen Schaden zufügen könnten.
Die Klägerin begehrt daher die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des Handbuches, sämtlicher schriftlicher Anweisungen und Anleitungen, sämtlichen Werbematerials und aller gelieferten Materialien, die im Eigentum der Klägerin stehen und mit deren Namenszeichen versehen sind und der Beklagten zum Betrieb des "Yves R***"-Schönheitsfachgeschäftes zur Verfügung gestellt wurden; ferner beantragt sie, der Beklagten zu verbieten, die Warenzeichen, Handelsbezeichnungen, Werbetexte, Werbemittel, Drucksachen, Rechnungen etc. zu gebrauchen und zu verwenden, die mit Firmenbezeichnungen, Warenzeichen, Zeichen, Werbetexten etc. der Klägerin ausgestattet sind, und insbesondere der Beklagten ab sofort zu untersagen, den Namen "Yves R***" zu gebrauchen; schließlich wolle die Beklagte schuldig erkannt werden, die Mietrechte an dem oben genannten Geschäftslokal der Klägerin zu übertragen und der Klägerin alle "Yves R***"-Erzeugnisse und alle Waren, die mit "Yves R***" gekennzeichnet sind, herauszugeben.
Zur (teilweisen) Sicherung dieser Ansprüche beantragte die Klägerin, der Beklagten ab sofort zu verbieten, den Namen "Yves R***" zu verwenden, ihr ferner aufzutragen, "den Gebrauch sämtlicher Warenzeichen, Handelsbezeichnungen, Werbetexte, Werbemittel, Drucksachen, Rechnungen usw. einzustellen, die mit Firmenbezeichnungen, Warenzeichen, Zeichen, Werbetexten etc. von Yves R*** ausgestattet sind", und der Beklagten schließlich ab sofort zu verbieten, Waren der Marke "Yves R***" zu verbreiten oder zu verkaufen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und sprach sich gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung aus. Die von der Klägerin erklärte vorzeitige Vertragsauflösung sei wegen berechtigter Gegenforderungen der Beklagten unwirksam; diese habe beim Arbeits- und Sozialgericht Wien die Klage auf Feststellung des aufrechten Bestehens dieses Vertrages eingebracht. Die Klägerin habe durch Weiterbelieferung der Beklagten und durch Zuwarten mit der Auflösungserklärung das Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung verwirkt. Die Klägerin habe die Zeit, für welche die einstweilige Verfügung beantragt wird (§ 389 Abs. 1 EO), nicht bezeichnet und die Objekte der begehrten Verfügung nicht genau angegeben. Die Beklagte habe durch ihre Ankündigung, Gutscheine der Klägerin nicht einzulösen und dadurch "Yves R***"-Kunden zu verärgern, die erhobenen Ansprüche der Klägerin nicht gefährdet, zumal es sich um wettbewerbswidrige Werbeaktionen gehandelt habe.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und sprach sich gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung aus. Die von der Klägerin erklärte vorzeitige Vertragsauflösung sei wegen berechtigter Gegenforderungen der Beklagten unwirksam; diese habe beim Arbeits- und Sozialgericht Wien die Klage auf Feststellung des aufrechten Bestehens dieses Vertrages eingebracht. Die Klägerin habe durch Weiterbelieferung der Beklagten und durch Zuwarten mit der Auflösungserklärung das Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung verwirkt. Die Klägerin habe die Zeit, für welche die einstweilige Verfügung beantragt wird (Paragraph 389, Absatz eins, EO), nicht bezeichnet und die Objekte der begehrten Verfügung nicht genau angegeben. Die Beklagte habe durch ihre Ankündigung, Gutscheine der Klägerin nicht einzulösen und dadurch "Yves R***"-Kunden zu verärgern, die erhobenen Ansprüche der Klägerin nicht gefährdet, zumal es sich um wettbewerbswidrige Werbeaktionen gehandelt habe.
Das Erstgericht verbot der Beklagten, den Namen "Yves R***" - außer für die Bezeichnung von der Klägerin erzeugter Waren - zu verwenden, und trug ihr auf, den Gebrauch sämtlicher Warenzeichen, Handelsbezeichnungen, Werbetexte, Werbemittel, Drucksachen, Rechnungen usw. einzustellen, die mit Firmenbezeichnungen, Warenzeichen, Zeichen, Werbetexten etc. von Yves R*** ausgestattet sind; es machte den Vollzug dieser einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheit von 1 Million S durch die Klägerin abhängig. Den weiteren Antrag, der Beklagten zu verbieten, Waren der Marke "Yves R***" zu verbreiten oder zu verkaufen, wies es ab. Das Erstgericht nahm folgenden weiteren Sachverhalt als bescheinigt an:
Mit Schreiben vom 18. März 1988 teilte die Klägerin der Beklagten zu ihren Bestellungen für April 1988 (neuerlich) mit, daß sie ohne Vorauszahlung nicht liefern könne; sie schlug vor, die Abwicklung in der nächsten Zeit in einem persönlichen Gespräch vorzunehmen. Bis Mai 1988 erhielt die Beklagte weiterhin die laufenden schriftlichen Informationen, die von der Klägerin an ihre Franchisenehmer versendet werden. Die Beklagte bestellte auch nach der Erklärung der Vertragsauflösung durch die Klägerin weitere Ware, die ihr jedoch nicht geliefert wurde. Sie hat auf ihre Schulden bei der Klägerin seit Anfang März 1988 keine Zahlung geleistet. Mit Schreiben vom 24. März 1988 drohte die Beklagte der Klägerin, durch künftige Nichteinlösung von Gutscheinen der Klägerin eine Vielzahl von Kunden zu verärgern, so daß diese nicht mehr in einem "Yves R***"-Geschäft einkaufen würden (aus der Beilage M ergibt sich, daß diese Äußerung im Zusammenhang mit Meinungsverschiedenheiten zwischen den Streitteilen über die Verrechnung der Forderungen der Beklagten aus dieser Gutscheineinlösung stand).
"Yves R***" ist eine zugunsten der Klägerin geschützte Marke, deren Gebrauch der Beklagten im Franchisevertrag gestattet wurde. Das Erstgericht war der Ansicht, daß die Klägerin wegen der Zahlungsrückstände der Beklagten berechtigt gewesen sei, den Franchisevertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Die Beklagte habe nicht bescheinigt, daß diese Auflösung durch eine spätere Vereinbarung wieder aufgehoben worden wäre. Durch die Vertragsauflösung habe die Beklagte alle ihr eingeräumten Rechte auf Verwendung der Marke "Yves R***" sowie sonstiger Warenzeichen der Klägerin verloren. Die weitere Verwendung dieser Zeichen verstoße nicht nur gegen den Vertrag, sondern auch gegen § 9 UWG; ausgenommen hievon seien jene Waren, die von der Klägerin stammten und von ihr selbst mit der Marke "Yves R***" gekennzeichnet worden waren. Soweit sich der Unterlassungsanspruch auf § 9 UWG stütze, bedürfe es keiner Bescheinigung der Gefährdung; soweit der Anspruch aus der Vertragsauflösung abgeleitet werde, sei er durch die im Schreiben vom 24. März 1988 enthaltene Drohung der Beklagten, "Yves R***"-Kunden durch Nichteinlösung von Gutscheinen zu verärgern, bescheinigt. Im Hinblick auf den erheblichen Eingriff in die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten sei der Vollzug der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung von 1 Million S abhängig zu machen."Yves R***" ist eine zugunsten der Klägerin geschützte Marke, deren Gebrauch der Beklagten im Franchisevertrag gestattet wurde. Das Erstgericht war der Ansicht, daß die Klägerin wegen der Zahlungsrückstände der Beklagten berechtigt gewesen sei, den Franchisevertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Die Beklagte habe nicht bescheinigt, daß diese Auflösung durch eine spätere Vereinbarung wieder aufgehoben worden wäre. Durch die Vertragsauflösung habe die Beklagte alle ihr eingeräumten Rechte auf Verwendung der Marke "Yves R***" sowie sonstiger Warenzeichen der Klägerin verloren. Die weitere Verwendung dieser Zeichen verstoße nicht nur gegen den Vertrag, sondern auch gegen Paragraph 9, UWG; ausgenommen hievon seien jene Waren, die von der Klägerin stammten und von ihr selbst mit der Marke "Yves R***" gekennzeichnet worden waren. Soweit sich der Unterlassungsanspruch auf Paragraph 9, UWG stütze, bedürfe es keiner Bescheinigung der Gefährdung; soweit der Anspruch aus der Vertragsauflösung abgeleitet werde, sei er durch die im Schreiben vom 24. März 1988 enthaltene Drohung der Beklagten, "Yves R***"-Kunden durch Nichteinlösung von Gutscheinen zu verärgern, bescheinigt. Im Hinblick auf den erheblichen Eingriff in die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten sei der Vollzug der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung von 1 Million S abhängig zu machen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten, nicht aber jenem der Klägerin Folge und wies den Sicherungsantrag zur Gänze ab; es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert der Beschwerdegegenstände, über den das Rekursgericht entschieden habe, 15.000 S, aber nicht 300.000 S, der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes hingegen 300.000 S übersteige (Auftrag des Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 1989, 4 Ob 9/89). Soweit der Sicherungsantrag der Klägerin auf § 9 UWG gestützt werde, sei er schon deshalb abzuweisen, weil sie keine Behauptungen darüber aufgestellt habe, daß die Beklagte ihre besonderen Kennzeichen in einer Weise benütze, die geeignet sei, Verwechslungen hervorzurufen; erst im Rekurs habe sich die Klägerin unter Umgehung des Neuerungsverbotes auf derartige Umstände berufen. Soweit aber das Sicherungsbegehren auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag gestützt worden sei, könne eine einstweilige Verfügung gemäß § 381 Z 2 EO nur getroffen werden, wenn sie zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens nötig erscheine. Aus der Androhung der Beklagten im Schreiben vom 24. März 1988 ergebe sich eine solche Gefährdung nicht, weil die Klägerin der Beklagten mit der beantragten einstweiligen Verfügung ein Verhalten verbieten wolle, das auch die Einlösung der Gutscheine der Klägerin enthalte; die Klägerin könne der Beklagten nicht einerseits dieses Verhalten untersagen und andererseits daraus einen unwiederbringlichen Schaden ableiten.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten, nicht aber jenem der Klägerin Folge und wies den Sicherungsantrag zur Gänze ab; es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert der Beschwerdegegenstände, über den das Rekursgericht entschieden habe, 15.000 S, aber nicht 300.000 S, der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes hingegen 300.000 S übersteige (Auftrag des Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 1989, 4 Ob 9/89). Soweit der Sicherungsantrag der Klägerin auf Paragraph 9, UWG gestützt werde, sei er schon deshalb abzuweisen, weil sie keine Behauptungen darüber aufgestellt habe, daß die Beklagte ihre besonderen Kennzeichen in einer Weise benütze, die geeignet sei, Verwechslungen hervorzurufen; erst im Rekurs habe sich die Klägerin unter Umgehung des Neuerungsverbotes auf derartige Umstände berufen. Soweit aber das Sicherungsbegehren auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag gestützt worden sei, könne eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 381, Ziffer 2, EO nur getroffen werden, wenn sie zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens nötig erscheine. Aus der Androhung der Beklagten im Schreiben vom 24. März 1988 ergebe sich eine solche Gefährdung nicht, weil die Klägerin der Beklagten mit der beantragten einstweiligen Verfügung ein Verhalten verbieten wolle, das auch die Einlösung der Gutscheine der Klägerin enthalte; die Klägerin könne der Beklagten nicht einerseits dieses Verhalten untersagen und andererseits daraus einen unwiederbringlichen Schaden ableiten.
Die Klägerin bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes zur Gänze wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, ihn dahin abzuändern, daß ihrem Sicherungsantrag vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Die Beklagte beantragt, dem Rekurs der Klägerin nicht Folge zu geben.
Der ausdrücklich auf "vollinhaltliche Stattgebung des ursprünglichen Sicherungsantrages" gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig, soweit die zweite Instanz den abweisenden Teil der Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt hat (§ 528 Abs 1 Z 1 ZPO). Im übrigen ist er teilweise berechtigt.Der ausdrücklich auf "vollinhaltliche Stattgebung des ursprünglichen Sicherungsantrages" gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig, soweit die zweite Instanz den abweisenden Teil der Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt hat (Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO). Im übrigen ist er teilweise berechtigt.