Begründung:
Das Erstgericht verbot der Beklagten,
1. den Namen "Yves R***", außer für die Bezeichnung von der Klägerin erzeugter Waren zu verwenden,
und trug ihr auf,
2. den Gebrauch sämtlicher Warenzeichen, Handelsbezeichnungen, Werbetexte, Werbemittel, Drucksachen, Rechnungen usw. einzustellen, die mit Firmenbezeichnungen, Warenzeichen, Zeichen, Werbetexten etc. von Yves R*** ausgestattet sind.
Das Mehrbegehren, der Beklagten zu verbieten, Waren der Marke "Yves R***" zu verbreiten oder zu verkaufen, wies es ab. Das Rekursgericht gab nur dem Rekurs der Beklagten nicht aber jenem der Klägerin Folge und wies den Sicherungsantrag zur Gänze ab; es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert der Streitgegenstände, über die es entschieden habe, S 15.000,--, aber nicht S 300.000,-- übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof (gemäß § 500 Abs 3, § 526 Abs 3 ZPO) zulässig sei.Das Mehrbegehren, der Beklagten zu verbieten, Waren der Marke "Yves R***" zu verbreiten oder zu verkaufen, wies es ab. Das Rekursgericht gab nur dem Rekurs der Beklagten nicht aber jenem der Klägerin Folge und wies den Sicherungsantrag zur Gänze ab; es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert der Streitgegenstände, über die es entschieden habe, S 15.000,--, aber nicht S 300.000,-- übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof (gemäß Paragraph 500, Absatz 3,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO) zulässig sei.