Begründung:
Die zu HRB 4586 des Handelsregisters des Landesgerichtes Innsbruck protokollierte Erstbeklagte betreibt den Handel mit Orientteppichen, unter anderem auch am Standort Linz, Regensburgerstraße 7; der Zweitbeklagte ist ihr Geschäftsführer. In den "OÖ Nachrichten" und in der "Neuen Kronen-Zeitung Ausgabe für Oberösterreich" vom 17. Februar 1988 erschien folgendes Inserat:
"Öffentlicher Freihandverkauf von Orientteppichen
In den Räumen der Spedition Gebrüder W*** im Hafen der Stadt Linz, Halle 1, wird ein dort lagernder Warenposten direkt von der I*** O*** Handelsgesellschaft im Wert von mehreren
Millionen Schilling öffentlich frei Hand verkauft. Verkaufspreis bis
zu
50 % unter dem Listenpreis
der I*** O*** Handelsgesellschaft.
Es handelt sich ausschließlich um handgeknüpfte Teppiche aus China, Afghanistan, Türkei und Persien, wie Nain, Ghom-Seide (bis zu 13 m2), Isfehan mit Seide, Keschan, Täbris, Bidjar, Mesched usw., von S 500,-- bis S 1,1 Millionen. Zu diesen Preisen kommen keine Mehrwertsteuer oder sonstige Abgaben dazu.
Termine des öffentlichen Freihandverkaufes:
Donnerstag, 18.2.1988, von 9-18 Uhr
Freitag, 19.2.1988, von 9-18 Uhr
Samstag, 20.2.1988, von 9-13 Uhr.
Ort:
Spedition Gebrüder W***
Hafen der Stadt Linz, Regensburger Straße 7, Halle 1."
In den "OÖ-Nachrichten" vom 22. Februar 1988 fand sich auf
Seite 21 folgende Einschaltung:
"Konzession. VIB - zu 704 - 1986
Öffentlicher Freihandverkauf von Orientteppichen
Im Hafen der Stadt Linz wird ein großer Warenposten an Orientteppichen im Wert von mehreren Millionen Schilling bis zu
50 % unter dem Listenpreis
der I*** O*** Handelsgesellschaft nur an
Letztverbraucher öffentlich freihandverkauft.
Zu diesen Preisen kommen nur 7 % Auktionatorabgabe dazu, aber keine
Mehrwertsteuer oder sonstigen Abgaben.
Verkauf:
tägl. ab 9 Uhr während der Geschäftszeiten.
Bestellter und beauftragter konzessionierter
Auktionator: G. D***.
Hafen der Stadt Linz
Halle 1, Regensburger Straße 7"
Am angegebenen Ort fand tatsächlich ein Verkauf von Orientteppichen statt. Die angebotenen Teppiche waren nicht verpfändet; es handelte sich um keine exekutive Verwertung, sondern um Verkäufe, die die Erstbeklagte auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe durchführte. Mit der Behauptung, daß die Verwendung der Bezeichnung "Freihandverkauf" für eine "normale" Verkaufsveranstaltung und für den Verkauf von Waren an einem Gewerbestandort unzulässig und irreführend sei, weil damit ein Zusammenhang mit der gerichtlichen Versteigerung von Pfandware und damit eine besonders günstige Kaufgelegenheit suggeriert werde, begehrt der klagende Verband zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten - soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung - zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Freihandverkäufe anzukündigen, sofern nicht tatsächlich eine exekutive Verwertung der zu verkaufenden Ware vorliege.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Sicherungsantrages. Die Verwendung der Bezeichnung "Freihandverkauf" für ihre Verkaufsveranstaltung sei nicht wettbewerbswidrig.
"Freihandverkäufe" könnten nicht nur im Rahmen eines gerichtlichen Exekutionsverfahrens durchgeführt werden, sondern seien auch zur privaten Verwertung von Pfandrechten (Art. 8 Nr. 14 Abs 1 EVHGB iVm § 1221 BGB), ja sogar außerhalb einer Pfandverwertung (§ 22 Abs 1 KschG) zulässig. Handelsüblich würden Verkäufe, die ein Versteigerer vornehme, als "Freihand-" oder "Freiverkauf" bezeichnet, unabhängig davon, ob es sich um gepfändete (bzw. verpfändete) oder um ungepfändete (bzw. unverpfändete) Waren handle. Damit sollten bloß "normale" Verkäufe von öffentlichen Versteigerungen abgegrenzt werden. Solche öffentlichen Versteigerungen seien regelmäßig auf wenige Tage beschränkt und fänden nicht selten auch auf dem Gelände von Speditionen statt. Die Erstbeklagte habe Räumlichkeiten der Spedition Gebrüder W*** benützt, um dort einen größeren Warenposten direkt zu verkaufen. Um klarzustellen, daß es sich bei dieser auf drei Tage befristeten Aktion nicht um eine Versteigerung, sondern um einen freien Verkauf handle, habe sie ausdrücklich einen "Freihandverkauf" angekündigt. Ein Hinweis auf gepfändete Waren oder eine exekutive Verwertung der Waren finde sich nicht. Ab 22. Februar 1988 habe sie den konzessionierten Auktionar G. D*** mit dem Verkauf beauftragt. Der Erstrichter wies den Sicherungsantrag ab. Unter "Freihandverkauf" werde nicht nur eine Art der exekutiven Verwertung nach § 268 EO verstanden. § 1221 BGB, auf den Artikel 8 Nr. 14 EVHGB verweise, sehe unter bestimmten Voraussetzungen einen Freihandverkauf zwecks privater Verwertung des kaufmännischen Pfandrechtes vor; dabei handle es sich um kein Exekutionsverfahren. Da der Rechtsordnung die Durchführung eines Freihandverkaufes, dem keine exekutive Verwertung einer Ware zugrunde liege, nicht fremd sei, sei der Unterlassungsanspruch zu verneinen."Freihandverkäufe" könnten nicht nur im Rahmen eines gerichtlichen Exekutionsverfahrens durchgeführt werden, sondern seien auch zur privaten Verwertung von Pfandrechten (Artikel 8, Nr. 14 Absatz eins, EVHGB in Verbindung mit Paragraph 1221, BGB), ja sogar außerhalb einer Pfandverwertung (Paragraph 22, Absatz eins, KschG) zulässig. Handelsüblich würden Verkäufe, die ein Versteigerer vornehme, als "Freihand-" oder "Freiverkauf" bezeichnet, unabhängig davon, ob es sich um gepfändete (bzw. verpfändete) oder um ungepfändete (bzw. unverpfändete) Waren handle. Damit sollten bloß "normale" Verkäufe von öffentlichen Versteigerungen abgegrenzt werden. Solche öffentlichen Versteigerungen seien regelmäßig auf wenige Tage beschränkt und fänden nicht selten auch auf dem Gelände von Speditionen statt. Die Erstbeklagte habe Räumlichkeiten der Spedition Gebrüder W*** benützt, um dort einen größeren Warenposten direkt zu verkaufen. Um klarzustellen, daß es sich bei dieser auf drei Tage befristeten Aktion nicht um eine Versteigerung, sondern um einen freien Verkauf handle, habe sie ausdrücklich einen "Freihandverkauf" angekündigt. Ein Hinweis auf gepfändete Waren oder eine exekutive Verwertung der Waren finde sich nicht. Ab 22. Februar 1988 habe sie den konzessionierten Auktionar G. D*** mit dem Verkauf beauftragt. Der Erstrichter wies den Sicherungsantrag ab. Unter "Freihandverkauf" werde nicht nur eine Art der exekutiven Verwertung nach Paragraph 268, EO verstanden. Paragraph 1221, BGB, auf den Artikel 8 Nr. 14 EVHGB verweise, sehe unter bestimmten Voraussetzungen einen Freihandverkauf zwecks privater Verwertung des kaufmännischen Pfandrechtes vor; dabei handle es sich um kein Exekutionsverfahren. Da der Rechtsordnung die Durchführung eines Freihandverkaufes, dem keine exekutive Verwertung einer Ware zugrunde liege, nicht fremd sei, sei der Unterlassungsanspruch zu verneinen.
Das Rekursgericht verbot den Beklagten mit einstweiliger Verfügung für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Erledigung des Unterlassungsstreites, im geschäftlichen Verkehr Freihandverkäufe anzukündigen, sofern es sich nicht um eine exekutive Verwertung der zu verkaufenden Ware oder sonstige im Gesetz als Freihandverkäufe bezeichnete Veräußerungen handle. Das Mehrbegehren, den Beklagten die Ankündigung von Freihandverkäufen nur mit der Ausnahme einer exekutiven Verwertung von Waren zu untersagen, blieb abgewiesen. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteige. Eine Angabe sei dann zur Irreführung über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse geeignet (§ 2 UWG), wenn sie auf einen nicht ganz unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums einen irrigen Eindruck mache. Für die Täuschungsfähigkeit von Werbeankündigungen sei also die Verkehrsauffassung maßgebend, bei deren Ermittlung an die Intelligenz, Sachkunde und Aufmerksamkeit der umworbenen Kunden ein Durchschnittsmaßstab anzulegen sei. Der durch die Ankündigung hervorgerufene unrichtige Eindruck müsse weiters geeignet sein, den Entschluß des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen. Eine Angabe verstoße infolgedessen nur dann gegen § 2 UWG, wenn sie der Geschäftsverkehr als wesentlich ansehe und die durch sie erweckte, mit dem tatsächlichen Sachverhalt nicht übereinstimmende Erwartung mit dem Entschluß des Interessenten zusammenhänge, sich mit dem Angebot zu befassen, insbesondere die angebotene Ware zu kaufen; gerade der unrichtige Eindruck müsse die Kauflust eines nicht ganz unbeträchtlichen Teiles des angesprochenen Publikums irgendwie beeinflussen.Das Rekursgericht verbot den Beklagten mit einstweiliger Verfügung für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Erledigung des Unterlassungsstreites, im geschäftlichen Verkehr Freihandverkäufe anzukündigen, sofern es sich nicht um eine exekutive Verwertung der zu verkaufenden Ware oder sonstige im Gesetz als Freihandverkäufe bezeichnete Veräußerungen handle. Das Mehrbegehren, den Beklagten die Ankündigung von Freihandverkäufen nur mit der Ausnahme einer exekutiven Verwertung von Waren zu untersagen, blieb abgewiesen. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteige. Eine Angabe sei dann zur Irreführung über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse geeignet (Paragraph 2, UWG), wenn sie auf einen nicht ganz unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums einen irrigen Eindruck mache. Für die Täuschungsfähigkeit von Werbeankündigungen sei also die Verkehrsauffassung maßgebend, bei deren Ermittlung an die Intelligenz, Sachkunde und Aufmerksamkeit der umworbenen Kunden ein Durchschnittsmaßstab anzulegen sei. Der durch die Ankündigung hervorgerufene unrichtige Eindruck müsse weiters geeignet sein, den Entschluß des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen. Eine Angabe verstoße infolgedessen nur dann gegen Paragraph 2, UWG, wenn sie der Geschäftsverkehr als wesentlich ansehe und die durch sie erweckte, mit dem tatsächlichen Sachverhalt nicht übereinstimmende Erwartung mit dem Entschluß des Interessenten zusammenhänge, sich mit dem Angebot zu befassen, insbesondere die angebotene Ware zu kaufen; gerade der unrichtige Eindruck müsse die Kauflust eines nicht ganz unbeträchtlichen Teiles des angesprochenen Publikums irgendwie beeinflussen.
Auf Grund des bisher bescheinigten Sachverhaltes könne zwar nicht beurteilt werden, ob nach der Verkehrsauffassung der Begriff "Freihandverkauf" mit einem Pfandverkauf gleichgesetzt werde. Feststehe jedenfalls, daß die Ankündigung eines Freihandverkaufes objektiv geeignet sei, bei einem nicht unerheblichen Teil des Publikums den Anschein zu erwecken, es handle sich dabei nicht um einen im Rahmen eines Handelsgewerbes üblicherweise durchgeführten Verkauf. Es bestehe die Gefahr, daß der Bezeichnung "Freihandverkauf" im geschäftlichen Verkehr die Bedeutung eines gegenüber einem normalen Warenverkauf besonders günstigen Angebotes beigelegt werde; dadurch könnten Interessenten veranlaßt werden, einen Kauf der angepriesenen Waren ins Auge zu fassen. Die Beklagten hätten nicht behauptet, daß sich die in den beanstandeten Inseraten angekündigten Verkäufe von jenen unterschieden hätten, die üblicherweise im Rahmen des Einzelhandels mit Teppichen durchgeführt würden. Die Erstbeklagte habe demnach in Ausübung ihres Handelsgewerbes Verkäufe durchgeführt, die keine Besonderheiten aufwiesen. Da aber die Ankündigung eines Freihandverkaufes geeignet gewesen sei, bei den Kaufinteressenten die Erwartung eines Verkaufes hervorzurufen, der nicht einem üblicherweise im Rahmen eines Handelsgewerbes durchgeführten Verkauf entspreche, sei die Irreführungseignung der Ankündigung und somit ein Verstoß gegen § 2 UWG zu bejahen.Auf Grund des bisher bescheinigten Sachverhaltes könne zwar nicht beurteilt werden, ob nach der Verkehrsauffassung der Begriff "Freihandverkauf" mit einem Pfandverkauf gleichgesetzt werde. Feststehe jedenfalls, daß die Ankündigung eines Freihandverkaufes objektiv geeignet sei, bei einem nicht unerheblichen Teil des Publikums den Anschein zu erwecken, es handle sich dabei nicht um einen im Rahmen eines Handelsgewerbes üblicherweise durchgeführten Verkauf. Es bestehe die Gefahr, daß der Bezeichnung "Freihandverkauf" im geschäftlichen Verkehr die Bedeutung eines gegenüber einem normalen Warenverkauf besonders günstigen Angebotes beigelegt werde; dadurch könnten Interessenten veranlaßt werden, einen Kauf der angepriesenen Waren ins Auge zu fassen. Die Beklagten hätten nicht behauptet, daß sich die in den beanstandeten Inseraten angekündigten Verkäufe von jenen unterschieden hätten, die üblicherweise im Rahmen des Einzelhandels mit Teppichen durchgeführt würden. Die Erstbeklagte habe demnach in Ausübung ihres Handelsgewerbes Verkäufe durchgeführt, die keine Besonderheiten aufwiesen. Da aber die Ankündigung eines Freihandverkaufes geeignet gewesen sei, bei den Kaufinteressenten die Erwartung eines Verkaufes hervorzurufen, der nicht einem üblicherweise im Rahmen eines Handelsgewerbes durchgeführten Verkauf entspreche, sei die Irreführungseignung der Ankündigung und somit ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG zu bejahen.
Berücksichtige man aber, daß es nach dem Gesetz auch außerhalb des exekutiven Vollstreckungsverfahrens Freihandverkäufe gebe, so komme man zu dem Ergebnis, daß das Sicherungsbegehren, den Beklagten die Ankündigung von Freihandverkäufen nur mit Ausnahme exekutiver Verwertungen zu verbieten, zu weit gefaßt sei. Das Gericht sei jedoch befugt, dem Spruch eine vom Wortlaut des Begehrens abweichende, aber sich mit dessen Wesen deckende Fassung zu geben; es dürfe nur nicht über das aus dem Sachverhalt abzuleitende Begehren hinausgehen. Von dem Verbot seien nicht nur der Fall der exekutiven Verwertung durch Freihandverkauf, sondern auch jene Fälle auszunehmen, in denen das Gesetz einen Freihandverkauf vorsehe, und zwar auch dann, wenn es sich um keine Pfandverwertung handle (zB § 373 Abs 2 HGB und § 22 KSchG). Es sei davon auszugehen, daß die Verkehrsauffassung den Begriff Freihandverkauf nicht weiter fasse als der Gesetzgeber.Berücksichtige man aber, daß es nach dem Gesetz auch außerhalb des exekutiven Vollstreckungsverfahrens Freihandverkäufe gebe, so komme man zu dem Ergebnis, daß das Sicherungsbegehren, den Beklagten die Ankündigung von Freihandverkäufen nur mit Ausnahme exekutiver Verwertungen zu verbieten, zu weit gefaßt sei. Das Gericht sei jedoch befugt, dem Spruch eine vom Wortlaut des Begehrens abweichende, aber sich mit dessen Wesen deckende Fassung zu geben; es dürfe nur nicht über das aus dem Sachverhalt abzuleitende Begehren hinausgehen. Von dem Verbot seien nicht nur der Fall der exekutiven Verwertung durch Freihandverkauf, sondern auch jene Fälle auszunehmen, in denen das Gesetz einen Freihandverkauf vorsehe, und zwar auch dann, wenn es sich um keine Pfandverwertung handle (zB Paragraph 373, Absatz 2, HGB und Paragraph 22, KSchG). Es sei davon auszugehen, daß die Verkehrsauffassung den Begriff Freihandverkauf nicht weiter fasse als der Gesetzgeber.
Gegen den abändernden Teil dieses Beschlusses richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der erstgerichtliche Beschluß wiederhergestellt wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.