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Rechtssatz RS0060778

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060778

Geschäftszahl

4Ob63/88; 4Ob78/88

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Rechtssatz

Wird ein "Freihandverkauf" angekündigt, bei dem nur "gewöhnliche Verkaufsgeschäfte" im Rahmen des Handelsgewerbes gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, GewO 1973 abgeschlossen werden, liegt eine Täuschung im Sinne des Paragraph 2, UWG vor; die von dieser Werbung angesprochenen Verkehrskreise mußten sie - zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil - dahin verstehen, daß hier besondere Verkäufe stattfänden, die der Verwertung von Waren zur Befriedigung irgendwelcher Forderungen dienen; damit wurde die Assoziation zu Abverkäufen erweckt, wie sie etwa ein Frachtführer oder Spediteur zur Realisierung seiner gesetzlichen Pfandrechte oder aber ein Masseverwalter zwecks Versilberung der Masse vornimmt. - "Freihandverkauf I".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 63/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 63/88
  • 4 Ob 78/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 78/88
    Beisatz: Freihandverkauf II (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060778

Dokumentnummer

JJR_19880927_OGH0002_0040OB00063_8800000_002