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Rechtssatz RS0078571×

Rechtssatz RS0078571

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078571

Geschäftszahl

4Ob63/88; 4Ob78/88

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Rechtssatz

Bei der Ankündigung eines "Freihandverkaufes" wird das Publikum annehmen, daß der Freihandverkäufer bemüht ist, während des für seine Aktion vorgesehenen Zeitraums möglichst alle lagernden Waren loszuschlagen, um seine (oder anderer Gläubiger) Forderungen zu befriedigen, und daher seine Preise stärker senkt als bei einem "normalen" Verkauf. Ob diese Vorstellung auch für Freihandverkäufe zutrifft, die etwa ein Handelsmäkler oder eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person mit Waren, die einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, vornimmt vergleiche Paragraph 1221, BGB; Paragraph 373, Absatz 3, HGB), ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Ankündigung dann ohne Bedeutung, wenn nur "gewöhnliche Verkaufsgeschäfte" abgeschlossen werden. - "Freihandverkauf I"

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 63/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 63/88
  • 4 Ob 78/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 78/88
    Beisatz: Freihandverkauf II (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078571

Dokumentnummer

JJR_19880927_OGH0002_0040OB00063_8800000_003