Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach Auffassung des Beklagten habe er keine schweren Eheverfehlungen zu vertreten. Die Klägerin habe bis Anfang 1985 seine Lebensweise toleriert und sich nie deutlich gegen seine Aktivitäten ausgesprochen, sondern nur durch ihr Gesamtverhalten zu verstehen gegeben, daß sie damit nicht einverstanden sei und eine Besserung erwarte. Seine Aktivitäten beruhten auf moralisch achtenswerten Motiven. Schließlich wäre auch zu berücksichtigen gewesen, daß es ihm als Ausländer schwer gefallen sei, sich in Österreich einzugewöhnen. Dem ist folgendes zu erwidern:
Ein Ehegatten kann gemäß § 49 Satz 1 EheG die Scheidung begehren, wenn der andere durch eine sonstige schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eheverfehlungen sind Handlungen und Unterlassungen, die sich gegen das Wesen der Ehe und die damit verbundenen Pflichten richten (EFSlg 51.576 uva). Zu beurteilen ist dabei die innere Einstellung des verletzenden Ehegatten sowie die Wirkung seines Verhaltens auf den verletzten Ehegatten, das freilich auch objektiv geeignet sein muß, eine Zerrüttung der Ehe herbeizuführen (EvBl 1973/179). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Scheidungsgrund nach § 49 EheG vorliegt, ist nicht jeder einzelne vom Kläger als Eheverfehlung geltend gemachte Tatbestand für sich allein, sondern das Gesamtverhalten des beklagten Ehegatten, soweit darin vom Kläger eine Eheverfehlung erblickt wird, zu beurteilen (EFSlg 11.860; EFSlg 13.792). Auch eine Mehrheit an sich nicht schwerer Eheverfehlungen kann in ihrer Gesamtheit einen Scheidungsgrund bilden (EFSlg 51.579). Das häufige Alleinlassen des anderen Ehegatten ist selbst dann eine schwere Eheverfehlung, wenn der Grund nicht in einem ehrlosen oder unsittlichen Verhalten liegt (vgl. EFSlg 46.156). Ein Ehepartner, der keine Fühlung mit dem anderen sucht und nur seinen eigenen Interessen lebt, handelt ehewidrig (EFSlg 41.184). Auch die Verletzung der Pflicht zur gemeinsamen Haushaltsführung (§ 95 ABGB) ist eine schwere Eheverfehlung (EFSlg 38.707).Ein Ehegatten kann gemäß Paragraph 49, Satz 1 EheG die Scheidung begehren, wenn der andere durch eine sonstige schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eheverfehlungen sind Handlungen und Unterlassungen, die sich gegen das Wesen der Ehe und die damit verbundenen Pflichten richten (EFSlg 51.576 uva). Zu beurteilen ist dabei die innere Einstellung des verletzenden Ehegatten sowie die Wirkung seines Verhaltens auf den verletzten Ehegatten, das freilich auch objektiv geeignet sein muß, eine Zerrüttung der Ehe herbeizuführen (EvBl 1973/179). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Scheidungsgrund nach Paragraph 49, EheG vorliegt, ist nicht jeder einzelne vom Kläger als Eheverfehlung geltend gemachte Tatbestand für sich allein, sondern das Gesamtverhalten des beklagten Ehegatten, soweit darin vom Kläger eine Eheverfehlung erblickt wird, zu beurteilen (EFSlg 11.860; EFSlg 13.792). Auch eine Mehrheit an sich nicht schwerer Eheverfehlungen kann in ihrer Gesamtheit einen Scheidungsgrund bilden (EFSlg 51.579). Das häufige Alleinlassen des anderen Ehegatten ist selbst dann eine schwere Eheverfehlung, wenn der Grund nicht in einem ehrlosen oder unsittlichen Verhalten liegt vergleiche EFSlg 46.156). Ein Ehepartner, der keine Fühlung mit dem anderen sucht und nur seinen eigenen Interessen lebt, handelt ehewidrig (EFSlg 41.184). Auch die Verletzung der Pflicht zur gemeinsamen Haushaltsführung (Paragraph 95, ABGB) ist eine schwere Eheverfehlung (EFSlg 38.707).
Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Beklagte bis zur Erhebung der Scheidungsklage nur seinen Interessen nachging, sich nicht um die Klägerin kümmerte und die Pflicht zur gemeinsamen Haushaltsführung verletzte. Soweit der Beklagte dabei einzelne Geschehnisse herausgreift, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Es ist auch nicht richtig, daß die Klägerin seine Lebensweise toleriert hätte. Der Beklagte muß in der Revision selbst zugestehen, daß ihm die Klägerin durch ihr Gesamtverhalten schlüssig zu verstehen gegeben hat, damit nicht einverstanden zu sein und Besserung zu erwarten. Wegen des Verhaltens des Beklagten kam es auch immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen. Daß die Motive des Beklagten für die Pflege seiner Interessen durchaus moralisch achtenswert sind, ändert nichts am Vorliegen einer schweren Eheverfehlung, weil nicht bloß ehrloses oder unsittliches Verhalten, sondern jedes mit dem Wesen der Ehe nicht vereinbare Verhalten eine Eheverfehlung ist. Die Vernachlässigung der Klägerin kann der Beklagte aber auch nicht mit Anpassungsschwierigkeiten als Ausländer in Österreich entschuldigen. Daß die Klägerin unter der Vernachlässigung durch den Beklagten litt und diese dazu beitrug, die Ehegatten zu entfremden, steht ebenfalls fest. Dem Beklagten fallen daher schwere Eheverfehlungen zur Last. Nach den weiteren Ausführungen der Revision habe die Klägerin die Verfehlungen des Beklagten verziehen oder sie nicht als ehezerstörend empfunden. Allein daraus aber, daß die Streitteile ungeachtet der Vernachlässigung der Klägerin durch den Beklagten bis Jänner 1985 regelmäßig geschlechtlich verkehrten, kann ein Verzeihen nicht abgeleitet werden; in der Vollziehung des Geschlechtsverkehrs ist nämlich ein solches Verzeihen nur dann zu erblicken, wenn aus dem Gesamtverhalten des gekränkten Ehegatten hervorgeht, daß er dadurch unzweideutig zum Ausdruck bringen wollte, die Eheverfehlung des anderen Teiles nicht mehr als solche zu empfinden (EFSlg 51.636). Auch daraus, daß die Klägerin das Verhalten des Beklagten über längere Zeit ertrug, kann nicht geschlossen werden, daß sie die Eheverfehlungen des Beklagten verziehen hätte (vgl. EFSlg 51.637). Den Feststellungen der Vorinstanzen ist auch deutlich zu entnehmen, daß die Klägerin dem Beklagten ungeachtet der Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs bis Jänner 1985 durch ihr Gesamtverhalten zu verstehen gegeben hat, mit seinem Verhalten nicht einverstanden zu sein. Inwiefern sie dies deutlicher zum Ausdruck hätte bringen müssen, vermag der Beklagte nicht zu begründen. Unrichtig ist auch der Einwand, die Klägerin habe das Verhalten des Beklagten nicht als ehezerstörend empfunden; nach den Feststellungen fühlte sich die Klägerin nämlich vernachlässigt und wandte sich nur deshalb einem anderen Mann zu. Daß die Klägerin dann selbst kein Interesse an der Wiederaufnahme der Beziehungen zum Beklagten mehr hatte, ändert daran nichts.Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Beklagte bis zur Erhebung der Scheidungsklage nur seinen Interessen nachging, sich nicht um die Klägerin kümmerte und die Pflicht zur gemeinsamen Haushaltsführung verletzte. Soweit der Beklagte dabei einzelne Geschehnisse herausgreift, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Es ist auch nicht richtig, daß die Klägerin seine Lebensweise toleriert hätte. Der Beklagte muß in der Revision selbst zugestehen, daß ihm die Klägerin durch ihr Gesamtverhalten schlüssig zu verstehen gegeben hat, damit nicht einverstanden zu sein und Besserung zu erwarten. Wegen des Verhaltens des Beklagten kam es auch immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen. Daß die Motive des Beklagten für die Pflege seiner Interessen durchaus moralisch achtenswert sind, ändert nichts am Vorliegen einer schweren Eheverfehlung, weil nicht bloß ehrloses oder unsittliches Verhalten, sondern jedes mit dem Wesen der Ehe nicht vereinbare Verhalten eine Eheverfehlung ist. Die Vernachlässigung der Klägerin kann der Beklagte aber auch nicht mit Anpassungsschwierigkeiten als Ausländer in Österreich entschuldigen. Daß die Klägerin unter der Vernachlässigung durch den Beklagten litt und diese dazu beitrug, die Ehegatten zu entfremden, steht ebenfalls fest. Dem Beklagten fallen daher schwere Eheverfehlungen zur Last. Nach den weiteren Ausführungen der Revision habe die Klägerin die Verfehlungen des Beklagten verziehen oder sie nicht als ehezerstörend empfunden. Allein daraus aber, daß die Streitteile ungeachtet der Vernachlässigung der Klägerin durch den Beklagten bis Jänner 1985 regelmäßig geschlechtlich verkehrten, kann ein Verzeihen nicht abgeleitet werden; in der Vollziehung des Geschlechtsverkehrs ist nämlich ein solches Verzeihen nur dann zu erblicken, wenn aus dem Gesamtverhalten des gekränkten Ehegatten hervorgeht, daß er dadurch unzweideutig zum Ausdruck bringen wollte, die Eheverfehlung des anderen Teiles nicht mehr als solche zu empfinden (EFSlg 51.636). Auch daraus, daß die Klägerin das Verhalten des Beklagten über längere Zeit ertrug, kann nicht geschlossen werden, daß sie die Eheverfehlungen des Beklagten verziehen hätte vergleiche EFSlg 51.637). Den Feststellungen der Vorinstanzen ist auch deutlich zu entnehmen, daß die Klägerin dem Beklagten ungeachtet der Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs bis Jänner 1985 durch ihr Gesamtverhalten zu verstehen gegeben hat, mit seinem Verhalten nicht einverstanden zu sein. Inwiefern sie dies deutlicher zum Ausdruck hätte bringen müssen, vermag der Beklagte nicht zu begründen. Unrichtig ist auch der Einwand, die Klägerin habe das Verhalten des Beklagten nicht als ehezerstörend empfunden; nach den Feststellungen fühlte sich die Klägerin nämlich vernachlässigt und wandte sich nur deshalb einem anderen Mann zu. Daß die Klägerin dann selbst kein Interesse an der Wiederaufnahme der Beziehungen zum Beklagten mehr hatte, ändert daran nichts.
Schließlich behauptet der Revisionswerber noch mangelnde sittliche Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens der Klägerin, weil die Verfehlungen der Klägerin unverhältnismäßig schwerer seien, seine hingegen auf moralisch achtbaren Motiven beruhten. Auch dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden:
Nach § 49 Satz 2 ABGB kann ein Ehegatte, der selbst eine Verfehlung begangen hat, die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhanges der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden, sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist. An der sittlichen Rechtfertigung mangelt es, wenn entweder die Verfehlung des Beklagten durch schuldhaftes Verhalten des Klägers hervorgerufen wurde, ein Zusammenhang beider Verfehlungen besteht oder die Verfehlungen des Klägers unverhältnismäßig schwerer wiegen (EFSlg 48.772). Im vorliegenden Fall kann aber von einer Verwirkung des Rechtes der Klägerin auf Scheidung keine Rede sein: Die Eheverfehlungen des Beklagten wurden weder durch ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin hervorgerufen noch vom Verhalten der Klägerin irgendwie beeinflußt (vgl. EFSlg 46.184). Wenn auch Ehebruch die schwerste Eheverfehlung ist, kommt dem Ehebruch der Klägerin im vorliegenden Fall gegenüber den Eheverfehlungen des Beklagten kein unverhältnismäßiges Gewicht im Sinne des § 49 Satz 2 ABGB zu, weil die Klägerin mit der ehebrecherischen Beziehung erst begonnen hat, als die Ehe der Streitteile als Folge der fortgesetzten Vernachlässigung der Klägerin durch den Beklagten bereits schwer beeinträchtigt war. Den nach Eintritt der Zerrüttung der Ehe begangenen Eheverfehlungen kommt aber nur eine verminderte Bedeutung zu (vgl. EFSlg 48.771). Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Nach Paragraph 49, Satz 2 ABGB kann ein Ehegatte, der selbst eine Verfehlung begangen hat, die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhanges der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden, sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist. An der sittlichen Rechtfertigung mangelt es, wenn entweder die Verfehlung des Beklagten durch schuldhaftes Verhalten des Klägers hervorgerufen wurde, ein Zusammenhang beider Verfehlungen besteht oder die Verfehlungen des Klägers unverhältnismäßig schwerer wiegen (EFSlg 48.772). Im vorliegenden Fall kann aber von einer Verwirkung des Rechtes der Klägerin auf Scheidung keine Rede sein: Die Eheverfehlungen des Beklagten wurden weder durch ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin hervorgerufen noch vom Verhalten der Klägerin irgendwie beeinflußt vergleiche EFSlg 46.184). Wenn auch Ehebruch die schwerste Eheverfehlung ist, kommt dem Ehebruch der Klägerin im vorliegenden Fall gegenüber den Eheverfehlungen des Beklagten kein unverhältnismäßiges Gewicht im Sinne des Paragraph 49, Satz 2 ABGB zu, weil die Klägerin mit der ehebrecherischen Beziehung erst begonnen hat, als die Ehe der Streitteile als Folge der fortgesetzten Vernachlässigung der Klägerin durch den Beklagten bereits schwer beeinträchtigt war. Den nach Eintritt der Zerrüttung der Ehe begangenen Eheverfehlungen kommt aber nur eine verminderte Bedeutung zu vergleiche EFSlg 48.771). Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.