Rechtssatz RS0056484
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056484
Geschäftszahl
3Ob675/50; 1Ob540/81; 4Ob520/88
Entscheidungsdatum
26.04.1988
Rechtssatz
Es stellt keine Eheverfehlung dar, wenn ein Ehegatte auch während der Ehe an der dem anderen Gatten schon vor Eingehung der Ehe bekannten politischen oder weltanschaulichen Haltung festhält, mag diese auch der allgemeinen Überzeugung widersprechen, solange dieses Festhalten nicht in einer für den anderen Gatten persönlich verletzenden Form geschieht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 675/50
Entscheidungstext OGH 07.02.1951 3 Ob 675/50
- 1 Ob 540/81
Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 540/81
Vgl aber; Beisatz: Der Vorrang der Familienverträglichkeit gilt auch für (außerberufliche) politische, gemeinnützige oder karitative Betätigungen eines Ehegatten. Das Vertreter politischer Ansichten innerhalb der Familie in einer Weise, die Ehepartnern und Kindern die eigene Meinung intolerant aufzwingen will, ist eine Eheverfehlung. (T1)
- 4 Ob 520/88
Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 520/88
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0056484
Dokumentnummer
JJR_19510207_OGH0002_0030OB00675_5000000_001