Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Zulässig ist die Revision - anders als im Fall der Entscheidung 3 Ob 112/87 vom 11.11.1987 - weil bei der Beurteilung der Wirtschaftlicheit der Absonderung der Balkonverkleidung von der Liegenschaft auch auf die Rechtsfrage einzugehen ist, wie weit hiebei auf eine über den Wert des abgesonderten Bestandteils hinausgehende Entwertung der Hauptsache Bedacht zu nehmen ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers einer beweglichen Sache, wenn diese zum unselbständigen Bestandteil einer nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden (Haupt-)sache wird (Koziol-Welser8 II 147;Zulässig ist die Revision - anders als im Fall der Entscheidung 3 Ob 112/87 vom 11.11.1987 - weil bei der Beurteilung der Wirtschaftlicheit der Absonderung der Balkonverkleidung von der Liegenschaft auch auf die Rechtsfrage einzugehen ist, wie weit hiebei auf eine über den Wert des abgesonderten Bestandteils hinausgehende Entwertung der Hauptsache Bedacht zu nehmen ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers einer beweglichen Sache, wenn diese zum unselbständigen Bestandteil einer nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden (Haupt-)sache wird (Koziol-Welser8 römisch zwei 147;
Bydlinski in Klang2 IV/2, 631 f; Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 37 und 95 zu § 1063; Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu § 294;Bydlinski in Klang2 IV/2, 631 f; Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 37 und 95 zu Paragraph 1063,; Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu Paragraph 294,;
Schwimann-Pimmer, ABGB, II § 294 Rz 5 und 6; SZ 25/263; SZ 39/32;Schwimann-Pimmer, ABGB, römisch zwei Paragraph 294, Rz 5 und 6; SZ 25/263; SZ 39/32;
MietSlg 35.008; SZ 57/192 = JBl 1985, 543; 3 Ob 112/87; vgl SZ 60/60 = EvBl 1987/143). Unselbständige Bestandteile folgen - im Gegensatz zu selbständigen Bestandteilen und Zubehör (Koziol-Welser aaO 12; Aicher aaO Rz 37; Schwimann-Pimmer aaO; HS 8.355; JBl 1981, 256; SZ 55/105; SZ 58/89 = JBl 1986, 724 ÄHoyerÜ; ImmZ 1988,MietSlg 35.008; SZ 57/192 = JBl 1985, 543; 3 Ob 112/87; vergleiche SZ 60/60 = EvBl 1987/143). Unselbständige Bestandteile folgen - im Gegensatz zu selbständigen Bestandteilen und Zubehör (Koziol-Welser aaO 12; Aicher aaO Rz 37; Schwimann-Pimmer aaO; HS 8.355; JBl 1981, 256; SZ 55/105; SZ 58/89 = JBl 1986, 724 ÄHoyerÜ; ImmZ 1988,
74) - stets dem sachenrechtlichen Schicksal der Hauptsache; sie sind also sonderrechtsunfähig, so daß das Eigentum an der Hauptsache und am unselbständigen Bestandteil nicht verschiedenen Personen zustehen kann (Koziol-Welser aaO 11 f; Aicher aaO Rz 37; MietSlg 24.005; SZ 55/105; SZ 57/192 = JBl 1985, 543).
Ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, daß sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine - entweder zur Zerstörung oder erheblichen Beschädigung führende oder mit beträchtlichen Kosten verbundene - unwirtschaftliche Vorgangsweise getrennt werden können, dann liegen unselbständige Bestandteile vor (JBl 1986, 448); (technische) Untrennbarkeit ist somit nicht erforderlich (Koziol-Welser aaO 11; JBl 1981, 479; SZ 60/60 = EvBl 1987/143). Lassen sich die Bestandteile hingegen tatsächlich und wirtschaftlich von der Restsache trennen, dann nennt man sie selbständige Bestandteile (HS 8.355; SZ 55/105; ImmZ 1988, 74). Die Abtrennung ist regelmäßig dann unwirtschaftlich, wenn Teil- und Restsache zusammen weniger wert sind als die ungeteilte Sache (Koziol-Welser aaO 11); entscheidend ist die Verkehrsauffassung
(Spielbüchler aaO Rz 6; SZ 40/104; SZ 57/192 = JBl 1985, 543;
JBl 1986, 448; SZ 58/89 = JBl 1986, 724 ÄHoyerÜ). Würde durch die Absonderung das Wesen der Hauptsache oder des Bestandteils so verändert, daß die nach der Absonderung verbliebene Hauptsache oder der abgelöste Bestandteil wirtschaftlich als etwas anderes anzusehen wäre als vor der Absonderung, dann ist ein unselbständiger Bestandteil gegeben (EvBl 1958/159; EvBl 1966/512 = HS 5.388, SZ 40/32; ImmZ 1988, 74; Klang in Klang2 II 14). Zu eng ist es hingegen, wenn gesagt wurde, daß ein unselbständiger Bestandteil nur dann vorliege, wenn das mit der Hauptsache in Verbindung gebrachte Material seine physische Existenz verliert (MietSlg 24.005). Im Sinne dieser Grundsätze wurden Gas-, Wasser- und Lichtleitungen (SZ 15/238; RZ 1964, 41), eine eingebaute Holztrocken- und Absauganlage (SZ 40/32), eine Asphaltkegelbahn (HS IV/23 und 43), Kühlräume und Anlagen (MietSlg 35.008), ein auf öffentlichem Grund liegender Hauskanal (SZ 55/105) und eine Fertigteilgarage (SZ 60/66 = EvBl 1987/143) als unselbständige und daher sonderrechtsunfähige Bestandteile von Liegenschaften behandelt (Spielbüchler aaO Rz 7 zu § 294). In der Entscheidung 3 Ob 112/87 wurden Entfernungskosten von 25 bis 50 % des Wertes eingebauter Fenster und Türen als ausreichend angesehen, um nach der Verkehrsauffassung eine wirtschaftlich endgültige Verbindung anzunehmen.JBl 1986, 448; SZ 58/89 = JBl 1986, 724 ÄHoyerÜ). Würde durch die Absonderung das Wesen der Hauptsache oder des Bestandteils so verändert, daß die nach der Absonderung verbliebene Hauptsache oder der abgelöste Bestandteil wirtschaftlich als etwas anderes anzusehen wäre als vor der Absonderung, dann ist ein unselbständiger Bestandteil gegeben (EvBl 1958/159; EvBl 1966/512 = HS 5.388, SZ 40/32; ImmZ 1988, 74; Klang in Klang2 römisch zwei 14). Zu eng ist es hingegen, wenn gesagt wurde, daß ein unselbständiger Bestandteil nur dann vorliege, wenn das mit der Hauptsache in Verbindung gebrachte Material seine physische Existenz verliert (MietSlg 24.005). Im Sinne dieser Grundsätze wurden Gas-, Wasser- und Lichtleitungen (SZ 15/238; RZ 1964, 41), eine eingebaute Holztrocken- und Absauganlage (SZ 40/32), eine Asphaltkegelbahn (HS IV/23 und 43), Kühlräume und Anlagen (MietSlg 35.008), ein auf öffentlichem Grund liegender Hauskanal (SZ 55/105) und eine Fertigteilgarage (SZ 60/66 = EvBl 1987/143) als unselbständige und daher sonderrechtsunfähige Bestandteile von Liegenschaften behandelt (Spielbüchler aaO Rz 7 zu Paragraph 294,). In der Entscheidung 3 Ob 112/87 wurden Entfernungskosten von 25 bis 50 % des Wertes eingebauter Fenster und Türen als ausreichend angesehen, um nach der Verkehrsauffassung eine wirtschaftlich endgültige Verbindung anzunehmen.
Eine solche wirtschaftlich endgültige Verbindung liegt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgesprochen hat, auch hier vor:
Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Absonderung der in Teilen gelieferten Balkonverkleidung ist von jenen Absonderungskosten auszugehen, die bei einer Lösung der Verbindung ohne Verletzung der übrigen Bausubstanz des Hauses (§ 293 ABGB) entstehen. Die unter diesen Voraussetzungen erforderlichen Demontagekosten belaufen sich auf ca. 16.000 S (40 Stunden a S 400,--). Zu berücksichtigen sind außerdem die Kosten des Rücktransportes der Teile zum Verkäufer, die Kosten der von der Klägerin schon in der Klage erwähnten "gewissen Nacharbeiten" sowie die Kosten der Ergänzung des Schiffbodens am Balkon des Hauses des Beklagten, müssen doch zur Demontage der Eisensteher einzelne Bretter dieses Schiffbodens gelöst und durch neue ersetzt werden. Auch kann nicht zweifelhaft sein, daß für - zwar unbeschädigt abmontierte, aber schon in einer bestimmten FarbeBei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Absonderung der in Teilen gelieferten Balkonverkleidung ist von jenen Absonderungskosten auszugehen, die bei einer Lösung der Verbindung ohne Verletzung der übrigen Bausubstanz des Hauses (Paragraph 293, ABGB) entstehen. Die unter diesen Voraussetzungen erforderlichen Demontagekosten belaufen sich auf ca. 16.000 S (40 Stunden a S 400,--). Zu berücksichtigen sind außerdem die Kosten des Rücktransportes der Teile zum Verkäufer, die Kosten der von der Klägerin schon in der Klage erwähnten "gewissen Nacharbeiten" sowie die Kosten der Ergänzung des Schiffbodens am Balkon des Hauses des Beklagten, müssen doch zur Demontage der Eisensteher einzelne Bretter dieses Schiffbodens gelöst und durch neue ersetzt werden. Auch kann nicht zweifelhaft sein, daß für - zwar unbeschädigt abmontierte, aber schon in einer bestimmten Farbe
gebeizte - Balkonelemente bei einem Wiederverkauf nur ein wesentlich geringerer als der ursprüngliche Neupreis erzielt werden kann. Dazu kommt aber noch, daß auch das Haus des Beklagten über den Wert der entfernten Verkleidung hinaus etwa in der Höhe der Kosten einer neuerlichen Montage einer (gleichartigen) Balkonverkleidung entwertet ist. Auch auf diese Wertverminderung der Hauptsache ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der gesamten Kosten der Absonderung ist somit nach der Verkehrsauffassung eine wirtschaftlich endgültige Verbindung zwischen dem Haus und der von der Klägerin gelieferten Balkonverkleidung anzunehmen. Die von der Klägerin dagegen vorgebrachten Argumente sind nicht stichhältig. Auch wenn das Abschneiden der "Steher" nicht als wesentliche Beschädigung der Hauptsache anzusehen wäre, müßten jedenfalls die Kosten für die sachgemäße Anbringung neuer Steher bei der Entwertung der Hauptsache berücksichtigt werden. Mit einer Autobatterie (ZVR 1960/45) oder dem Kipperaufbau eines LKWs (HS 5.386) ist die gegenständliche Balkonverkleidung schon deshalb nicht vergleichbar, weil beim Ausbau einer Batterie (Lösen der Kontakte und des Haltebügels) und bei der Entfernung des Kipperaufbaus eines LKWs im Vergleich zum Wert der Teile nur ganz unwesentliche Absonderungskosten entstehen.
Die von der Klägerin gelieferte Balkonverkleidung ist daher ein unselbständiger Bestandteil des Hauses, so daß das von der Klägerin vorbehaltene Eigentum bereits im Zeitpunkt der Verbindung dieser Teile mit der Liegenschaft, also noch vor deren Erwerb durch den Beklagten, erloschen ist.
Da das wirtschaftliche Schwergewicht ganz überwiegend auf der Hauptsache liegt und diese überdies eine Liegenschaft ist (vgl. § 417 ABGB) entsteht entgegen der Ansicht der Revisionswerberin durch die Verbindung mit der Nebensache auch nicht Miteigentum an der "ganzen Sache" nach Wertanteilen (Aicher in Rummel aaO Rz 95 zu § 1063).Da das wirtschaftliche Schwergewicht ganz überwiegend auf der Hauptsache liegt und diese überdies eine Liegenschaft ist vergleiche Paragraph 417, ABGB) entsteht entgegen der Ansicht der Revisionswerberin durch die Verbindung mit der Nebensache auch nicht Miteigentum an der "ganzen Sache" nach Wertanteilen (Aicher in Rummel aaO Rz 95 zu Paragraph 1063,).
Auf die Frage des gutgläubigen Erwerbes der Bestandteile durch den Beklagten braucht bei dieser Rechtslage nicht eingegangen zu werden.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.