Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist unzulässig, jener des Antragsgegners ist nicht berechtigt.
I. Die Antragstellerin übersieht zunächst, daß Entscheidungen der zweiten Instanz im Kostenpunkt gemäß § 14 Abs 2 AußStrG stets unanfechtbar sind (EFSlg 47.194, 49.912, 52.734 uva). Soweit sie sich gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes wendet (Abweisung ihres Mehrbegehrens im Umfang von 100.000,- S), liegt ein außerordentlicher Revisionsrekurs vor. Seit der ZV-Novelle 1983 hat nämlich auch für den Bereich der §§ 14 und 16 AußStrG bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden (aufhebenden) Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz zu gelten, daß gegen den in trennbarer Weise bestätigenden Teil der Rekursentscheidung nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG erhoben werden kann (EFSlg 46.980, 49.694; RZ 1985/35; EFSlg 52.737 f ua). Danach ist die Antragstellerin auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt, welche von ihr aber weder ausdrücklich noch dem Inhalt nach geltend gemacht werden:römisch eins. Die Antragstellerin übersieht zunächst, daß Entscheidungen der zweiten Instanz im Kostenpunkt gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG stets unanfechtbar sind (EFSlg 47.194, 49.912, 52.734 uva). Soweit sie sich gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes wendet (Abweisung ihres Mehrbegehrens im Umfang von 100.000,- S), liegt ein außerordentlicher Revisionsrekurs vor. Seit der ZV-Novelle 1983 hat nämlich auch für den Bereich der Paragraphen 14 und 16 AußStrG bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden (aufhebenden) Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz zu gelten, daß gegen den in trennbarer Weise bestätigenden Teil der Rekursentscheidung nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußStrG erhoben werden kann (EFSlg 46.980, 49.694; RZ 1985/35; EFSlg 52.737 f ua). Danach ist die Antragstellerin auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt, welche von ihr aber weder ausdrücklich noch dem Inhalt nach geltend gemacht werden:
Für die von der Antragstellerin gerügten Verfahrens- und Stoffsammlungsmängel besteht keine Anfechtungsmöglichkeit nach § 16 AußStrG (EFSlg 44.681, 49.992, 52.803 uva). Sie könnten mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs nur dann geltend gemacht werden, wenn sie das Gewicht einer Nichtigkeit erreichten (EFSlg 44.682, 47.261, 52.804 ua); davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Auch die von der Antragstellerin behaupteten angeblich unvollständigen Feststellungen begründen weder einen Verfahrensmangel noch eine Nichtigkeit; sie könnten allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung bewirken, welche aber kein Anfechtungsgrund im Sinne des § 16 AußStrG ist (EFSlg 44.639 ua). Bei ihrer Beweisrüge übersieht die Rechtsmittelwerberin schließlich, daß der Oberste Gerichtshof auch im Verfahren außer Streitsachen nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist und daher die Beweiswürdigung des Rekursgerichtes nicht überprüfen kann; vielmehr hat er von dem vom Rekursgericht festgestellten Sachverhalt auszugehen (EFSlg 49.923, 49.925, 52.744, 52.745 ua).Für die von der Antragstellerin gerügten Verfahrens- und Stoffsammlungsmängel besteht keine Anfechtungsmöglichkeit nach Paragraph 16, AußStrG (EFSlg 44.681, 49.992, 52.803 uva). Sie könnten mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs nur dann geltend gemacht werden, wenn sie das Gewicht einer Nichtigkeit erreichten (EFSlg 44.682, 47.261, 52.804 ua); davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Auch die von der Antragstellerin behaupteten angeblich unvollständigen Feststellungen begründen weder einen Verfahrensmangel noch eine Nichtigkeit; sie könnten allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung bewirken, welche aber kein Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraph 16, AußStrG ist (EFSlg 44.639 ua). Bei ihrer Beweisrüge übersieht die Rechtsmittelwerberin schließlich, daß der Oberste Gerichtshof auch im Verfahren außer Streitsachen nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist und daher die Beweiswürdigung des Rekursgerichtes nicht überprüfen kann; vielmehr hat er von dem vom Rekursgericht festgestellten Sachverhalt auszugehen (EFSlg 49.923, 49.925, 52.744, 52.745 ua).
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung bildet daher eine offenbare Gesetzwidrigkeit. Eine solche kann schon begrifflich nicht vorliegen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, es sei denn, die Entscheidung verstößt gegen Grundprinzipien des Rechts oder sie ist ganz willkürlich oder mißbräuchlich. Wie die Höhe einer Ausstattung im Einzelfall zu ermitteln ist, ist in den Vorschriften der §§ 1220 ff ABGB nicht ausdrücklich geregelt; die im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zu treffende Lösung dieser Rechtsfrage durch das Rekursgericht kann daher nicht offenbar gesetzwidrig sein (EFSlg 47.237, 49.973 f, 52.794 ua).Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung bildet daher eine offenbare Gesetzwidrigkeit. Eine solche kann schon begrifflich nicht vorliegen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, es sei denn, die Entscheidung verstößt gegen Grundprinzipien des Rechts oder sie ist ganz willkürlich oder mißbräuchlich. Wie die Höhe einer Ausstattung im Einzelfall zu ermitteln ist, ist in den Vorschriften der Paragraphen 1220, ff ABGB nicht ausdrücklich geregelt; die im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zu treffende Lösung dieser Rechtsfrage durch das Rekursgericht kann daher nicht offenbar gesetzwidrig sein (EFSlg 47.237, 49.973 f, 52.794 ua).
Soweit sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin dagegen richtet, daß das Rekursgericht eine Änderung der Leistungsfrist für das vom Erstgericht mit 10.000,- S festgesetzte und insoweit in Rechtskraft erwachsene Heiratsgut vorgenommen habe, läge darin grundsätzlich eine mit Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 1 AußStrG bekämpfbare Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses (ÖA 1983, 107 = EFSlg 44.571). Ob das Rekursgericht, welches die diesbezüglich eingetretene Rechtskraft sowohl in seiner Spruchfassung als auch in der Begründung ausdrücklich berücksichtigt hat, eine solche Änderung der Leistungsfrist tatsächlich vornehmen wollte und daher - verneinendenfalls - insoweit seinen Beschluß nur zu berichtigen hätte, oder ob - bejahendenfalls - tatsächlich ein mit Nichtigkeit bedrohter Verstoß gegen die formelle Rechtskraft vorliegt (vgl. EFSlg 46.974), braucht jedoch nicht näher geprüft zu werden, weil es der Antragstellerin in diesem Punkt an der erforderlichen Beschwer für ihr Rechtsmittel mangelt:Soweit sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin dagegen richtet, daß das Rekursgericht eine Änderung der Leistungsfrist für das vom Erstgericht mit 10.000,- S festgesetzte und insoweit in Rechtskraft erwachsene Heiratsgut vorgenommen habe, läge darin grundsätzlich eine mit Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG bekämpfbare Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses (ÖA 1983, 107 = EFSlg 44.571). Ob das Rekursgericht, welches die diesbezüglich eingetretene Rechtskraft sowohl in seiner Spruchfassung als auch in der Begründung ausdrücklich berücksichtigt hat, eine solche Änderung der Leistungsfrist tatsächlich vornehmen wollte und daher - verneinendenfalls - insoweit seinen Beschluß nur zu berichtigen hätte, oder ob - bejahendenfalls - tatsächlich ein mit Nichtigkeit bedrohter Verstoß gegen die formelle Rechtskraft vorliegt vergleiche EFSlg 46.974), braucht jedoch nicht näher geprüft zu werden, weil es der Antragstellerin in diesem Punkt an der erforderlichen Beschwer für ihr Rechtsmittel mangelt:
Auch im außerstreitigen Verfahren wird für jedes Rechtsmittel eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers in dem Sinn vorausgesetzt, daß die angefochtene Entscheidung seine Rechtssphäre verletzt (EFSlg 44.470, 49.770, 52.588 f ua). Es ist nicht Sache der übergeordneten Instanz, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Kann ein Rechtsmittel seinen eigentlichen Zweck, die Rechtswirkungen der bekämpften Entscheidung durch deren Abänderung oder Aufhebung zu verhindern oder zu beseitigen, nicht mehr erreichen, dann fehlt es an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse. Die Beschwer muß zur Zeit der Einleitung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (EFSlg 44.484, 49.771 ua). Im vorliegenden Fall ist der Zuspruch eines Heiratsgutes im Ausmaß von 10.000,- S jedenfalls bereits in Rechtskraft erwachsen. Ohne Rücksicht darauf, ob das Rekursgericht die vom Erstgericht hiefür ausgesprochene Leistungsfrist geändert hat oder nicht, ist diese derzeit längst abgelaufen, wurde doch die Rekursentscheidung der Antragstellerin am 16. Februar 1988 zugestellt. Die Rechtsposition der Antragstellerin ist daher jetzt keinesfalls mehr beeinträchtigt, weil sie das Heiratsgut in diesem Umfang bereits längst exekutiv hereinbringen könnte. Eine Beeinträchtigung läge nur dann vor, wenn sie auf Grund des erstgerichtlichen Beschlusses eine Exekution geführt hätte, die aber im Hinblick auf die rekursgerichtliche Entscheidung eingestellt oder aufgeschoben worden wäre. Solches wurde von ihr weder behauptet, noch war es nach der Aktenlage der Fall.
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin war daher insgesamt zurückzuweisen. Schon aus diesem Grund, aber auch deshalb, weil im außerstreitigen Verfahren - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist - der Grundsatz gilt, daß jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (SZ 56/169; EFSlg 47.137 uva), mußte auch ihr Antrag auf Zuspruch von Kosten des Revisionsrekurses abgewiesen werden.
II. Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig, weil die Bemessung des Heiratsgutes keinen gesetzlichen Unterhalt betrifft (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1221; EFSlg 23.618; SZ 53/110 ua); er ist jedoch nicht berechtigt.römisch zwei. Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig, weil die Bemessung des Heiratsgutes keinen gesetzlichen Unterhalt betrifft (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1221,; EFSlg 23.618; SZ 53/110 ua); er ist jedoch nicht berechtigt.
Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Dotationsberechtigter grundsätzlich nur einmal Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes hat. Wurde dieser Anspruch nicht durch Leistung eines angemessenen Heiratsgutes aus Anlaß der ersten Ehe erfüllt und ist er auch nicht durch Verzicht erloschen, dann kann er auch noch nach Eingehung einer weiteren Ehe geltend gemacht werden;
für die Beurteilung des Anspruches ist aber auch in einem solchen Fall die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Ehe maßgeblich (Petrasch aaO Rz 1 zu § 1223;für die Beurteilung des Anspruches ist aber auch in einem solchen Fall die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Ehe maßgeblich (Petrasch aaO Rz 1 zu Paragraph 1223,;
SZ 56/169 = EFSlg 43.487). Auf die Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen zur Zeit der Geltendmachung des Anspruches kommt es nur dann an, wenn sie geringer ist als zum Zeitpunkt der Eheschließung (Koziol-Welser7 II 228 f; Petrasch aaO Rz 1 zu § 1221; SZ 53/87; EFSlg 46.051, 48.591, 51.466 ua). Gemäß § 1221 ABGB ist bei der Bemessung des Heiratsgutes die Leistungsfähigkeit des Ausstattungspflichtigen ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes zu untersuchen (Petrasch aaO Rz 3 zu § 1221). Die Beweislast für ein die Ausstattungspflicht beseitigendes oder minderndes Unvermögen trifft grundsätzlich den Ausstattungspflichtigen (Petrasch aaO Rz 1 zu § 1221). Bezieht dieser nur ein Arbeitseinkommen, so ist er jedenfalls zur Bestellung eines Heiratsgutes verpflichtet, wenn dadurch sein anständiger Unterhalt und der Unterhalt der Personen, für die er unterhaltspflichtig ist, nicht gefährdet wird (EFSlg 43.501, 46.060, 48.602 ua); Bei Beurteilung der Frage, ob ihm zugemutet werden kann, von seinem Einkommen Ersparnisse zu machen, kommt es auf die berechtigten sozialen Anschauungen der Bevölkerungsschicht an, der er angehört (EFSlg 43.500, 46.061, 48.604 ua). Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, daß das Rekursgericht - ausgehend von einem Jahresnettoeinkommen des Antragsgegners 1965 in Höhe von rund 30.000,- S und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß seine zweite Ehegattin damals regelmäßig gearbeitet und einen nicht näher feststellbaren Verdienst bezogen hat - zutreffend entsprechende Ersparnisse für die Ausstattungspflicht in Höhe von 7.000,- S als zumutbar und möglich angenommen hat, ohne daß hiedurch der Familienunterhalt gefährdet worden wäre. Dagegen wendet sich der Antragsgegner auch gar nicht; er bekämpft vielmehr lediglich die Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, dieser Betrag sei infolge zwischenzeitiger Geldwertänderung entsprechend auf 20.000,- aufzuwerten. Er übersieht dabei aber, daß nach ständiger Rechtsprechung auf eine allfällige Änderung der Kaufkraft des Geldes seit der Eheschließung sehr wohl Bedacht zu nehmen ist (Petrasch aaO Rz 1 zu § 1221; EFSlg 31.470, 43.494 ua). Im übrigen vertritt der Antragsgegner weiterhin die Rechtsmeinung, seine Leistungsfähigkeit sei infolge des Krankheitszustandes seiner Gattin derzeit geringer als im Jahre 1965. Dabei übersieht er jedoch, daß er nach den Feststellungen seit 1. April 1986 eine Jahresnettopension von 156.170,- S bezieht und vorher eine Abfertigung von etwa 200.000,- S erhalten hat. Das vom Rekursgericht zuerkannte Heiratsgut von 20.000,- S beträgt daher nicht einmal 13 % seines derzeitigen Jahresnettoeinkommens ohne Berücksichtigung der Abfertigung. Selbst wenn daher im Hinblick auf die erblindete und an den Rollstuhl gefesselte Gattin des Antragsgegners für ihn nunmehr entsprechend höhere Versorgungs- und Unterhaltskosten veranschlagt werden, so ist daraus noch keineswegs eine im Verhältnis zum 1. März 1965 entscheidend geringere Leistungsfähigkeit abzuleiten. Die Höhe des zugesprochenen Heiratsgutes entspricht daher den dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung; seine Zahlung ist dem Antragsgegner auch nach seinen derzeitigen, nicht geminderten Einkommensverhältnissen zumutbar.SZ 56/169 = EFSlg 43.487). Auf die Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen zur Zeit der Geltendmachung des Anspruches kommt es nur dann an, wenn sie geringer ist als zum Zeitpunkt der Eheschließung (Koziol-Welser7 römisch zwei 228 f; Petrasch aaO Rz 1 zu Paragraph 1221,; SZ 53/87; EFSlg 46.051, 48.591, 51.466 ua). Gemäß Paragraph 1221, ABGB ist bei der Bemessung des Heiratsgutes die Leistungsfähigkeit des Ausstattungspflichtigen ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes zu untersuchen (Petrasch aaO Rz 3 zu Paragraph 1221,). Die Beweislast für ein die Ausstattungspflicht beseitigendes oder minderndes Unvermögen trifft grundsätzlich den Ausstattungspflichtigen (Petrasch aaO Rz 1 zu Paragraph 1221,). Bezieht dieser nur ein Arbeitseinkommen, so ist er jedenfalls zur Bestellung eines Heiratsgutes verpflichtet, wenn dadurch sein anständiger Unterhalt und der Unterhalt der Personen, für die er unterhaltspflichtig ist, nicht gefährdet wird (EFSlg 43.501, 46.060, 48.602 ua); Bei Beurteilung der Frage, ob ihm zugemutet werden kann, von seinem Einkommen Ersparnisse zu machen, kommt es auf die berechtigten sozialen Anschauungen der Bevölkerungsschicht an, der er angehört (EFSlg 43.500, 46.061, 48.604 ua). Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, daß das Rekursgericht - ausgehend von einem Jahresnettoeinkommen des Antragsgegners 1965 in Höhe von rund 30.000,- S und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß seine zweite Ehegattin damals regelmäßig gearbeitet und einen nicht näher feststellbaren Verdienst bezogen hat - zutreffend entsprechende Ersparnisse für die Ausstattungspflicht in Höhe von 7.000,- S als zumutbar und möglich angenommen hat, ohne daß hiedurch der Familienunterhalt gefährdet worden wäre. Dagegen wendet sich der Antragsgegner auch gar nicht; er bekämpft vielmehr lediglich die Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, dieser Betrag sei infolge zwischenzeitiger Geldwertänderung entsprechend auf 20.000,- aufzuwerten. Er übersieht dabei aber, daß nach ständiger Rechtsprechung auf eine allfällige Änderung der Kaufkraft des Geldes seit der Eheschließung sehr wohl Bedacht zu nehmen ist (Petrasch aaO Rz 1 zu Paragraph 1221,; EFSlg 31.470, 43.494 ua). Im übrigen vertritt der Antragsgegner weiterhin die Rechtsmeinung, seine Leistungsfähigkeit sei infolge des Krankheitszustandes seiner Gattin derzeit geringer als im Jahre 1965. Dabei übersieht er jedoch, daß er nach den Feststellungen seit 1. April 1986 eine Jahresnettopension von 156.170,- S bezieht und vorher eine Abfertigung von etwa 200.000,- S erhalten hat. Das vom Rekursgericht zuerkannte Heiratsgut von 20.000,- S beträgt daher nicht einmal 13 % seines derzeitigen Jahresnettoeinkommens ohne Berücksichtigung der Abfertigung. Selbst wenn daher im Hinblick auf die erblindete und an den Rollstuhl gefesselte Gattin des Antragsgegners für ihn nunmehr entsprechend höhere Versorgungs- und Unterhaltskosten veranschlagt werden, so ist daraus noch keineswegs eine im Verhältnis zum 1. März 1965 entscheidend geringere Leistungsfähigkeit abzuleiten. Die Höhe des zugesprochenen Heiratsgutes entspricht daher den dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung; seine Zahlung ist dem Antragsgegner auch nach seinen derzeitigen, nicht geminderten Einkommensverhältnissen zumutbar.
Dem Revisionsrekurs mußte somit ein Erfolg versagt bleiben.