Rechtssatz RS0022630
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022630
Entscheidungsdatum
04.11.2004
Rechtssatz
Der Dotationsberechtigte hat grundsätzlich nur einmal Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes. Ist der Anspruch aber weder durch Erfüllung noch durch Verzicht erloschen, kann er auch nach Eingehung einer weiteren Ehe (nach Auflösung der ersten Ehe) geltend gemacht werden. Maßgebend für die Beurteilung des Anspruches ist aber im Falle der Nichteinforderung aus Anlaß der ersten Eheschließung die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Ehe.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 691/83
Entscheidungstext OGH 17.11.1983 7 Ob 691/83
Veröff: SZ 56/169
- 4 Ob 524/88
Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 524/88
- 10 Ob 262/97w
Entscheidungstext OGH 19.08.1997 10 Ob 262/97w
Beisatz: Hier: Neuerliche Eheschließung mit demselben Ehegatten nach vorangegangener Scheidung. (T1)
- 2 Ob 10/99f
Entscheidungstext OGH 30.03.2000 2 Ob 10/99f
Vgl aber; Beisatz: Hat die Ausstattungsberechtigte aus Anlass der (ersten) Eheschließung trotz Vermögenslosigkeit keinen Anspruch auf Ausstattung geltend gemacht und ist der Ausstattungsanspruch zufolge Scheidung dieser Ehe wieder erloschen, dann sind die bei Eingehen einer weiteren Ehe bestehenden Vermögensverhältnisse der Berechtigten für den erst dann geltend gemachten Anspruch entscheidend. (T2) Beisatz: Hier: Nachträgliche Verbesserung der Vermögenslage der Berechtigten. (T3); Veröff: SZ 73/63
- 1 Ob 61/03g
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 61/03g
Vgl; Beisatz: Der Anspruch auf Bestellung von Heiratsgut zählt zwar zu den Unterhaltsansprüchen eines Kindes, doch ist er untrennbar mit der Ehe verbunden und kann nur während des Bestands der Ehe geltend gemacht werden. (T4)
- 6 Ob 271/02z
Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 271/02z
Vgl aber; nur: Der Dotationsberechtigte hat grundsätzlich nur einmal Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes. Ist der Anspruch aber weder durch Erfüllung noch durch Verzicht erloschen, kann er auch nach Eingehung einer weiteren Ehe (nach Auflösung der ersten Ehe) geltend gemacht werden. (T5); Beisatz: Der infolge der weiteren Eheschließung neuerlich entstehende Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes -weil ein solches eben noch nicht erhalten wurde- kann nur nach den Umständen im Zeitpunkt der zweiten Eheschließung beurteilt werden kann und ansonsten der Zweck des Heiratsgutes verfehlt würde. Soll das Heiratsgut als Starthilfe zur eigenen Familiengründung dienen und ist diese Starthilfe vom Bedarf des Kindes abhängig, so kann der Bedarf nicht an einer bereits aufgelösten, sondern nur an der konkret bevorstehenden oder aufrechten Ehe gemessen werden. (T6)
- 2 Ob 214/04s
Entscheidungstext OGH 04.11.2004 2 Ob 214/04s
Auch; Beisatz: Für die Gewährung eines Heiratsgutes anlässlich einer zweiten Eheschließung ist - sofern der Anspruch nicht bei Abschluss der ersten Ehe konsumiert wurde- die Dauer der ersten Ehe nicht von Bedeutung. Gleiches gilt, wenn die Ehefrau ihren langjährigen Lebensgefährten heiratet. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0022630
Dokumentnummer
JJR_19831117_OGH0002_0070OB00691_8300000_001