Begründung:
Die Antragstellerin ist die eheliche Tochter des Antragsgegners. Sie schloss am 3. 5. 2002 eine Ehe und stellte am 16. 6. 2003 den Antrag, den Antragsgegner zur Leistung eines Heiratsgutes von EUR 10.000,-- zu verpflichten; der Antragsgegner verdiene monatlich netto EUR 2.000,--.
Der Antragsgegner wendete dagegen ein, die Antragstellerin verfüge selbst über hinlängliches Vermögen und habe mit ihrem nunmehrigen Ehemann, mit welchem sie eine 11-jährige Tochter habe, seit über 10 Jahren in einer Lebensgemeinschaft gelebt. Ein Anspruch auf Heiratsgut bestehe nicht mehr, weil eine Unterhaltsverpflichtung des Elternteiles wegen der seit Jahren bestehenden aufrechten Lebensgemeinschaft nicht mehr zweckmäßig sei und sich die Antragstellerin ein eigenes Leben aufgebaut habe.
Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner, der Antragstellerin ein Heiratsgut von EUR 4.000,-- zu bezahlen und wies das Mehrbegehren von EUR 6.000,-- (rechtskräftig) ab. Das Heiratsgut sei als Gewährung einer Starthilfe für die erste Ehe der Antragstellerin zu leisten; eine Langzeitlebensgemeinschaft mit dem nunmehrigen Ehemann schließe die Bestellung von Heiratsgut bei Erreichen wirtschaftlicher Unabhängigkeit nicht aus. Ausgehend von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Antragstellerin, die über eine Eigentumswohnung und ein monatliches Nettoeinkommen von rund EUR 560,-- verfüge, sowie des Antragsgegners, der im Jahr 2002 über ein Einkommen von EUR 24.650,-- verfügt habe, kein nennenswertes Vermögen besitze und für eine 13-jährige eheliche Tochter sorgepflichtig sei, sei ein Heiratsgut von EUR 4.000,-- angemessen.
Das vom Antragsgegner angerufene Rekursgericht gab dessen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Nach § 1220 ABGB (idF Art I Z 6 UeKindG und Art I KindG) seien die Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen hätten, verpflichtet, den Töchtern oder Enkelinnen bei ihrer Verehelichung ein Heiratsgut zu geben und dazu verhältnismäßig beizutragen, sofern die Braut kein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgut hinlängliches Vermögen besitze. Der Ausstattungsanspruch habe den Zweck, dem ausstattungsbedürftigen Kind eine den Lebensverhältnissen der Eltern angemessene Starthilfe bei der Gründung einer eigenen Familie zu gewähren (1 Ob 215/99w = EvBl 2000/1 = NZ 2000, 118 [Jud] = ÖA 2000, 70). Die Rechtsnatur des Anspruches sei als Unterhaltsanspruch anzusehen und stelle oftmals den letzten Akt der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind dar (Brauneder in Schwimann2 Rz 5 zu § 1221 mwN). Anspruchsvoraussetzung sei das Fehlen eines hinlänglichen Vermögens der zukünftigen Ehefrau (Brauneder aaO Rz 8). Der Anspruch entstehe jedenfalls mit der Verlobung oder einer ernstlichen Heiratsabsicht, doch trete die Fälligkeit erst mit Eheschließung ein. Die Geltendmachung des Anspruches für einen beliebigen Zeitpunkt während der Ehe sei zulässig. (Brauneder aaO Rz 9). Sei bisher kein Heiratsgut begehrt worden und sei der Anspruch noch nicht konsumiert, so könne auch aus Anlass einer zweiten Eheschließung und während der zweiten Ehe Heiratsgut genauso geltend gemacht werden, wie während der ersten Ehe (Brauneder aaO Rz 2). Zwar vertrete ein Teil der Lehre die Auffassung, dass die Geltendmachung des Heiratsgutes wegen seines Zweckes als Starthilfe zumindest in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Eheschließung stehen müsse, weshalb der Ausstattungsanspruch nur solange geltend gemacht werden könne, als der mit ihm verbundene Zweck noch erreicht werden könne, doch hätten diese Argumente noch keinen Eingang in die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Eingang gefunden. Bei Geltendmachung eines Ausstattungsanspruches aus Anlass der zweiten Eheschließung komme der Gedanke einer "Starthilfe" noch weniger zum Tragen als bei einer ersten Eheschließung nach langjähriger Lebensgemeinschaft.Das vom Antragsgegner angerufene Rekursgericht gab dessen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Nach Paragraph 1220, ABGB in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 6, UeKindG und Artikel römisch eins, KindG) seien die Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen hätten, verpflichtet, den Töchtern oder Enkelinnen bei ihrer Verehelichung ein Heiratsgut zu geben und dazu verhältnismäßig beizutragen, sofern die Braut kein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgut hinlängliches Vermögen besitze. Der Ausstattungsanspruch habe den Zweck, dem ausstattungsbedürftigen Kind eine den Lebensverhältnissen der Eltern angemessene Starthilfe bei der Gründung einer eigenen Familie zu gewähren (1 Ob 215/99w = EvBl 2000/1 = NZ 2000, 118 [Jud] = ÖA 2000, 70). Die Rechtsnatur des Anspruches sei als Unterhaltsanspruch anzusehen und stelle oftmals den letzten Akt der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind dar (Brauneder in Schwimann2 Rz 5 zu Paragraph 1221, mwN). Anspruchsvoraussetzung sei das Fehlen eines hinlänglichen Vermögens der zukünftigen Ehefrau (Brauneder aaO Rz 8). Der Anspruch entstehe jedenfalls mit der Verlobung oder einer ernstlichen Heiratsabsicht, doch trete die Fälligkeit erst mit Eheschließung ein. Die Geltendmachung des Anspruches für einen beliebigen Zeitpunkt während der Ehe sei zulässig. (Brauneder aaO Rz 9). Sei bisher kein Heiratsgut begehrt worden und sei der Anspruch noch nicht konsumiert, so könne auch aus Anlass einer zweiten Eheschließung und während der zweiten Ehe Heiratsgut genauso geltend gemacht werden, wie während der ersten Ehe (Brauneder aaO Rz 2). Zwar vertrete ein Teil der Lehre die Auffassung, dass die Geltendmachung des Heiratsgutes wegen seines Zweckes als Starthilfe zumindest in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Eheschließung stehen müsse, weshalb der Ausstattungsanspruch nur solange geltend gemacht werden könne, als der mit ihm verbundene Zweck noch erreicht werden könne, doch hätten diese Argumente noch keinen Eingang in die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Eingang gefunden. Bei Geltendmachung eines Ausstattungsanspruches aus Anlass der zweiten Eheschließung komme der Gedanke einer "Starthilfe" noch weniger zum Tragen als bei einer ersten Eheschließung nach langjähriger Lebensgemeinschaft.
Da die negativen Voraussetzungen des Dotationsanspruches (fehlendes hinlängliches Vermögen bzw Einkommen der Braut) gegeben seien, bestehe der Dotationsanspruch zu Recht. Gegen die nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmende Festsetzung des Heiratsgutes unter Berücksichtigung des Einkommens der Berechtigten sowie des Verpflichteten bestünden keine Bedenken.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil Rechtsprechung des Höchstgerichtes zu der Frage fehle, ob der Anspruch auch dann bestehe, wenn der Zweck der Gewährung einer Starthilfe bei der Gründung einer eigenen Familie bereits erreicht sei.