Zweck des Heiratsguts nach § 1220 ABGB ist eine angemessene Starthilfe bei der Gründung einer eigenen Familie durch das Kind. Mit dem Heiratsgut erfüllen die Eltern letztmals ihre Unterhaltsverpflichtung; daher ist der Anspruch auf Bestellung eines Heiratsguts seiner Rechtsnatur nach im weitesten Sinn ein Unterhaltsanspruch und unterliegt unterhaltsrechtlichen Grundsätzen (JBl 2002, 176; EvBl 2000/1; ÖA 1998, 28; ÖA 1998, 132; vgl SZ 64/120; SZ 53/110; M. Bydlinski in Rummel ABGB3 Rz 1 f zu § 1220; Brauneder in Schwimann ABGB2 Rz 5 und 7 zu § 1220 f; Jud, Ausgewählte Fragen zu Heiratsgut und Ausstattung, in NZ 1999, 37 [39, 42 und 46]).Zweck des Heiratsguts nach Paragraph 1220, ABGB ist eine angemessene Starthilfe bei der Gründung einer eigenen Familie durch das Kind. Mit dem Heiratsgut erfüllen die Eltern letztmals ihre Unterhaltsverpflichtung; daher ist der Anspruch auf Bestellung eines Heiratsguts seiner Rechtsnatur nach im weitesten Sinn ein Unterhaltsanspruch und unterliegt unterhaltsrechtlichen Grundsätzen (JBl 2002, 176; EvBl 2000/1; ÖA 1998, 28; ÖA 1998, 132; vergleiche SZ 64/120; SZ 53/110; M. Bydlinski in Rummel ABGB3 Rz 1 f zu Paragraph 1220,; Brauneder in Schwimann ABGB2 Rz 5 und 7 zu Paragraph 1220, f; Jud, Ausgewählte Fragen zu Heiratsgut und Ausstattung, in NZ 1999, 37 [39, 42 und 46]).
Nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre entfällt der Anspruch auf Bestellung eines Heiratsguts mit der Beendigung der Ehe des anspruchsberechtigten Kindes, weil der zukunftsorientierte Zweck des Heiratsguts nach Beendigung der Ehe, für die es als Starthilfe dienen sollte, nicht mehr erreicht werden könne (7 Ob 20/01v; SZ 73/63; SZ 65/81; SZ 56/169; EFSlg 36.117; Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 523; M. Bydlinski aaO Rz 3 zu § 1220; Jud aaO 41; Brauneder aaO Rz 10 zu § 1220 f). Mag auch das Begehren auf Bestellung eines Heiratsguts zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Ehe zulässig sein, weil die Unterlassung der Anspruchsverfolgung durch längere Zeit grundsätzlich noch nicht als Verzicht auf das Heiratsgut beurteilt werden kann (SZ 56/169; EFSlg 43.505; Brauneder aaO Rz 9 zu § 1220 f; vgl dagegen Jud aaO 44 und 46), so kann daraus nicht gefolgert werden, dass das Heiratsgut auch noch nach Beendigung der Ehe gefordert werden könne. Es ist nämlich seinem Wesen nach untrennbar mit der Eheschließung und der Ehe selbst verbunden, weshalb es nur während des Bestands der Ehe geltend gemacht werden kann (vgl SZ 73/63). Es wäre tatsächlich widersinnig und zweckwidrig, den Anspruch auf Bestellung von Heiratsgut für eine konkrete Ehe auch noch nach deren Auflösung für berechtigt zu erklären. Da also das Heiratsgut nach Beendigung einer Ehe - wie hier - jedenfalls nicht mehr begehrt werden kann, erübrigt es sich, auf die in Judikatur und Literatur kontroversiell behandelte Frage der Verjährung dieses Anspruchs (siehe hiezu M. Bydlinski aaO mwN; Jud aaO 43) einzugehen.Nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre entfällt der Anspruch auf Bestellung eines Heiratsguts mit der Beendigung der Ehe des anspruchsberechtigten Kindes, weil der zukunftsorientierte Zweck des Heiratsguts nach Beendigung der Ehe, für die es als Starthilfe dienen sollte, nicht mehr erreicht werden könne (7 Ob 20/01v; SZ 73/63; SZ 65/81; SZ 56/169; EFSlg 36.117; Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 523; M. Bydlinski aaO Rz 3 zu Paragraph 1220,; Jud aaO 41; Brauneder aaO Rz 10 zu Paragraph 1220, f). Mag auch das Begehren auf Bestellung eines Heiratsguts zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Ehe zulässig sein, weil die Unterlassung der Anspruchsverfolgung durch längere Zeit grundsätzlich noch nicht als Verzicht auf das Heiratsgut beurteilt werden kann (SZ 56/169; EFSlg 43.505; Brauneder aaO Rz 9 zu Paragraph 1220, f; vergleiche dagegen Jud aaO 44 und 46), so kann daraus nicht gefolgert werden, dass das Heiratsgut auch noch nach Beendigung der Ehe gefordert werden könne. Es ist nämlich seinem Wesen nach untrennbar mit der Eheschließung und der Ehe selbst verbunden, weshalb es nur während des Bestands der Ehe geltend gemacht werden kann vergleiche SZ 73/63). Es wäre tatsächlich widersinnig und zweckwidrig, den Anspruch auf Bestellung von Heiratsgut für eine konkrete Ehe auch noch nach deren Auflösung für berechtigt zu erklären. Da also das Heiratsgut nach Beendigung einer Ehe - wie hier - jedenfalls nicht mehr begehrt werden kann, erübrigt es sich, auf die in Judikatur und Literatur kontroversiell behandelte Frage der Verjährung dieses Anspruchs (siehe hiezu M. Bydlinski aaO mwN; Jud aaO 43) einzugehen.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.