Rechtssatz RS0022296
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022296
Geschäftszahl
3Ob504/80; 2Ob527/81; 2Ob539/92; 7Ob20/01v; 1Ob61/03g; 7Ob137/10p
Entscheidungsdatum
29.09.2010
Rechtssatz
Die Heiratsausstattung ist das der Tochter in die Ehe mitgegebene und durch die Ehe zweckgebundene Vermögen. Durch die Beendigung der Ehe entfällt auch der Anspruch auf eine Heiratsausstattung, da ihr zukunftsorientierter Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf jenen der Entscheidung - in erster Instanz - an. Die Familienrechtsreform hat in dieser Beziehung keine Änderung gebracht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 504/80
Entscheidungstext OGH 09.04.1980 3 Ob 504/80
- 2 Ob 527/81
Entscheidungstext OGH 06.10.1981 2 Ob 527/81
Vgl
- 2 Ob 539/92
Entscheidungstext OGH 27.05.1992 2 Ob 539/92
nur: Durch die Beendigung der Ehe entfällt auch der Anspruch auf eine Heiratsausstattung. (T1) Veröff: NZ 1993,83 = SZ 65/81
- 7 Ob 20/01v
Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 20/01v
Auch
- 1 Ob 61/03g
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 61/03g
Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch auf Bestellung von Heiratsgut zählt zwar zu den Unterhaltsansprüchen eines Kindes, doch ist er untrennbar mit der Ehe verbunden und kann nur während des Bestands der Ehe geltend gemacht werden. (T2)
- 7 Ob 137/10p
Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 137/10p
Auch; Beisatz: Stirbt der Ausstattungsberechtigte während des erstinstanzlichen Verfahrens, so fehlt im Zeitpunkt der Entscheidung eine Anspruchsvoraussetzung. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022296
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010
Dokumentnummer
JJR_19800409_OGH0002_0030OB00504_8000000_002