Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nicht berechtigt.
Der Ausstattungsanspruch hat den Zweck, dem ausstattungsbedürftigen Kind eine den Lebensverhältnissen der Eltern angemessene Starthilfe bei der Gründung einer eigenen Familie zu gewähren (ÖA 1998, 28; Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 1220). Voraussetzung für die Gewährung eines Ausstattungsanspruchs ist es, daß die Braut oder Ehefrau selbst im Zeitpunkt der Eheschließung kein eigenes Vermögen oder so hohes Einkommen besitzt, das den Bedarf nach einer Starthilfe ausschlösse (Petrasch aaO Rz 2 zu § 1220 mwN). Für die Ermittlung der Höhe der Heiratsausstattung gibt es keine starren Regeln; maßgebend sind jeweils die Verhältnisse des Einzelfalls (5 Ob 41/98k; ÖA 1998, 132; 1 Ob 600/91 uva). Jedenfalls ist aber bei der Ausmittlung des Heiratsguts grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Eheschließung des Dotationsberechtigten abzustellen. Wenngleich hiebei nicht exakt auf diesen Zeitpunkt Bezug genommen werden muß, sondern ein gewisser Zeitraum rund um diesen Zeitpunkt zu berücksichtigen ist und dies für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowohl des Berechtigten wie auch des Verpflichteten gilt (SZ 53/87; Brauneder in Schwimann, ABGB2 Rz 11 zu § 1221 mwN), darf nicht übersehen werden, daß der Anspruch eines Kindes auf angemessenes Heiratsgut gemäß § 1220 ABGB mit der Eheschließung fällig wird (SZ 56/169). Änderungen nach diesem Fälligkeitszeitpunkt müssen infolgedessen grundsätzlich unerheblich bleiben, insbesondere ist eine Besserung der Vermögensverhältnisse auf Seiten des Dotationsberechtigten, zumindest wenn sie wie hier erst mehrere Monate nach der Eheschließung eintritt, nicht in Anschlag zu bringen (GlUNF 4.738; Brauneder aaO). Ebenso wie Vermögensminderungen auf Seiten des Dotationspflichtigen vor der Eheschließung bei der Bemessung des Dotierungsanspruchs dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie in der Absicht der Vereitlung des Anspruchs erfolgten (Brauneder aaO), wäre allerdings auch der allenfalls bestehende Umstand zu berücksichtigen, daß die Dotationsberechtigte ganz bewußt den Vermögenserwerb ausschließlich deshalb verzögerte, um in den Genuß eines Heiratsguts zu kommen. Grundsätzlich ist aber der Dotationsanspruch der Antragstellerin zu bejahen, zumal das Arbeitseinkommen eines Ausstattungsverpflichteten auch Vermögen im Sinne des § 1220 ABGB darstellt (ÖA 1998, 28; Petrasch aaO Rz 1 zu § 1221).Der Ausstattungsanspruch hat den Zweck, dem ausstattungsbedürftigen Kind eine den Lebensverhältnissen der Eltern angemessene Starthilfe bei der Gründung einer eigenen Familie zu gewähren (ÖA 1998, 28; Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 1220,). Voraussetzung für die Gewährung eines Ausstattungsanspruchs ist es, daß die Braut oder Ehefrau selbst im Zeitpunkt der Eheschließung kein eigenes Vermögen oder so hohes Einkommen besitzt, das den Bedarf nach einer Starthilfe ausschlösse (Petrasch aaO Rz 2 zu Paragraph 1220, mwN). Für die Ermittlung der Höhe der Heiratsausstattung gibt es keine starren Regeln; maßgebend sind jeweils die Verhältnisse des Einzelfalls (5 Ob 41/98k; ÖA 1998, 132; 1 Ob 600/91 uva). Jedenfalls ist aber bei der Ausmittlung des Heiratsguts grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Eheschließung des Dotationsberechtigten abzustellen. Wenngleich hiebei nicht exakt auf diesen Zeitpunkt Bezug genommen werden muß, sondern ein gewisser Zeitraum rund um diesen Zeitpunkt zu berücksichtigen ist und dies für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowohl des Berechtigten wie auch des Verpflichteten gilt (SZ 53/87; Brauneder in Schwimann, ABGB2 Rz 11 zu Paragraph 1221, mwN), darf nicht übersehen werden, daß der Anspruch eines Kindes auf angemessenes Heiratsgut gemäß Paragraph 1220, ABGB mit der Eheschließung fällig wird (SZ 56/169). Änderungen nach diesem Fälligkeitszeitpunkt müssen infolgedessen grundsätzlich unerheblich bleiben, insbesondere ist eine Besserung der Vermögensverhältnisse auf Seiten des Dotationsberechtigten, zumindest wenn sie wie hier erst mehrere Monate nach der Eheschließung eintritt, nicht in Anschlag zu bringen (GlUNF 4.738; Brauneder aaO). Ebenso wie Vermögensminderungen auf Seiten des Dotationspflichtigen vor der Eheschließung bei der Bemessung des Dotierungsanspruchs dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie in der Absicht der Vereitlung des Anspruchs erfolgten (Brauneder aaO), wäre allerdings auch der allenfalls bestehende Umstand zu berücksichtigen, daß die Dotationsberechtigte ganz bewußt den Vermögenserwerb ausschließlich deshalb verzögerte, um in den Genuß eines Heiratsguts zu kommen. Grundsätzlich ist aber der Dotationsanspruch der Antragstellerin zu bejahen, zumal das Arbeitseinkommen eines Ausstattungsverpflichteten auch Vermögen im Sinne des Paragraph 1220, ABGB darstellt (ÖA 1998, 28; Petrasch aaO Rz 1 zu Paragraph 1221,).
Zur Höhe des vom Antragsgegner zu bestellenden Heiratsguts hat bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend darauf hingewiesen, daß auf eine allfällige Minderung der Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen zwischen dem Zeitpunkt der Eheschließung und der Antragstellung Bedacht zu nehmen ist (EFSlg 78.476, 46.051f; SZ 56/169; SZ 53/87; Petrasch aaO). Darüber hinaus werden die Vorinstanzen aber auch zu beachten haben, daß der Antragsgegner eine weitere Dotationspflicht gegenüber seiner zweiten Tochter behauptet hat, die für den Fall ihres Bestehens und bei zeitlicher Konkurrenz der Dotationsansprüche bei der Ausmessung des Heiratsguts zu berücksichtigen wäre (EFSlg 46.055; Petrasch aaO).
Die vom Antragsgegner behauptete Gegenforderung aus dem Titel eines Darlehens kann - entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers und in Übereinstimmung mit der Rechtsmeinung des Gerichts zweiter Instanz - allerdings nicht zu einer Verminderung des seiner Tochter zustehenden Heiratsguts führen, weil der behauptete Rückzahlungsanspruch nicht im Außerstreitverfahren überprüft und zuerkannt werden kann; der Antragsgegner ist vielmehr auf die Geltendmachung seines Anspruchs im Rechtsweg verwiesen (EFSlg 24.794).
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Im außerstreitigen Verfahren hat - sofern nicht ausdrücklich eine Kostenersatzpflicht angeordnet ist - jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst zu tragen (SZ 56/169 uva).