Rechtssatz RS0112321
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112321
Entscheidungsdatum
11.12.2001
Rechtssatz
Der Anspruch eines Dotationsberechtigten auf angemessenes Heiratsgut wird mit der Eheschließung fällig. Eine Besserung der Vermögensverhältnisse des Berechtigten nach diesem Zeitpunkt ist grundsätzlich unerheblich.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 215/99w
Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 215/99w
- 2 Ob 10/99f
Entscheidungstext OGH 30.03.2000 2 Ob 10/99f
Vgl; Beisatz: Hat die Ausstattungsberechtigte aus Anlass der (ersten) Eheschließung trotz Vermögenslosigkeit keinen Anspruch auf Ausstattung geltend gemacht und ist der Ausstattungsanspruch zufolge Scheidung dieser Ehe wieder erloschen, dann sind die bei Eingehen einer weiteren Ehe bestehenden Vermögensverhältnisse der Berechtigten für den erst dann geltend gemachten Anspruch entscheidend. (T1); Veröff: SZ 73/63
- 6 Ob 180/01s
Entscheidungstext OGH 23.08.2001 6 Ob 180/01s
nur: Der Anspruch eines Dotationsberechtigten auf angemessenes Heiratsgut wird mit der Eheschließung fällig. (T2)
- 5 Ob 289/01p
Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 289/01p
Auch; Beisatz: Änderungen, die sich zwischen der schon vor der Eheschließung des Dotationsberechtigten möglichen Bemessung des Heiratsgutes (der Ausstattung) und der tatsächlichen Eheschließung ereignen, sind zu berücksichtigen und können im Fall ihrer Erheblichkeit zu einer Neubemessung führen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112321
Dokumentnummer
JJR_19990805_OGH0002_0010OB00215_99W0000_001