Begründung:
Der Antragsteller ist der außereheliche Sohn des Antragsgegners. Mit der Begründung, er beabsichtige Caroline S***** zu heiraten, hat er am 16. 7. 1996 beim Bezirksgericht Schwaz im Verfahren 1 Nc 52/96 die Festsetzung einer Ausstattung im Betrag von S 1,800.000,-- verlangt und am 9. 3. 1998 den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss erwirkt, dass der Antragsgegner schuldig sei, ihm binnen 14 Tagen ab Eheschließung mit Caroline S***** S 500.000,-- zu zahlen. Sein Mehrbegehren wurde abgewiesen. Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Antragsgegner als Arzt ein durchschnittliches Jahreseinkommen von S 1,667.263,-- erzielt und für seine in der Ordination gegen eine Entlohnung von S 12.000,-- monatlich netto mitarbeitende Ehefrau sowie seinen 19-jährigen studierenden Sohn unterhaltspflichtig ist. Zur Auszahlung des Ausstattungsbetrages kam es vorerst nicht. Am 8. 5. 2001 hat der Antragsteller Caroline S***** geheiratet. Angeblich hatten die beiden ihr Verlöbnis im Jahr 1998 gelöst und erst drei Jahre später wieder zueinander gefunden. Als er vom Antragsgegner die ihm nach dem Gesetz zustehende Ausstattung forderte, und zwar mehr als den vom Bezirksgericht Schwaz im Verfahren 1 Nc 52/96 festgesetzten Betrag, zahlte ihm der Antragsgegner die im Beschluss vom 9. 3. 1998 festgesetzten S 500.000,--.
Im gegenständlichen Verfahren fordert nunmehr der Antragsteller vom Antragsgegner weitere S 800.000,--. Zur Begründung führte er an, es hätte sich gegenüber der seinerzeitigen Bemessung des Ausstattungsbetrages eine völlig neue Situation ergeben. So verdiene der Antragsgegner jetzt - wegen seines beruflichen Aufstiegs zum Leiter eines Krankenhauses - mindestens S 4,300.000,-- jährlich, sodass eine Ausstattung von S 1,300.000,-- angemessen sei. Der Antragsgegner hat eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse bestritten und ua die Unzulässigkeit einer Neubemessung der Ausstattung wegen Rechtskraft der Entscheidung vom 9. 3. 1998 geltend gemacht.
Das Erstgericht folgte dem Einwand der entschiedenen Sache und wies das Begehren des Antragstellers zurück.
Das Rekursgericht gab jedoch dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers Folge und trug dem Erstgericht auf, das Verfahren unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzusetzen.
Dies aus folgenden Erwägungen:
Der Ausstattungsanspruch des Sohnes (§ 1231 ABGB) entspreche in seinen Grundsätzen dem Anspruch der Tochter auf Bestellung eines Heiratsgutes nach §§ 1220 ff ABGB und habe demnach den Zweck, dem ausstattungsbedürftigen Kind eine den Lebensverhältnissen der Eltern angemessene Starthilfe bei der Gründung einer eigenen Familie zu gewähren. Der Anspruch sei seiner Rechtsnatur nach als Unterhaltsanspruch anzusehen, sodass die Grundsätze des Unterhaltsrechts nicht außer Betracht bleiben könnten. Nach einhelliger Ansicht werde der Ausstattungsanspruch mit der Eheschließung fällig (SZ 56/169; Petrasch in Rummel ABGB2 Rz 3 zu § 1220 uva).Der Ausstattungsanspruch des Sohnes (Paragraph 1231, ABGB) entspreche in seinen Grundsätzen dem Anspruch der Tochter auf Bestellung eines Heiratsgutes nach Paragraphen 1220, ff ABGB und habe demnach den Zweck, dem ausstattungsbedürftigen Kind eine den Lebensverhältnissen der Eltern angemessene Starthilfe bei der Gründung einer eigenen Familie zu gewähren. Der Anspruch sei seiner Rechtsnatur nach als Unterhaltsanspruch anzusehen, sodass die Grundsätze des Unterhaltsrechts nicht außer Betracht bleiben könnten. Nach einhelliger Ansicht werde der Ausstattungsanspruch mit der Eheschließung fällig (SZ 56/169; Petrasch in Rummel ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1220, uva).
Aus dem im § 1220 ABGB verwendeten Begriff "Braut" habe die Judikatur abgeleitet, dass der Anspruch bereits mit der Verlobung entstehe und daher bereits vor der Eheschließung ein Antrag auf Festsetzung zulässig sei (SZ 45/78; EFSlg 46.069 uva). Gerade unter diesem Aspekt müsse aber im Fall einer bereits vor der Eheschließung erfolgten Beurteilung des Ausstattungsanspruchs die für alle Ansprüche mit Unterhaltscharakter geltende Umstandsklausel in Betracht gezogen werden. Ungeachtet der bereits rechtskräftig erfolgten Festsetzung des Ausstattungsbetrages müssten demnach wesentliche Änderungen der für den Anspruch maßgeblichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit (Eheschließung) berücksichtigt werden. Dies gelte sowohl für die Vermögensverhältnisse auf Seiten des Anspruchsberechtigten als auch auf Seiten des Verpflichteten.Aus dem im Paragraph 1220, ABGB verwendeten Begriff "Braut" habe die Judikatur abgeleitet, dass der Anspruch bereits mit der Verlobung entstehe und daher bereits vor der Eheschließung ein Antrag auf Festsetzung zulässig sei (SZ 45/78; EFSlg 46.069 uva). Gerade unter diesem Aspekt müsse aber im Fall einer bereits vor der Eheschließung erfolgten Beurteilung des Ausstattungsanspruchs die für alle Ansprüche mit Unterhaltscharakter geltende Umstandsklausel in Betracht gezogen werden. Ungeachtet der bereits rechtskräftig erfolgten Festsetzung des Ausstattungsbetrages müssten demnach wesentliche Änderungen der für den Anspruch maßgeblichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit (Eheschließung) berücksichtigt werden. Dies gelte sowohl für die Vermögensverhältnisse auf Seiten des Anspruchsberechtigten als auch auf Seiten des Verpflichteten.
Die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Eheschließung seien in der Judikatur (NZ 2000,118; SZ 53/87; EvBl 2000/178 uva) stets als maßgeblich für die Beurteilung des Anspruches bzw eines allfälligen Ergänzungsanspruches angesehen worden. Aus diesen Erwägungen könne der Antrag nicht unter Hinweis auf die rechtskräftig entschiedene Sache zurückgewiesen werden; vielmehr werde die Behauptung sachlich zu prüfen sein, die Vermögensverhältnisse des dotationspflichtigen Vaters seien jetzt - im Zeitpunkt der Eheschließung - wesentlich günstiger als seinerzeit bei der Bemessung im Verfahren 1 Nc 52/96g des Erstgerichtes.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig sei. Aus der Bestimmung des § 1223 ABGB könnte auch abgeleitet werden, dass ein Anspruch auf Heiratsgut nur einmal besteht (vgl Brauneder in Schwimann ABGB2 IV Rz 1 zu § 1223) und der Anspruchsberechtigte, der schon vor dem Zeitpunkt der Eheschließung (Fälligkeit) eine gerichtliche Entscheidung herbeiführt, nicht neuerlich eine Überprüfung seines Anspruches begehren kann, wenn er gerade die Frau ehelicht, die schon seinerzeit Grund der Antragstellung war. Die Zulässigkeit oder zumindest Zweckmäßigkeit einer Antragstellung vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit (Eheschließung) wäre im Falle der Zulässigkeit einer neuerlichen Überprüfung nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie durchaus in Frage zu stellen. Der Antragsgegner hält in seinem Revisionsrekurs am Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache fest. Es sei davon auszugehen, dass auch Entscheidungen des Außerstreitrichters formelle und materielle Rechtskraft zukommt. Wegen der Nämlichkeit der Parteien in den beiden Nc-Verfahren, wozu noch komme, dass der Antragsteller ohnehin seine seinerzeitige Verlobte geheiratet hat, stehe die Rechtskraft der Entscheidung vom 9. 3. 1998 einer neuerlichen Antragstellung entgegen. Das entspreche auch der Bestimmung des § 1223 ABGB; der Antragsgegner habe die geschuldete Zahlung bereits zur Gänze geleistet. Es wurde daher die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung beantragt.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig sei. Aus der Bestimmung des Paragraph 1223, ABGB könnte auch abgeleitet werden, dass ein Anspruch auf Heiratsgut nur einmal besteht vergleiche Brauneder in Schwimann ABGB2 römisch vier Rz 1 zu Paragraph 1223,) und der Anspruchsberechtigte, der schon vor dem Zeitpunkt der Eheschließung (Fälligkeit) eine gerichtliche Entscheidung herbeiführt, nicht neuerlich eine Überprüfung seines Anspruches begehren kann, wenn er gerade die Frau ehelicht, die schon seinerzeit Grund der Antragstellung war. Die Zulässigkeit oder zumindest Zweckmäßigkeit einer Antragstellung vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit (Eheschließung) wäre im Falle der Zulässigkeit einer neuerlichen Überprüfung nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie durchaus in Frage zu stellen. Der Antragsgegner hält in seinem Revisionsrekurs am Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache fest. Es sei davon auszugehen, dass auch Entscheidungen des Außerstreitrichters formelle und materielle Rechtskraft zukommt. Wegen der Nämlichkeit der Parteien in den beiden Nc-Verfahren, wozu noch komme, dass der Antragsteller ohnehin seine seinerzeitige Verlobte geheiratet hat, stehe die Rechtskraft der Entscheidung vom 9. 3. 1998 einer neuerlichen Antragstellung entgegen. Das entspreche auch der Bestimmung des Paragraph 1223, ABGB; der Antragsgegner habe die geschuldete Zahlung bereits zur Gänze geleistet. Es wurde daher die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung beantragt.