Rechtssatz RS0112322
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112322
Entscheidungsdatum
11.12.2001
Rechtssatz
Vermögensminderungen auf Seiten des Dotationspflichtigen vor der Eheschließung sind bei der Bemessung des Dotierungsanspruchs dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie in der Absicht der Vereitlung des Anspruchs erfolgten. Auch der Umstand, daß die Dotationsberechtigte ganz bewußt den Vermögenserwerb ausschließlich deshalb verzögerte, um in den Genuß eines Heiratsguts zu kommen, ist zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 215/99w
Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 215/99w
- 5 Ob 289/01p
Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 289/01p
Vgl; Beisatz: Änderungen, die sich zwischen der schon vor der Eheschließung des Dotationsberechtigten möglichen Bemessung des Heiratsgutes (der Ausstattung) und der tatsächlichen Eheschließung ereignen, sind zu berücksichtigen und können im Fall ihrer Erheblichkeit zu einer Neubemessung führen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112322
Dokumentnummer
JJR_19990805_OGH0002_0010OB00215_99W0000_002