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Rechtssatz RS0048108

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048108

Geschäftszahl

2Ob992/34; 5Ob289/01p

Entscheidungsdatum

11.12.2001

Rechtssatz

Ein rechtskräftig festgesetztes Heiratsgut kann nicht infolge geänderter Vermögens - oder Einkommensverhältnisse der Eltern abgeändert werden; Änderungen in der Abstattung können jedoch aus dem Gesichtspunkt eintreten, daß die Beitreibung des Heiratsgutes den ständigen Unterhalt der Eltern nicht beeinträchtigen darf.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 992/34
    Entscheidungstext OGH 11.12.1934 2 Ob 992/34
    Veröff: SZ 16/243
  • 5 Ob 289/01p
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 289/01p
    Vgl aber; nur: Ein rechtskräftig festgesetztes Heiratsgut kann nicht infolge geänderter Vermögens - oder Einkommensverhältnisse der Eltern abgeändert werden. (T1) Beisatz: Änderungen, die sich zwischen der schon vor der Eheschließung des Dotationsberechtigten möglichen Bemessung des Heiratsgutes (der Ausstattung) und der tatsächlichen Eheschließung ereignen, sind zu berücksichtigen und können im Fall ihrer Erheblichkeit zu einer Neubemessung führen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0048108

Dokumentnummer

JJR_19341211_OGH0002_0020OB00992_3400000_001