Das Heiratsgut (§ 1220 ABGB) und die Ausstattung (§ 1231 ABGB) sollen eine den Lebensverhältnissen der Eltern angemessene Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der ersten Gründung einer Familie sein (RS0022248). Der Anspruch wird mit der Eheschließung fällig. Bei der Ausmittlung des Heiratsgutes ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Eheschließung des Dotationsberechtigten abzustellen. Dabei kommt es nicht exakt auf diesen Zeitpunkt an. Ein gewisser Zeitraum rund um die Eheschließung ist zu berücksichtigen. Dies gilt für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowohl des Berechtigten, wie auch des Verpflichteten (SZ 53/87 uva). Danach wäre das an die Stiftung verschenkte Vermögen bei der Festsetzung der Ausstattung nicht zu berücksichtigen. Der Sohn strebt dennoch eine Schenkungsanrechnung an und führt hiefür Erwägungen zum Erbrecht und Pflichtteilsrecht ins Treffen. Die Ausschlussfrist des § 785 Abs 3 ABGB komme nicht zum Tragen, weil nach dem Stifterwillen Zuwendungen nur an pflichtteilsberechtigte Personen erfolgen sollten. Im Übrigen seien die Feststellungen der Vorinstanzen zur Umgehungsabsicht des Antragsgegners unvollständig. Diesem hätte die Vorlage der Stiftungsurkunde aufgetragen werden müssen. Aus der zeitlichen Abfolge (abgelehntes Abfindungsanbot im Jahr 1991; Gründung der Stiftung und Schenkung im Jahr 1993) gehe die Absicht, den Pflichtteils- und Heiratsgutanspruch vereiteln zu wollen, klar hervor. Zu diesem Revisionsrekursvorbringen ist Folgendes auszuführen:Das Heiratsgut (Paragraph 1220, ABGB) und die Ausstattung (Paragraph 1231, ABGB) sollen eine den Lebensverhältnissen der Eltern angemessene Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der ersten Gründung einer Familie sein (RS0022248). Der Anspruch wird mit der Eheschließung fällig. Bei der Ausmittlung des Heiratsgutes ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Eheschließung des Dotationsberechtigten abzustellen. Dabei kommt es nicht exakt auf diesen Zeitpunkt an. Ein gewisser Zeitraum rund um die Eheschließung ist zu berücksichtigen. Dies gilt für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowohl des Berechtigten, wie auch des Verpflichteten (SZ 53/87 uva). Danach wäre das an die Stiftung verschenkte Vermögen bei der Festsetzung der Ausstattung nicht zu berücksichtigen. Der Sohn strebt dennoch eine Schenkungsanrechnung an und führt hiefür Erwägungen zum Erbrecht und Pflichtteilsrecht ins Treffen. Die Ausschlussfrist des Paragraph 785, Absatz 3, ABGB komme nicht zum Tragen, weil nach dem Stifterwillen Zuwendungen nur an pflichtteilsberechtigte Personen erfolgen sollten. Im Übrigen seien die Feststellungen der Vorinstanzen zur Umgehungsabsicht des Antragsgegners unvollständig. Diesem hätte die Vorlage der Stiftungsurkunde aufgetragen werden müssen. Aus der zeitlichen Abfolge (abgelehntes Abfindungsanbot im Jahr 1991; Gründung der Stiftung und Schenkung im Jahr 1993) gehe die Absicht, den Pflichtteils- und Heiratsgutanspruch vereiteln zu wollen, klar hervor. Zu diesem Revisionsrekursvorbringen ist Folgendes auszuführen:
Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist beim Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht anfechtbar.
Die gerügte Mangelhaftigkeit der Stoffsammlung liegt nicht vor. Der Untersuchungsgrundsatz des außerstreitigen Verfahrens wird im § 1221 ABGB dahin eingeschränkt, dass das Gericht die für die Ausmittlung des Anspruchs maßgeblichen Umstände ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes zu untersuchen hat. Im Umstand, dass die Vorinstanzen von einem Auftrag zur Vorlage der Stiftungsurkunde absahen (dies wurde vom Antragsteller auch nicht beantragt) und den Schenkungsvertrag in Verbindung mit den Aussagen der Beteiligten als ausreichende Sachverhaltsgrundlage ansahen, liegt kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften.Die gerügte Mangelhaftigkeit der Stoffsammlung liegt nicht vor. Der Untersuchungsgrundsatz des außerstreitigen Verfahrens wird im Paragraph 1221, ABGB dahin eingeschränkt, dass das Gericht die für die Ausmittlung des Anspruchs maßgeblichen Umstände ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes zu untersuchen hat. Im Umstand, dass die Vorinstanzen von einem Auftrag zur Vorlage der Stiftungsurkunde absahen (dies wurde vom Antragsteller auch nicht beantragt) und den Schenkungsvertrag in Verbindung mit den Aussagen der Beteiligten als ausreichende Sachverhaltsgrundlage ansahen, liegt kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften.
Auch die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Das Erstgericht hat zum Abfindungsanbot im Jahr 1991 festgestellt, dass in diesem vom Antragsgegner auch der Verzicht auf Heiratsgutsansprüche vorgeschlagen wurde. Das Rekursgericht hat diese Feststellung übernommen.
Das Rekursgericht hat allerdings ausgeführt, dass die Stiftungserrichtung ohne Vereitelungsabsicht erfolgt sei, wofür die Zeitspanne über sieben Jahre zwischen dem Abfindungsanbot und der Eheschließung des Antragstellers, mit der nicht mit Gewissheit gerechnet habe werden müssen, spreche. In diesen Beweiswürdigungsargumenten liegt keine Aktenwidrigkeit. Die Rekursausführungen sind inhaltlich eine unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung. Für die rechtliche Beurteilung ist von dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt, also davon auszugehen, dass es bei der Einbringung des Vermögens in die Stiftung nicht die alleinige oder ganz überwiegende Absicht des Antragsgegners war, mit der Errichtung der Stiftung Ansprüche der unehelichen Kinder auf Pflichtteil, Heiratsgut oder Austattung zu vereiteln.
Ohne Umgehungsabsicht vor der Entstehung des Ausstattungsanspruchs bewirkte Vermögensverringerungen führen grundsätzlich nicht zu einer Veranschlagung in der Bemessungsgrundlage nach einem hypothetischen Vermögensstand (6 Ob 502/81 = EFSlg 38.529; 1 Ob 215/99w; Brauneder in Schwimann ABGB2 Rz 11 zu § 1221).Ohne Umgehungsabsicht vor der Entstehung des Ausstattungsanspruchs bewirkte Vermögensverringerungen führen grundsätzlich nicht zu einer Veranschlagung in der Bemessungsgrundlage nach einem hypothetischen Vermögensstand (6 Ob 502/81 = EFSlg 38.529; 1 Ob 215/99w; Brauneder in Schwimann ABGB2 Rz 11 zu Paragraph 1221,).
Die Einbringung von Vermögen in eine Stiftung hat negative Auswirkungen sowohl für den Pflichtteilsberechtigten als auch für den Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten. Mehrere Bestimmungen (§§ 951, 785 ABGB, § 91 Abs 1 EheG) sehen die Anrechnung von Vermögensverminderungen ohne das Erfordernis einer Umgehungsabsicht des Verpflichteten vor. Die Anrechnung ist aber befristet. Gemäß § 785 Abs 3 ABGB bleiben Schenkungen an eine nicht pflichtteilsberechtigte Person (eine solche wäre die Stiftung), die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden, unberücksichtigt. Auch § 91 Abs 1 EheG bezieht nur zwei Jahre vor dem maßgeblichen Aufteilungszeitpunkt erfolgte Vermögensverminderungen in die Aufteilung ein. Mit der Einbringung von Vermögen in eine Stiftung und der Möglichkeit einer Analogie zu den zitierten Gesetzesstellen haben sich Schauer, Privatstiftung und Pflichtteilsrecht, NZ 1993, 251 und in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum Privatstiftungsgesetz 107; sowie Csoklich, Privatstiftung und Scheidung, RdW 2000, 402, befasst. Auf diese Lehrmeinungen, die eine Rechtsanalogie grundsätzlich befürworten, kann sich der Revisionsrekurswerber im Ergebnis aber nicht stützen:Die Einbringung von Vermögen in eine Stiftung hat negative Auswirkungen sowohl für den Pflichtteilsberechtigten als auch für den Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten. Mehrere Bestimmungen (Paragraphen 951, 785, ABGB, Paragraph 91, Absatz eins, EheG) sehen die Anrechnung von Vermögensverminderungen ohne das Erfordernis einer Umgehungsabsicht des Verpflichteten vor. Die Anrechnung ist aber befristet. Gemäß Paragraph 785, Absatz 3, ABGB bleiben Schenkungen an eine nicht pflichtteilsberechtigte Person (eine solche wäre die Stiftung), die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden, unberücksichtigt. Auch Paragraph 91, Absatz eins, EheG bezieht nur zwei Jahre vor dem maßgeblichen Aufteilungszeitpunkt erfolgte Vermögensverminderungen in die Aufteilung ein. Mit der Einbringung von Vermögen in eine Stiftung und der Möglichkeit einer Analogie zu den zitierten Gesetzesstellen haben sich Schauer, Privatstiftung und Pflichtteilsrecht, NZ 1993, 251 und in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum Privatstiftungsgesetz 107; sowie Csoklich, Privatstiftung und Scheidung, RdW 2000, 402, befasst. Auf diese Lehrmeinungen, die eine Rechtsanalogie grundsätzlich befürworten, kann sich der Revisionsrekurswerber im Ergebnis aber nicht stützen:
Schauer stellt zunächst auf die Widerrufsmöglichkeit des Stifters ab. Wenn der Stifter auf den Widerruf verzichtet habe, sei das Vermögen endgültig aus dem Eigentum des Stifters ausgeschieden. Die Zwischenschaltung einer Stiftung als nicht pflichtteilsberechtigter Person unterliege aber nur bei einem Rechtsformmissbrauch der analogen Anwendung des § 785 ABGB. Eine Umgehung liege aber nur vor, wenn die Stiftung Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen an einen pflichtteilsberechtigten Begünstigten vorsehe und der Stifter auf die Zuwendung Einfluss habe. Für eine Analogie nicht ausreichend sei es aber, wenn der Pflichtteilsberechtigte nur zum Kreis möglicher Begünstigter gehöre und der Stifter - wie hier festgestellt - keinen Einfluss auf die Entscheidung des Stiftungsorgans (hier der Stiftungsrat) habe, das über die Zuwendung entscheide. Schon nach diesen Ausführungen scheidet eine Analogie aus. Gegen sie sprechen die Feststellungen über die fehlende Einflussmöglichkeit des Stifters auf die Bestimmung der Begünstigten und der Umstand, dass alle Familienangehörigen, also auch die unehelichen Kinder, vom Stiftungsrat als Begünstigte bestimmt werden können. Die Schenkungsanfechtung richtet sich im Regelfall gegen den Geschenknehmer. Bei analoger Anwendung wäre dies hier die Stiftung oder die Begünstigten nach erfolgter Zuwendung. Dem Antragsgegner fehlt die Geschenknehmereigenschaft, die für eine analoge Anwendung des Pflichtteilsrechts vorliegen müsste.Schauer stellt zunächst auf die Widerrufsmöglichkeit des Stifters ab. Wenn der Stifter auf den Widerruf verzichtet habe, sei das Vermögen endgültig aus dem Eigentum des Stifters ausgeschieden. Die Zwischenschaltung einer Stiftung als nicht pflichtteilsberechtigter Person unterliege aber nur bei einem Rechtsformmissbrauch der analogen Anwendung des Paragraph 785, ABGB. Eine Umgehung liege aber nur vor, wenn die Stiftung Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen an einen pflichtteilsberechtigten Begünstigten vorsehe und der Stifter auf die Zuwendung Einfluss habe. Für eine Analogie nicht ausreichend sei es aber, wenn der Pflichtteilsberechtigte nur zum Kreis möglicher Begünstigter gehöre und der Stifter - wie hier festgestellt - keinen Einfluss auf die Entscheidung des Stiftungsorgans (hier der Stiftungsrat) habe, das über die Zuwendung entscheide. Schon nach diesen Ausführungen scheidet eine Analogie aus. Gegen sie sprechen die Feststellungen über die fehlende Einflussmöglichkeit des Stifters auf die Bestimmung der Begünstigten und der Umstand, dass alle Familienangehörigen, also auch die unehelichen Kinder, vom Stiftungsrat als Begünstigte bestimmt werden können. Die Schenkungsanfechtung richtet sich im Regelfall gegen den Geschenknehmer. Bei analoger Anwendung wäre dies hier die Stiftung oder die Begünstigten nach erfolgter Zuwendung. Dem Antragsgegner fehlt die Geschenknehmereigenschaft, die für eine analoge Anwendung des Pflichtteilsrechts vorliegen müsste.
Csoklich (RdW 2000, 402) untersucht die Auswirkungen der Einbringung des gesamten Vermögens eines Ehepartners in eine Privatstiftung auf den Aufteilungsanspruch des Ehepartners. Auch dieser Autor stellt auf die Entledigung der Verfügungsgewalt des Stifters ab. Länger als zwei Jahre zurückliegende Vermögensübertragungen seien mangels einer § 951 ABGB vergleichbaren Anfechtungsbestimmung nur unter den Voraussetzungen der Bestimmungen der Anfechtungsordnung anfechtbar. Diese liegen hier nach den getroffenen Feststellungen allerdings nicht vor.Csoklich (RdW 2000, 402) untersucht die Auswirkungen der Einbringung des gesamten Vermögens eines Ehepartners in eine Privatstiftung auf den Aufteilungsanspruch des Ehepartners. Auch dieser Autor stellt auf die Entledigung der Verfügungsgewalt des Stifters ab. Länger als zwei Jahre zurückliegende Vermögensübertragungen seien mangels einer Paragraph 951, ABGB vergleichbaren Anfechtungsbestimmung nur unter den Voraussetzungen der Bestimmungen der Anfechtungsordnung anfechtbar. Diese liegen hier nach den getroffenen Feststellungen allerdings nicht vor.
Der Revisionsrekurswerber erwähnt zutreffend, dass der Ausstattungsanspruch unterhaltsrechtlichen Grundsätzen unterliegt. Die "Starthilfe" anlässlich der Eheschließung des Kindes ist die letztmalige Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Es ist daher die angestrebte Rechtsanalogie zum Pflichtteilsrecht schon grundsätzlich mehr als fraglich, weil nach Unterhaltsrecht zwar eine Anspannung des Unterhaltsverpflichteten auf erzielbare Einkünfte aus der Bestimmung des § 140 Abs 1 ABGB ("nach Kräften") abgeleitet wird. Dies setzt aber einen schon bestehenden, konkreten Unterhaltsanspruch voraus. Ein Arbeitseinkommen oder auch ein ertragbringendes Vermögen darf nicht zu Lasten eines Unterhaltsberechtigten grundlos aufgegeben werden. Vor Entstehen eines Unterhaltsanspruchs besteht eine Anspannungsobliegenheit aber geradezu selbstverständlich nicht. Wenn das Gesetz weder im Unterhaltsrecht noch bei der Regelung des Heiratsgutes (der Ausstattung) noch im Stiftungsrecht die Vermögenserhaltung zu Gunsten möglicherweise in der Zukunft entstehender Ansprüche auf Heiratsgut vorsieht, ist jedenfalls eine Rechtsanalogie unter Ausschluss der gesetzlichen Befristung der Schenkungsanrechnung (bzw der Vermögensminderung nach § 91 EheG) nicht geboten. Es hat nach der eingangs zitierten Judikatur dabei zu verbleiben, dass die Berücksichtigung von Vermögensverringerungen, die vor der Eheschließung des Dotationsberechtigten erfolgten, die Umgehungsabsicht des Dotationsverpflichteten voraussetzt.Der Revisionsrekurswerber erwähnt zutreffend, dass der Ausstattungsanspruch unterhaltsrechtlichen Grundsätzen unterliegt. Die "Starthilfe" anlässlich der Eheschließung des Kindes ist die letztmalige Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Es ist daher die angestrebte Rechtsanalogie zum Pflichtteilsrecht schon grundsätzlich mehr als fraglich, weil nach Unterhaltsrecht zwar eine Anspannung des Unterhaltsverpflichteten auf erzielbare Einkünfte aus der Bestimmung des Paragraph 140, Absatz eins, ABGB ("nach Kräften") abgeleitet wird. Dies setzt aber einen schon bestehenden, konkreten Unterhaltsanspruch voraus. Ein Arbeitseinkommen oder auch ein ertragbringendes Vermögen darf nicht zu Lasten eines Unterhaltsberechtigten grundlos aufgegeben werden. Vor Entstehen eines Unterhaltsanspruchs besteht eine Anspannungsobliegenheit aber geradezu selbstverständlich nicht. Wenn das Gesetz weder im Unterhaltsrecht noch bei der Regelung des Heiratsgutes (der Ausstattung) noch im Stiftungsrecht die Vermögenserhaltung zu Gunsten möglicherweise in der Zukunft entstehender Ansprüche auf Heiratsgut vorsieht, ist jedenfalls eine Rechtsanalogie unter Ausschluss der gesetzlichen Befristung der Schenkungsanrechnung (bzw der Vermögensminderung nach Paragraph 91, EheG) nicht geboten. Es hat nach der eingangs zitierten Judikatur dabei zu verbleiben, dass die Berücksichtigung von Vermögensverringerungen, die vor der Eheschließung des Dotationsberechtigten erfolgten, die Umgehungsabsicht des Dotationsverpflichteten voraussetzt.
Ein Kostenzuspruch für die Revisionsrekursbeantwortung ist schon mangels Kostenverzeichnisses nicht möglich. Im Übrigen gibt es nach herrschender Auffassung im außerstreitigen Verfahren nur in den gesetzlich geregelten Fällen einen gegenseitigen Kostenersatz.