1. Zur Frage der Missbilligung der Eheschließung:
Die Eheschließung der Tochter gegen den erklärten Willen des Dotationspflichtigen führt zur gerichtlichen Prüfung jener Missbilligungsgründe, derentwegen die Zustimmung bei richtiger und vollständiger Information über Namen und persönliche Verhältnisse des Bräutigams versagt wurde; die bloße Nennung des Namens und des Hochzeitstermines werden diesen Anforderungen nicht gerecht (SZ 65/119 ua). Ob hier dem Antragsgegner ausreichende Informationen vor der zweiten Eheschließung erteilt wurden, geht aus den Feststellungen des Erstgerichtes nicht hervor. Dies ist aber nicht entscheidend, weil die Umstände, die der Antragsgegner als Missbilligungsgründe geltend machte, ohnehin nicht als solche zu qualifizieren sind. Die Weigerungsgründe müssen sich auf das Vermögen, die Einkünfte und die persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse des zukünftigen Ehemannes sowie auf die reifliche Überlegung des Entschlusses beziehen. Hiebei ist auf den Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen (SZ 68/232). In dem Umstand allein, dass der zweite Ehemann der Antragsgegnerin seinen Beruf als Bankangestellter aufgab, um sich im außereuropäischen Ausland eine neue Existenz aufzubauen und die Antragstellerin für dieses Vorhaben gewinnen konnte, kann eine verwerfliche Charaktereigenschaft des Antragsgegners nicht erblickt werden. Dass er nun mit unseriösen oder gar gesetzwidrigen Geschäften sein Einkommen erziele, hat der Antragsgegner nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin zu der mit der Auswanderung verbundenen Umstellung ihrer Lebensverhältnisse genötigt worden wäre oder dass sie unter diesen geänderten Lebensbedingungen leiden würde. Sie ist, wie vom Rekursgericht unstrittig unterstellt wurde, vielmehr in der Lage, wieder in ihrem erlernten Beruf tätig zu sein und war, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, im Zeitpunkt der zweiten Eheschließung in einem Alter, das dafür spricht, dass sie zu einer eigenständigen und selbstverantwortlichen Entscheidung über ihren weiteren Lebensweg fähig war. Die wiederholt vorgetragenen Befürchtungen des Antragsgegners, die Antragstellerin könnte auf Grund der unsicheren politischen Verhältnisse in Namibia und der Ablehnung der Einheimischen gegenüber weißen Grundbesitzern zu Schaden kommen, hat sich zumindest in all den Jahren, die seit der zweiten Eheschließung bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz verstrichen sind, nicht verwirklicht. Die vom Antragsgegner in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 145/68 (JBl 1968, 570) ist - abgesehen davon, dass es dort nicht um ein Heiratsgut, sondern um die Zustimmung zur Eheschließung einer Minderjährigen ging - schon deshalb auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, weil der zweite Ehemann der Antragstellerin Österreicher ist und daher all die Unsicherheiten eines künftigen Zusammenlebens, die auf die Herkunft der Ehepartner aus sehr unterschiedlichen Kulturkreisen zurückzuführen sind, hier nicht vorliegen. Dass sich der zweite Ehemann der Antragstellerin auf die Seite der Einheimischen stellen und die Antragstellerin im Stich lassen werde, falls es zu den vom Antragsgegner befürchteten Unruhen kommen sollte, ist ihm nicht zu unterstellen. Auf § 1222 ABGB kann sich daher der Antragsgegner bei seiner Weigerung, seiner unehelichen Tochter ein Heiratsgut zu bestellen, nicht berufen.Die Eheschließung der Tochter gegen den erklärten Willen des Dotationspflichtigen führt zur gerichtlichen Prüfung jener Missbilligungsgründe, derentwegen die Zustimmung bei richtiger und vollständiger Information über Namen und persönliche Verhältnisse des Bräutigams versagt wurde; die bloße Nennung des Namens und des Hochzeitstermines werden diesen Anforderungen nicht gerecht (SZ 65/119 ua). Ob hier dem Antragsgegner ausreichende Informationen vor der zweiten Eheschließung erteilt wurden, geht aus den Feststellungen des Erstgerichtes nicht hervor. Dies ist aber nicht entscheidend, weil die Umstände, die der Antragsgegner als Missbilligungsgründe geltend machte, ohnehin nicht als solche zu qualifizieren sind. Die Weigerungsgründe müssen sich auf das Vermögen, die Einkünfte und die persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse des zukünftigen Ehemannes sowie auf die reifliche Überlegung des Entschlusses beziehen. Hiebei ist auf den Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen (SZ 68/232). In dem Umstand allein, dass der zweite Ehemann der Antragsgegnerin seinen Beruf als Bankangestellter aufgab, um sich im außereuropäischen Ausland eine neue Existenz aufzubauen und die Antragstellerin für dieses Vorhaben gewinnen konnte, kann eine verwerfliche Charaktereigenschaft des Antragsgegners nicht erblickt werden. Dass er nun mit unseriösen oder gar gesetzwidrigen Geschäften sein Einkommen erziele, hat der Antragsgegner nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin zu der mit der Auswanderung verbundenen Umstellung ihrer Lebensverhältnisse genötigt worden wäre oder dass sie unter diesen geänderten Lebensbedingungen leiden würde. Sie ist, wie vom Rekursgericht unstrittig unterstellt wurde, vielmehr in der Lage, wieder in ihrem erlernten Beruf tätig zu sein und war, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, im Zeitpunkt der zweiten Eheschließung in einem Alter, das dafür spricht, dass sie zu einer eigenständigen und selbstverantwortlichen Entscheidung über ihren weiteren Lebensweg fähig war. Die wiederholt vorgetragenen Befürchtungen des Antragsgegners, die Antragstellerin könnte auf Grund der unsicheren politischen Verhältnisse in Namibia und der Ablehnung der Einheimischen gegenüber weißen Grundbesitzern zu Schaden kommen, hat sich zumindest in all den Jahren, die seit der zweiten Eheschließung bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz verstrichen sind, nicht verwirklicht. Die vom Antragsgegner in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 145/68 (JBl 1968, 570) ist - abgesehen davon, dass es dort nicht um ein Heiratsgut, sondern um die Zustimmung zur Eheschließung einer Minderjährigen ging - schon deshalb auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, weil der zweite Ehemann der Antragstellerin Österreicher ist und daher all die Unsicherheiten eines künftigen Zusammenlebens, die auf die Herkunft der Ehepartner aus sehr unterschiedlichen Kulturkreisen zurückzuführen sind, hier nicht vorliegen. Dass sich der zweite Ehemann der Antragstellerin auf die Seite der Einheimischen stellen und die Antragstellerin im Stich lassen werde, falls es zu den vom Antragsgegner befürchteten Unruhen kommen sollte, ist ihm nicht zu unterstellen. Auf Paragraph 1222, ABGB kann sich daher der Antragsgegner bei seiner Weigerung, seiner unehelichen Tochter ein Heiratsgut zu bestellen, nicht berufen.
2. Zur Frage des Einflusses der Erbhofeigenschaft des Vermögens des Dotationspflichtigen auf den Heiratsgutanspruch:
Gemäß § 1220 ABGB sind die Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den Töchtern oder Enkelinnen bei ihrer Verehelichung ein Heiratsgut zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen, sofern die Braut kein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgut hinlängliches Vermögen besitzt. Der Ausstattungsanspruch hat den Zweck, dem ausstattungsbedürftigen Kind eine den Lebensverhältnissen der Eltern angemessene Starthilfe bei der Gründung einer eigenen Familie zu gewähren (RIS-Justiz RS0022248). Die Rechtsnatur des Anspruches wird als Unterhaltsanspruch, der "oftmals den letzten Akt der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind darstellt" (Brauneder in Schwimann, Komm z ABGB2 § 1221 Rz 5 mwN), qualifiziert. Der Ausstattungsanspruch unterliegt daher unterhaltsrechtlichen Grundsätzen (6 Ob 180/01s = JBl 2002, 176). Subsidiär haben die Grundsätze der Unterhaltsbemessung Anwendung zu finden (5 Ob 289/01p; Jud, Ausgewählte Fragen zu Heiratsgut und Ausstattung, NZ 1999, 37). Es ist daher die analoge Anwendung pflichtteilsrechtlicher Grundsätze mehr als fraglich (6 Ob 180/01s). Die Höhe des Ausstattungsanspruches hat sich grundsätzlich nicht am Pflichtteil zu orientieren (7 Ob 251/74; 2 Ob 222/75). Das Gesetz sieht weder im Unterhaltsrecht noch bei der Regelung des Heiratsgutes (der Ausstattung) noch im Anerbenrecht eine Begrenzung des Dotationsanspruches des Kindes eines Anerben oder Hofeigentümers vor, sodass eine (analoge) Anwendung der Bestimmungen des Anerbengesetzes zur Ausmittlung der vom Anerben zu leistenden Ausgleichszahlung nicht in Betracht kommt. Die Ansicht des Rekursgerichtes, dass bei Ermittlung des Vermögensstandes des Eigentümers eines Erbhofes nur vom Übernahmspreis sowie vom erbhoffreien Vermögen auszugehen sei, wird daher nicht geteilt. Die vom Rekursgericht herangezogene Entscheidung 3 Ob 2369/96w (ÖA 1998, 28) unterstützt seine Ansicht nicht, weil dort lediglich erwogen wurde, ob das Vorliegen von Enterbungsgründen die Höhe des Ausstattungsanspruches mindere. Der betreffende Ergänzungsauftrag des Rekursgerichtes hat daher zu entfallen. Es hat auch in dem Fall, dass das Vermögen des Dotationspflichtigen in einem Erbhof besteht, dabei zu bleiben, dass als Bemessungsgrundlage sowohl auf das Einkommen, das zur Vermögensbildung herangezogen werden kann, als auch auf das Vermögen des Dotationspflichtigen Bedacht zu nehmen ist, wobei unter Vermögen auch Liegenschaften zu verstehen sind, sofern durch deren Belastung oder Veräußerung, allenfalls auch unmittelbare Übertragung an die Ausstattungsberechtigte der Ausstattungspflichtige sich ohne Beeinträchtigung der dem eigenen Lebensstandard entsprechenden Bedürfnisse und der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen die Mittel zur Ausstattung verschaffen kann. Nur ein völlig ertragloser Liegenschaftsbesitz wie etwa ein zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Antragsgegners dienendes Einfamilienhaus, ist nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Ist das Vermögen durchwegs Betriebsvermögen, ist zwar zur Vermeidung einer Gefährdung des Unternehmens und damit des den Unterhalt der Familie des Dotationspflichtigen gewährleistenden Unternehmergewinnes auf den Ertragswert abzustellen (1 Ob 600/91 = RZ 1993/21 [76] mwN). Neben dem Ertragswert der Liegenschaften, wenn sie einem Unternehmen dienen, sind aber auch die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Dotationspflichtigen zu berücksichtigen. Der Ertragswert stellt insoweit nur eine Teilkomponente dar, die den Nutzen repräsentiert, der sich aus einer Sache erzielen lässt, weshalb auch auf die Sache getätigten Investitionen und die hiefür aufzuwendenden Rückzahlungen Bedacht zu nehmen ist (10 Ob 110/01a). Nichts anderes gilt, wenn der landwirtschaftliche Besitz des Dotationspflichtigen als Erbhof zu qualifizieren ist.Gemäß Paragraph 1220, ABGB sind die Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den Töchtern oder Enkelinnen bei ihrer Verehelichung ein Heiratsgut zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen, sofern die Braut kein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgut hinlängliches Vermögen besitzt. Der Ausstattungsanspruch hat den Zweck, dem ausstattungsbedürftigen Kind eine den Lebensverhältnissen der Eltern angemessene Starthilfe bei der Gründung einer eigenen Familie zu gewähren (RIS-Justiz RS0022248). Die Rechtsnatur des Anspruches wird als Unterhaltsanspruch, der "oftmals den letzten Akt der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind darstellt" (Brauneder in Schwimann, Komm z ABGB2 Paragraph 1221, Rz 5 mwN), qualifiziert. Der Ausstattungsanspruch unterliegt daher unterhaltsrechtlichen Grundsätzen (6 Ob 180/01s = JBl 2002, 176). Subsidiär haben die Grundsätze der Unterhaltsbemessung Anwendung zu finden (5 Ob 289/01p; Jud, Ausgewählte Fragen zu Heiratsgut und Ausstattung, NZ 1999, 37). Es ist daher die analoge Anwendung pflichtteilsrechtlicher Grundsätze mehr als fraglich (6 Ob 180/01s). Die Höhe des Ausstattungsanspruches hat sich grundsätzlich nicht am Pflichtteil zu orientieren (7 Ob 251/74; 2 Ob 222/75). Das Gesetz sieht weder im Unterhaltsrecht noch bei der Regelung des Heiratsgutes (der Ausstattung) noch im Anerbenrecht eine Begrenzung des Dotationsanspruches des Kindes eines Anerben oder Hofeigentümers vor, sodass eine (analoge) Anwendung der Bestimmungen des Anerbengesetzes zur Ausmittlung der vom Anerben zu leistenden Ausgleichszahlung nicht in Betracht kommt. Die Ansicht des Rekursgerichtes, dass bei Ermittlung des Vermögensstandes des Eigentümers eines Erbhofes nur vom Übernahmspreis sowie vom erbhoffreien Vermögen auszugehen sei, wird daher nicht geteilt. Die vom Rekursgericht herangezogene Entscheidung 3 Ob 2369/96w (ÖA 1998, 28) unterstützt seine Ansicht nicht, weil dort lediglich erwogen wurde, ob das Vorliegen von Enterbungsgründen die Höhe des Ausstattungsanspruches mindere. Der betreffende Ergänzungsauftrag des Rekursgerichtes hat daher zu entfallen. Es hat auch in dem Fall, dass das Vermögen des Dotationspflichtigen in einem Erbhof besteht, dabei zu bleiben, dass als Bemessungsgrundlage sowohl auf das Einkommen, das zur Vermögensbildung herangezogen werden kann, als auch auf das Vermögen des Dotationspflichtigen Bedacht zu nehmen ist, wobei unter Vermögen auch Liegenschaften zu verstehen sind, sofern durch deren Belastung oder Veräußerung, allenfalls auch unmittelbare Übertragung an die Ausstattungsberechtigte der Ausstattungspflichtige sich ohne Beeinträchtigung der dem eigenen Lebensstandard entsprechenden Bedürfnisse und der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen die Mittel zur Ausstattung verschaffen kann. Nur ein völlig ertragloser Liegenschaftsbesitz wie etwa ein zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Antragsgegners dienendes Einfamilienhaus, ist nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Ist das Vermögen durchwegs Betriebsvermögen, ist zwar zur Vermeidung einer Gefährdung des Unternehmens und damit des den Unterhalt der Familie des Dotationspflichtigen gewährleistenden Unternehmergewinnes auf den Ertragswert abzustellen (1 Ob 600/91 = RZ 1993/21 [76] mwN). Neben dem Ertragswert der Liegenschaften, wenn sie einem Unternehmen dienen, sind aber auch die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Dotationspflichtigen zu berücksichtigen. Der Ertragswert stellt insoweit nur eine Teilkomponente dar, die den Nutzen repräsentiert, der sich aus einer Sache erzielen lässt, weshalb auch auf die Sache getätigten Investitionen und die hiefür aufzuwendenden Rückzahlungen Bedacht zu nehmen ist (10 Ob 110/01a). Nichts anderes gilt, wenn der landwirtschaftliche Besitz des Dotationspflichtigen als Erbhof zu qualifizieren ist.
3. Zur Frage des für die Bemessung des Heiratsgutes maßgebenden Zeitpunktes:
Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Rechtspflicht, ein Heiratsgut zu geben, die Verhältnisse im Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend (RIS-Justiz RS0022265). Hiebei ist jedoch nicht auf einen bestimmten Stichtag abzustellen, sondern es ist ein gewisser Zeitraum
rund um diesen Zeitpunkt zu berücksichtigen (1 Ob 215/99w = EvBl
2000/1 [24] = NZ 2000, 118 [Jud]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz
anerkennt die Rechtsprechung, wenn sich die Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen bis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches verringert hat. Es ist dann von der verminderten Vermögenslage des Dotationspflichtigen auszugehen (7 Ob 555/85; 1 Ob 215/99w; Jud aaO unter Hinweis auf die Umstandsklausel). Eine Besserung der Vermögensverhältnisse der Dotationsberechtigten nach dem Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Geltendmachung des Anspruches ist jedoch grundsätzlich unerheblich (1 Ob 215/99w; kritisch Jud aaO). Einigkeit in Lehre und Rechtsprechung herrscht dahin, dass die Dotationsberechtigte nur einmal Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes hat. Ist der Anspruch aber weder durch Erfüllung noch durch Verzicht erloschen, kann er auch nach Auflösung der ersten Ehe und nach Eingehen einer weiteren Ehe geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0022630; Brauneder aaO § 1223 Rz 2). Die Frage, ob in einem solchen Fall die Umstände im Zeitpunkt der ersten oder der zweiten Eheschließung maßgebend sind, wurde in zwei älteren Entscheidungen dahin gelöst, dass auf die erste Eheschließung abzustellen sei (SZ 56/169; 4 Ob 524/88). Diese Entscheidungen bezogen sich jeweils auf die Vermögensverhältnisse des Dotationspflichtigen, wobei aber auch ausgeführt wurde, dass eine seither eingetretene Verschlechterung der Vermögenslage des Dotationspflichtigen zu berücksichtigen sei. In der Entscheidung 10 Ob 262/97w wurde zwar ebenfalls der Grundsatz wiederholt, dass bei Wiederverehelichung der Ausstattungsberechtigten die Verhältnisse anlässlich der ersten Eheschließung maßgebend seien, wobei jedoch der besondere Sachverhalt zu beurteilen war, dass die Ausstattungsberechtigte in zweiter Ehe wieder ihren ersten Ehemann geheiratet hatte. In der Entscheidung 2 Ob 10/99f entschied der Oberste Gerichtshof, dass eine seit der ersten Eheschließung eingetretene Verbesserung der Vermögenslage der Dotationsberechtigten zu berücksichtigen und ihre Vermögensverhältnisse anlässlich ihrer zweiten Eheschließung ausschlaggebend sei. Dies ergebe sich aus dem Zwecke des Heiratsgutes, das seinem Wesen nach untrennbar mit der Eheschließung und der Ehe selbst verbunden sei. Der Ausstattungsanspruch sei daher in einem solchen Fall nach den konkreten Umständen des Einzelfalles anlässlich der zweiten Eheschließung zu beurteilen. Diese Ansicht wird in der Lehre insbesondere von Brauneder (aaO § 1223 ABGB Rz 2) und Jud (aaO) geteilt.anerkennt die Rechtsprechung, wenn sich die Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen bis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches verringert hat. Es ist dann von der verminderten Vermögenslage des Dotationspflichtigen auszugehen (7 Ob 555/85; 1 Ob 215/99w; Jud aaO unter Hinweis auf die Umstandsklausel). Eine Besserung der Vermögensverhältnisse der Dotationsberechtigten nach dem Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Geltendmachung des Anspruches ist jedoch grundsätzlich unerheblich (1 Ob 215/99w; kritisch Jud aaO). Einigkeit in Lehre und Rechtsprechung herrscht dahin, dass die Dotationsberechtigte nur einmal Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes hat. Ist der Anspruch aber weder durch Erfüllung noch durch Verzicht erloschen, kann er auch nach Auflösung der ersten Ehe und nach Eingehen einer weiteren Ehe geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0022630; Brauneder aaO Paragraph 1223, Rz 2). Die Frage, ob in einem solchen Fall die Umstände im Zeitpunkt der ersten oder der zweiten Eheschließung maßgebend sind, wurde in zwei älteren Entscheidungen dahin gelöst, dass auf die erste Eheschließung abzustellen sei (SZ 56/169; 4 Ob 524/88). Diese Entscheidungen bezogen sich jeweils auf die Vermögensverhältnisse des Dotationspflichtigen, wobei aber auch ausgeführt wurde, dass eine seither eingetretene Verschlechterung der Vermögenslage des Dotationspflichtigen zu berücksichtigen sei. In der Entscheidung 10 Ob 262/97w wurde zwar ebenfalls der Grundsatz wiederholt, dass bei Wiederverehelichung der Ausstattungsberechtigten die Verhältnisse anlässlich der ersten Eheschließung maßgebend seien, wobei jedoch der besondere Sachverhalt zu beurteilen war, dass die Ausstattungsberechtigte in zweiter Ehe wieder ihren ersten Ehemann geheiratet hatte. In der Entscheidung 2 Ob 10/99f entschied der Oberste Gerichtshof, dass eine seit der ersten Eheschließung eingetretene Verbesserung der Vermögenslage der Dotationsberechtigten zu berücksichtigen und ihre Vermögensverhältnisse anlässlich ihrer zweiten Eheschließung ausschlaggebend sei. Dies ergebe sich aus dem Zwecke des Heiratsgutes, das seinem Wesen nach untrennbar mit der Eheschließung und der Ehe selbst verbunden sei. Der Ausstattungsanspruch sei daher in einem solchen Fall nach den konkreten Umständen des Einzelfalles anlässlich der zweiten Eheschließung zu beurteilen. Diese Ansicht wird in der Lehre insbesondere von Brauneder (aaO Paragraph 1223, ABGB Rz 2) und Jud (aaO) geteilt.
Im Gegensatz zu den älteren Entscheidungen ist der überzeugenden Argumentation zu folgen, dass der infolge der weiteren Eheschließung neuerlich entstehende Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes - weil ein solches eben noch nicht erhalten wurde - auch nur nach den Umständen im Zeitpunkt der zweiten Eheschließung beurteilt werden kann und ansonsten der Zweck des Heiratsgutes verfehlt würde. Soll das Heiratsgut als Starthilfe zur eigenen Familiengründung dienen und ist diese Starthilfe vom Bedarf des Kindes abhängig, so kann der Bedarf nicht an einer bereits aufgelösten, sondern nur an der konkret bevorstehenden oder aufrechten Ehe gemessen werden. Mit dieser auch vom Rekursgericht vertretenen Ansicht wurden die Parteien im Verfahren erster Instanz nicht konfrontiert. Sowohl die Parteien als auch das Erstgericht gingen davon aus, dass die Umstände anlässlich der ersten Eheschließung der Antragstellerin zugrundezulegen seien. Dessen ungeachtet war das Rekursgericht im Rahmen seiner allseitigen rechtlichen Prüfpflicht dazu berufen, diese Ansicht dahin zu korrigieren, dass auf den Zeitpunkt der zweiten Eheschließung abzustellen sei. Da es keine Endentscheidung gefällt hat, sondern dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens aufgetragen hat, werden die Parteien die Möglichkeit haben, dieser allenfalls für sie überraschenden Rechtsansicht durch entsprechendes Vorbringen Rechnung zu tragen.
Insbesondere der Antragsgegner strebt eine Beurteilung seiner Vermögensverhältnisse bezogen auf das Jahr 1983 an. Eine seither eingetretene Verschlechterung seiner finanziellen Situation hat er nicht behauptet. Er musste zwar seinen Betrieb infolge der Ablösung der Hofstelle in A***** durch die Republik Österreich umstrukturieren, hat aber hohe Ausgleichszahlungen erhalten und war auch, wie sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt, in der Lage, 40 ha Grund zum Betrieb einer Eigenjagd zuzukaufen. Haben sich seine Vermögensverhältnisse aber seit 1983 nicht verschlechtert, kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass er auch jetzt noch finanziell in der Lage ist, den von der Antragstellerin gewünschten Betrag zu entbehren. Der umfangreiche, großteils unbelastete Grundbesitz ermöglichte es ihm ungeachtet dessen, dass allenfalls der Ertragswert weit hinter dem Verkehrswert zurückliegt und selbst wenn sein laufendes Einkommen tatsächlich nur den vom Erstgericht festgestellten Umfang erreichen sollte und Kreditrückzahlungen zu leisten sind, den begehrten Betrag ohne besondere Einschränkung seiner persönlichen Bedürfnisse und ohne wesentliche Verkürzung des Familienunterhaltes zu zahlen. Dass der Antragsgegner als Erbhofeigentümer noch durch die Frist des § 18 Anerbengesetz in seiner Verfügungsfähigkeit über das zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb gehörende Vermögen gebunden sei und deshalb keine dem Begehren der Antragstellerin entsprechende Erlöse aus einem Abverkauf von einem Liegenschaftsteil erzielen könne, wurde nicht behauptet. Andere Dotationspflichten sind nach dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners derzeit nicht aktuell. Das begehrte Heiratsgut reduziert die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners auch nicht in einem solchen Maß, dass er sich seinen anderen Kindern gegenüber auf sein Unvermögen nach § 1221 ABGB berufen könnte (vgl Jud aaO NZ 1999, 46). Ob die Rechtsprechung, dass bei Bemessung des Unterhaltsanspruches bei überdurchschnittlich hohem Einkommen des Unterhaltspflichtigen eine betragliche Obergrenze ("Luxusgrenze") nicht überschritten werden soll, auch für die Heiratsgutbestellung heranzuziehen ist (vgl Jud aaO 45), kann hier dahingestellt bleiben. Der begehrte Betrag liegt noch nicht um ein unvertretbares Vielfaches über jenen Heiratsgutzahlungen, die Durchschnittsverdienern zugemutet werden (das Zweienhalbfache oder Dreifache des Jahreseinkommens). Gemessen an den festgestellten Vermögensverhältnissen des Antragsgegners, an denen die Antragstellerin auch durch ihren Heiratsgutanspruch (ein letztes Mal) angemessen teilhaben soll, hält sich der begehrte Betrag noch im Rahmen einer "Starthilfe" zur Errichtung eines gemeinsamen Haushaltes mit ihrem Ehemann. Dennoch ist eine abschließende Entscheidung über ihren Heiratsgutanspruch noch nicht möglich, weil das Erstgericht über die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin zur Zeit der zweiten Eheschließung keine Feststellungen getroffen hat. Der Heiratsgutanspruch setzt Vermögenslosigkeit der Tochter voraus. Besitzt die Braut im Zeitpunkt der Eheschließung ausreichend eigenes Vermögen, so entsteht kein Heiratsgutanspruch (vgl 2 Ob 10/99f; Brauneder aaO § 1221 ABGB Rz 8).Insbesondere der Antragsgegner strebt eine Beurteilung seiner Vermögensverhältnisse bezogen auf das Jahr 1983 an. Eine seither eingetretene Verschlechterung seiner finanziellen Situation hat er nicht behauptet. Er musste zwar seinen Betrieb infolge der Ablösung der Hofstelle in A***** durch die Republik Österreich umstrukturieren, hat aber hohe Ausgleichszahlungen erhalten und war auch, wie sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt, in der Lage, 40 ha Grund zum Betrieb einer Eigenjagd zuzukaufen. Haben sich seine Vermögensverhältnisse aber seit 1983 nicht verschlechtert, kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass er auch jetzt noch finanziell in der Lage ist, den von der Antragstellerin gewünschten Betrag zu entbehren. Der umfangreiche, großteils unbelastete Grundbesitz ermöglichte es ihm ungeachtet dessen, dass allenfalls der Ertragswert weit hinter dem Verkehrswert zurückliegt und selbst wenn sein laufendes Einkommen tatsächlich nur den vom Erstgericht festgestellten Umfang erreichen sollte und Kreditrückzahlungen zu leisten sind, den begehrten Betrag ohne besondere Einschränkung seiner persönlichen Bedürfnisse und ohne wesentliche Verkürzung des Familienunterhaltes zu zahlen. Dass der Antragsgegner als Erbhofeigentümer noch durch die Frist des Paragraph 18, Anerbengesetz in seiner Verfügungsfähigkeit über das zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb gehörende Vermögen gebunden sei und deshalb keine dem Begehren der Antragstellerin entsprechende Erlöse aus einem Abverkauf von einem Liegenschaftsteil erzielen könne, wurde nicht behauptet. Andere Dotationspflichten sind nach dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners derzeit nicht aktuell. Das begehrte Heiratsgut reduziert die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners auch nicht in einem solchen Maß, dass er sich seinen anderen Kindern gegenüber auf sein Unvermögen nach Paragraph 1221, ABGB berufen könnte vergleiche Jud aaO NZ 1999, 46). Ob die Rechtsprechung, dass bei Bemessung des Unterhaltsanspruches bei überdurchschnittlich hohem Einkommen des Unterhaltspflichtigen eine betragliche Obergrenze ("Luxusgrenze") nicht überschritten werden soll, auch für die Heiratsgutbestellung heranzuziehen ist vergleiche Jud aaO 45), kann hier dahingestellt bleiben. Der begehrte Betrag liegt noch nicht um ein unvertretbares Vielfaches über jenen Heiratsgutzahlungen, die Durchschnittsverdienern zugemutet werden (das Zweienhalbfache oder Dreifache des Jahreseinkommens). Gemessen an den festgestellten Vermögensverhältnissen des Antragsgegners, an denen die Antragstellerin auch durch ihren Heiratsgutanspruch (ein letztes Mal) angemessen teilhaben soll, hält sich der begehrte Betrag noch im Rahmen einer "Starthilfe" zur Errichtung eines gemeinsamen Haushaltes mit ihrem Ehemann. Dennoch ist eine abschließende Entscheidung über ihren Heiratsgutanspruch noch nicht möglich, weil das Erstgericht über die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin zur Zeit der zweiten Eheschließung keine Feststellungen getroffen hat. Der Heiratsgutanspruch setzt Vermögenslosigkeit der Tochter voraus. Besitzt die Braut im Zeitpunkt der Eheschließung ausreichend eigenes Vermögen, so entsteht kein Heiratsgutanspruch vergleiche 2 Ob 10/99f; Brauneder aaO Paragraph 1221, ABGB Rz 8).
Zusammenfassend wird daher das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren die Rechtsansicht mit den Parteien zu erörtern haben, dass für den Heiratsanspruch die Umstände anlässlich der zweiten - nicht anlässlich der ersten - Eheschließung maßgebend sind und sein Verfahren dahin zu ergänzen haben, dass es auch die Vermögenssituation der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt prüft. Der Revisionsrekurs im Kostenpunkt ist unzulässig (§ 14 Abs 2 Z 1 AußStrG).Zusammenfassend wird daher das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren die Rechtsansicht mit den Parteien zu erörtern haben, dass für den Heiratsanspruch die Umstände anlässlich der zweiten - nicht anlässlich der ersten - Eheschließung maßgebend sind und sein Verfahren dahin zu ergänzen haben, dass es auch die Vermögenssituation der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt prüft. Der Revisionsrekurs im Kostenpunkt ist unzulässig (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG).
Ein Anspruch auf Kostenersatz steht den Parteien im außerstreitigen Verfahren - von hier nicht vorliegenden, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen abgesehen - nach ständiger Rechtsprechung nicht zu. Die Antragstellerin hat daher ihre Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.