Rechtssatz RS0022274
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022274
Entscheidungsdatum
10.07.2003
Rechtssatz
Der Ausstattungsanspruch ist also auch bei Heirat der Tochter ohne Wissen der Eltern davon abhängig, daß der Dotierungspflichtige nicht zureichende Gründe für eine Mißbilligung der Ehe gehabt hätte (EFSlg 38545; 54214 uva; Petrasch in Rummel 2.Auflage, RdZ 1 zu § 1222). Die Eheschließung der Tochter gegen den erklärten Willen des Dotationspflichtigten führt zur gerichtlichen Prüfung jener Mißbilligungsgründe, deretwegen die Zustimmung bei richtiger und vollständiger Information über Namen und Person des Bräutigams versagt wurde.Der Ausstattungsanspruch ist also auch bei Heirat der Tochter ohne Wissen der Eltern davon abhängig, daß der Dotierungspflichtige nicht zureichende Gründe für eine Mißbilligung der Ehe gehabt hätte (EFSlg 38545; 54214 uva; Petrasch in Rummel 2.Auflage, RdZ 1 zu Paragraph 1222,). Die Eheschließung der Tochter gegen den erklärten Willen des Dotationspflichtigten führt zur gerichtlichen Prüfung jener Mißbilligungsgründe, deretwegen die Zustimmung bei richtiger und vollständiger Information über Namen und Person des Bräutigams versagt wurde.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 508/92
Entscheidungstext OGH 16.09.1992 3 Ob 508/92
Veröff: SZ 65/119 = ÖVA 1993,74
- 4 Ob 585/95
Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 585/95
nur: Der Ausstattungsanspruch ist also auch bei Heirat der Tochter ohne Wissen der Eltern davon abhängig, daß der Dotierungspflichtige nicht zureichende Gründe für eine Mißbilligung der Ehe gehabt hätte (EFSlg 38545; 54214 uva; Petrasch in Rummel 2.Auflage, RdZ 1 zu § 1222). (T1) Veröff: SZ 68/232
- 6 Ob 271/02z
Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 271/02z
nur: Die Eheschließung der Tochter gegen den erklärten Willen des Dotationspflichtigten führt zur gerichtlichen Prüfung jener Mißbilligungsgründe, deretwegen die Zustimmung bei richtiger und vollständiger Information über Namen und Person des Bräutigams versagt wurde. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022274
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_0030OB00508_9200000_005