Gemäß § 1222 ABGB sind Eltern, wenn die Tochter ohne Wissen oder gegen den Willen ihrer Eltern sich verehelicht hat und das Gericht die Ursache der Mißbilligung gegründet findet, selbst in dem Falle, daß sie in der Folge die Ehe genehmigten, nicht schuldig, ihr ein Heiratsgut zu geben. Der Ausstattungsanspruch ist also auch bei Heirat der Tochter ohne Wissen der Eltern davon abhängig, daß der Dotierungspflichtige nicht zureichende Gründe für eine Mißbilligung der Ehe gehabt hätte (EFSlg 38.545; 54.214 uva; Petrasch in Rummel2, Rz 1 zu § 1222). Die Eheschließung der Tochter gegen den erklärten Willen des Dotationspflichtigen führt zur gerichtlichen Prüfung jener Mißbilligungsgründe, deretwegen die Zustimmung bei richtiger und vollständiger Information über Namen und Person des Bräutigams versagt wurde (Petrasch aaO; SZ 37/142 ua). Weiss (in Klang2 V 744) fordert in diesem Sinn die vollständige und wahrheitsgetreue Unterrichtung des Dotationspflichtigen über alle für seine Entscheidung wesentlichen Umstände. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Die Frage, ob die vom Antragsgegner erst nach der Eheschließung der Antragstellerin erklärte Mißbilligung der Ehe wegen Verfristung unbeachtlich ist, ist daher wie folgt zu beantworten: Die Tochter hat den dotationspflichtigen Vater vor der beabsichtigten Eheschließung vollständig und wahrheitsgemäß über die persönlichen Verhältnisse des Bräutigams zu unterrichten, damit diesem noch vor der Eheschließung eine fundierte Äußerung (Billigung oder Mißbilligung) zur beabsichtigten Ehe möglich ist. Eine solche Information erfordert, so wie etwa in einer intakten Familie eine Tochter ihre Eltern über ihren Bräutigam zu informieren pflegt, die Bekanntgabe aller wesentlichen Umstände der Person (Namen, Beruf, Vorleben, Charaktereigenschaften, finanzielle Verhältnisse udgl) des Bräutigams. Die bloße Nennung des Namens und des Hochzeitstermins ohne die genannten weiteren Informationen werden den dargestellten Anforderungen nicht gerecht. Dies trifft auch auf den Brief der Antragstellerin vom 1.August 1989 zu, wann und auf welchem Wege immer er vor dem Hochzeitstermin dem Antragsgegner zugekommen ist. Wenn demnach der Bräutigam dem Antragsgegner nach seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen vor der Mitteilung über den Hochzeitstermin unbekannt gewesen sein sollte, was im fortgesetzten Verfahren zu klären ist, muß die erst nach der Eheschließung (und nach der Erhebung der vorliegenden Heiratsgutsforderung) erklärte Mißbilligung der Ehe - wie bei einer Eheschließung ohne Wissen der Eltern - als rechtzeitig und zulässig angesehen und auf ihre Berechtigung (Gegründetheit) überprüft werden. Erkundigungspflichten vor dem knapp bevorstehenden Hochzeitstermin trafen den Antragsgegner dann nicht. Kommt es im fortgesetzten Verfahren auf die Gründe der Mißbilligung an, so werden noch folgende Aspekte zu beachten sein:Gemäß Paragraph 1222, ABGB sind Eltern, wenn die Tochter ohne Wissen oder gegen den Willen ihrer Eltern sich verehelicht hat und das Gericht die Ursache der Mißbilligung gegründet findet, selbst in dem Falle, daß sie in der Folge die Ehe genehmigten, nicht schuldig, ihr ein Heiratsgut zu geben. Der Ausstattungsanspruch ist also auch bei Heirat der Tochter ohne Wissen der Eltern davon abhängig, daß der Dotierungspflichtige nicht zureichende Gründe für eine Mißbilligung der Ehe gehabt hätte (EFSlg 38.545; 54.214 uva; Petrasch in Rummel2, Rz 1 zu Paragraph 1222,). Die Eheschließung der Tochter gegen den erklärten Willen des Dotationspflichtigen führt zur gerichtlichen Prüfung jener Mißbilligungsgründe, deretwegen die Zustimmung bei richtiger und vollständiger Information über Namen und Person des Bräutigams versagt wurde (Petrasch aaO; SZ 37/142 ua). Weiss (in Klang2 römisch fünf 744) fordert in diesem Sinn die vollständige und wahrheitsgetreue Unterrichtung des Dotationspflichtigen über alle für seine Entscheidung wesentlichen Umstände. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Die Frage, ob die vom Antragsgegner erst nach der Eheschließung der Antragstellerin erklärte Mißbilligung der Ehe wegen Verfristung unbeachtlich ist, ist daher wie folgt zu beantworten: Die Tochter hat den dotationspflichtigen Vater vor der beabsichtigten Eheschließung vollständig und wahrheitsgemäß über die persönlichen Verhältnisse des Bräutigams zu unterrichten, damit diesem noch vor der Eheschließung eine fundierte Äußerung (Billigung oder Mißbilligung) zur beabsichtigten Ehe möglich ist. Eine solche Information erfordert, so wie etwa in einer intakten Familie eine Tochter ihre Eltern über ihren Bräutigam zu informieren pflegt, die Bekanntgabe aller wesentlichen Umstände der Person (Namen, Beruf, Vorleben, Charaktereigenschaften, finanzielle Verhältnisse udgl) des Bräutigams. Die bloße Nennung des Namens und des Hochzeitstermins ohne die genannten weiteren Informationen werden den dargestellten Anforderungen nicht gerecht. Dies trifft auch auf den Brief der Antragstellerin vom 1.August 1989 zu, wann und auf welchem Wege immer er vor dem Hochzeitstermin dem Antragsgegner zugekommen ist. Wenn demnach der Bräutigam dem Antragsgegner nach seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen vor der Mitteilung über den Hochzeitstermin unbekannt gewesen sein sollte, was im fortgesetzten Verfahren zu klären ist, muß die erst nach der Eheschließung (und nach der Erhebung der vorliegenden Heiratsgutsforderung) erklärte Mißbilligung der Ehe - wie bei einer Eheschließung ohne Wissen der Eltern - als rechtzeitig und zulässig angesehen und auf ihre Berechtigung (Gegründetheit) überprüft werden. Erkundigungspflichten vor dem knapp bevorstehenden Hochzeitstermin trafen den Antragsgegner dann nicht. Kommt es im fortgesetzten Verfahren auf die Gründe der Mißbilligung an, so werden noch folgende Aspekte zu beachten sein:
Zunächst ist der Vorinstanz beizupflichten, daß es einen beachtenswerten Mißbilligungsgrund darstellen kann, wenn der Bräutigam zwar arbeits- und erwerbsfähig, aber nicht bloß vermögenslos, sondern schwer verschuldet und konkursreif ist und ihm diese Umstände vorwerfbar sind. Die Gründe für die Mißbilligung können auch auf das Vermögen und die Einkünfte sowie die persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse des (künftigen) Ehegatten bezogen werden (EFSlg. 54.216 ff; 56.961, 56.964 ua). Muß auch das Wohl des dotationsberechtigten Kindes im Vordergrund stehen und nicht das Interesse der Eltern (EFSlg. 24.799; EvBl. 1976/153; EFSlg. 54.216 bis 219; 56.961, 56.964), so kann doch eine erhebliche vorwerfbare Überschuldung des Bräutigams bei der Eheschließung ein Grund für die aus berechtigter Sorge um die Tochter erklärte Mißbilligung der Ehe sein, wenn diesen Verbindlichkeiten keine Aktiven gegenüberstehen, (wie etwa bei der von der Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs mehrfach erwähnten Verschuldung junger Ehepaare infolge Erwerbs einer Wohnung udgl.) und deshalb eine mit beträchtlicher finanzieller Not begonnene eheliche Verbindung von Anfang an mit Krisen behaftet sein kann, die im Interesse des Kindes besser vermieden würden.
Im Zusammenhang mit der Verschuldung des Bräutigams wird auch von Bedeutung sein, ob die Antragstellerin für diese Verbindlichkeiten (mit)haftet, weil nur in diesem Fall die vom Antragsgegner befürchtete Verwendung seiner Heiratsgutsleistung zur Schuldentilgung für den Bräutigam vordergründig in Erwägung zu ziehen ist (vgl EFSlg 38.548). Ohne konkrete Feststellungen kann aber auch noch nicht gesagt werden, ob selbst im Falle einer (Mit)Haftung der Antragstellerin eine finanzielle Unterstützung des Bräutigams oder des von diesem geführten Unternehmens mittels des begehrten Heiratsguts nicht doch insgesamt zum Vorteil der wirtschaftlichen Bedingungen der ehelichen Verbindung gereichen kann oder aber jedenfalls einen verlorenen Aufwand darstellt. Darüber hinaus muß bei der Beurteilung der Mißbilligung der Ehe der Antragstellerin aber auch bedacht werden, daß nach der Aktenlage die Antragstellerin den Vater ihres vorehelich geborenen Kindes heiratete, sodaß zwischen ihnen bereits familienähnliche Beziehungen bestanden, die eine darauf achtende Beurteilung der Eheschließung erforderten.Im Zusammenhang mit der Verschuldung des Bräutigams wird auch von Bedeutung sein, ob die Antragstellerin für diese Verbindlichkeiten (mit)haftet, weil nur in diesem Fall die vom Antragsgegner befürchtete Verwendung seiner Heiratsgutsleistung zur Schuldentilgung für den Bräutigam vordergründig in Erwägung zu ziehen ist vergleiche EFSlg 38.548). Ohne konkrete Feststellungen kann aber auch noch nicht gesagt werden, ob selbst im Falle einer (Mit)Haftung der Antragstellerin eine finanzielle Unterstützung des Bräutigams oder des von diesem geführten Unternehmens mittels des begehrten Heiratsguts nicht doch insgesamt zum Vorteil der wirtschaftlichen Bedingungen der ehelichen Verbindung gereichen kann oder aber jedenfalls einen verlorenen Aufwand darstellt. Darüber hinaus muß bei der Beurteilung der Mißbilligung der Ehe der Antragstellerin aber auch bedacht werden, daß nach der Aktenlage die Antragstellerin den Vater ihres vorehelich geborenen Kindes heiratete, sodaß zwischen ihnen bereits familienähnliche Beziehungen bestanden, die eine darauf achtende Beurteilung der Eheschließung erforderten.
Soweit der Antragsgegner allerdings auch im Revisionsrekurs die Anrechnung der der Antragstellerin überlassenen oder zugewendeten Vorempfänge (die Ansparsumme eines Bausparguthabens, die Finanzierung eines Englandaufenthaltes in der Schulzeit sowie eines Motorfahrrades) auf eine von ihm allenfalls zu erbringende Dotationsleistung erreichen will, ist ihm mit dem Rekursgericht entgegenzuhalten, daß alle diese Leistungen nicht im Hinblick auf die bevorstehende Ehe der Tochter, sondern im Zuge ihrer Ausbildung und/oder aus Anlaß der Haushaltstrennung (wenn auch mit der unklaren Widmung der Bausparvertragssumme als "Vorempfang auf allfällige Ansprüche") erbracht wurden. Solche Leistungen können daher möglicherweise auf einen Pflichtteilsanspruch im Sinne der §§ 787 ff ABGB anrechenbar sein, nicht aber auf den Dotierungsanspruch der Tochter, der die eheliche Haushaltsgründung fördern soll.Soweit der Antragsgegner allerdings auch im Revisionsrekurs die Anrechnung der der Antragstellerin überlassenen oder zugewendeten Vorempfänge (die Ansparsumme eines Bausparguthabens, die Finanzierung eines Englandaufenthaltes in der Schulzeit sowie eines Motorfahrrades) auf eine von ihm allenfalls zu erbringende Dotationsleistung erreichen will, ist ihm mit dem Rekursgericht entgegenzuhalten, daß alle diese Leistungen nicht im Hinblick auf die bevorstehende Ehe der Tochter, sondern im Zuge ihrer Ausbildung und/oder aus Anlaß der Haushaltstrennung (wenn auch mit der unklaren Widmung der Bausparvertragssumme als "Vorempfang auf allfällige Ansprüche") erbracht wurden. Solche Leistungen können daher möglicherweise auf einen Pflichtteilsanspruch im Sinne der Paragraphen 787, ff ABGB anrechenbar sein, nicht aber auf den Dotierungsanspruch der Tochter, der die eheliche Haushaltsgründung fördern soll.
Aus den dargelegten Gründen, die mit der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes teils im Einklang stehen, diese aber teils auch korrigieren und ergänzen, erweist sich die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Ergänzung des Verfahrens im aufgezeigten Sinn als notwendig, sodaß es im Ergebnis bei der Entscheidung der zweiten Instanz bleibt.
Im außerstreitigen Verfahren besteht - von hier nicht maßgeblichen Ausnahmen abgesehen - keine Kostenersatzpflicht der verfahrensbeteiligten Parteien.