Rechtssatz RS0022266
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022266
Entscheidungsdatum
16.09.1992
Rechtssatz
Die Tochter hat den dotationspflichtigen Vater vor der beabsichtigten Eheschließung vollständig und wahrheitsgemäß über die persönlichen Verhältnisse des Bräutigams zu unterrichten, damit diesem noch vor der Eheschließung eine fundierte Äußerung (Billigung oder Mißbilligung) zur beabsichtigten Ehe möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022266
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_0030OB00508_9200000_004