Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt:
Gemäß § 1222 ABGB sind Eltern (also auch der hier allein in Anspruch genommene Vater), wenn die Tochter ohne Wissen oder gegen den Willen ihrer Eltern (des Vaters) sich verehelicht hat und das Gericht die Ursache der Mißbilligung gegründet findet, selbst in dem Falle, daß sie in der Folge die Ehe genehmigten, nicht schuldig, ihr ein Heiratsgut zu geben. Der Ausstattungsanspruch ist demnach auch bei Heirat der Tochter ohne Wissen der Eltern (des Vaters) davon abhängig, daß der Dotierungspflichtige nicht zureichende Gründe für eine Mißbilligung der Ehe gehabt hätte (Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 1222; SZ 65/119 = ÖA 1993, 74 mwN). Die Vorschriften des ABGB über das der Braut zu bestellende Heiratsgut geben keinen unmittelbaren Aufschluß darüber, welche Gründe für eine Mißbilligung der Eheschließung zureichend sind. Jedenfalls ist dabei wesentlich, daß die Bestimmung der Verhinderung leichtfertiger Ehen dient (Petrasch aaO; SZ 37/142; EvBl 1976/153 = EFSlg 24.803) und daher nur solche Gründe als triftig anerkannt werden können, die sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse, Vermögen und Einkünfte des Bräutigams sowie auf die reifliche Überlegung des Entschlusses beider Brautleute beziehen; dabei hat nicht das Interesse der Eltern, sondern das Kindeswohl im Vordergrund zu stehen (Petrasch aaO Rz 2 zu § 1222; EFSlg 20.201, 54.213, 56.964; SZ 65/119 = ÖA 1993, 74 uva; zuletzt etwa 2 Ob 576/93). In diesem Sinn ist bereits ausgesprochen worden, daß auch gerichtliche Vorstrafen des Bräutigams grundsätzlich als zureichender Grund für die Mißbilligung der Eheschließung in Betracht kommen (5 Ob 234/75, teilweise veröffentlicht in EvBl 1976/153 und EFSlg 24.803; 2 Ob 576/93). Wenn der Oberste Gerichtshof in diesen Entscheidungen dennoch zum Ergebnis kam, daß die auf die gerichtlichen Vorstrafen des Bräutigams gegründete Ablehnung der Eheschließung nicht gerechtfertigt war, so geschah dies nur deshalb, weil aufgrund der jeweiligen Fallkonstellation die Vorstrafen schon zum Zeitpunkt der Eheschließung keine objektive Besorgnis einer Beeinträchtigung des Wohles der Tochter mehr zu begründen vermochten. Maßgebend ist nämlich nach allen Richtungen, ob der den Mißbilligungsgrund bildende Tatbestand im Zeitpunkt der Eheschließung vorlag, bleiben doch nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung die Wirkungen der Mißbilligung auch umgekehrt sogar dann bestehen, wenn die Eltern "in der Folge" die mißbilligte Ehe genehmigen (Weiß in Klang2 V 746). Auch wenn sich daher nach der Eheschließung die dagegen sprechenden objektiven Gründe für eine Mißbilligung wegen einer zureichenden Besorgnis in Bezug auf das Wohl der Tochter nicht bewahrheiten, kann dies nicht mehr dazu führen, daß ihr Ausstattungsanspruch gegen den Vater, ohne dessen Wissen sie die Ehe geschlossen hat, wieder auflebt.Gemäß Paragraph 1222, ABGB sind Eltern (also auch der hier allein in Anspruch genommene Vater), wenn die Tochter ohne Wissen oder gegen den Willen ihrer Eltern (des Vaters) sich verehelicht hat und das Gericht die Ursache der Mißbilligung gegründet findet, selbst in dem Falle, daß sie in der Folge die Ehe genehmigten, nicht schuldig, ihr ein Heiratsgut zu geben. Der Ausstattungsanspruch ist demnach auch bei Heirat der Tochter ohne Wissen der Eltern (des Vaters) davon abhängig, daß der Dotierungspflichtige nicht zureichende Gründe für eine Mißbilligung der Ehe gehabt hätte (Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 1222,; SZ 65/119 = ÖA 1993, 74 mwN). Die Vorschriften des ABGB über das der Braut zu bestellende Heiratsgut geben keinen unmittelbaren Aufschluß darüber, welche Gründe für eine Mißbilligung der Eheschließung zureichend sind. Jedenfalls ist dabei wesentlich, daß die Bestimmung der Verhinderung leichtfertiger Ehen dient (Petrasch aaO; SZ 37/142; EvBl 1976/153 = EFSlg 24.803) und daher nur solche Gründe als triftig anerkannt werden können, die sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse, Vermögen und Einkünfte des Bräutigams sowie auf die reifliche Überlegung des Entschlusses beider Brautleute beziehen; dabei hat nicht das Interesse der Eltern, sondern das Kindeswohl im Vordergrund zu stehen (Petrasch aaO Rz 2 zu Paragraph 1222,; EFSlg 20.201, 54.213, 56.964; SZ 65/119 = ÖA 1993, 74 uva; zuletzt etwa 2 Ob 576/93). In diesem Sinn ist bereits ausgesprochen worden, daß auch gerichtliche Vorstrafen des Bräutigams grundsätzlich als zureichender Grund für die Mißbilligung der Eheschließung in Betracht kommen (5 Ob 234/75, teilweise veröffentlicht in EvBl 1976/153 und EFSlg 24.803; 2 Ob 576/93). Wenn der Oberste Gerichtshof in diesen Entscheidungen dennoch zum Ergebnis kam, daß die auf die gerichtlichen Vorstrafen des Bräutigams gegründete Ablehnung der Eheschließung nicht gerechtfertigt war, so geschah dies nur deshalb, weil aufgrund der jeweiligen Fallkonstellation die Vorstrafen schon zum Zeitpunkt der Eheschließung keine objektive Besorgnis einer Beeinträchtigung des Wohles der Tochter mehr zu begründen vermochten. Maßgebend ist nämlich nach allen Richtungen, ob der den Mißbilligungsgrund bildende Tatbestand im Zeitpunkt der Eheschließung vorlag, bleiben doch nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung die Wirkungen der Mißbilligung auch umgekehrt sogar dann bestehen, wenn die Eltern "in der Folge" die mißbilligte Ehe genehmigen (Weiß in Klang2 römisch fünf 746). Auch wenn sich daher nach der Eheschließung die dagegen sprechenden objektiven Gründe für eine Mißbilligung wegen einer zureichenden Besorgnis in Bezug auf das Wohl der Tochter nicht bewahrheiten, kann dies nicht mehr dazu führen, daß ihr Ausstattungsanspruch gegen den Vater, ohne dessen Wissen sie die Ehe geschlossen hat, wieder auflebt.
Das Rekursgericht hat auch zutreffend erkannt, daß zum maßgeblichen Zeitpunkt der Eheschließung im Hinblick auf die zahlreichen und schweren gerichtlichen Vorstrafen des Bräutigams der Tochter gerechtfertigte Mißbilligungsgründe im Sinne einer objektiven Besorgnis für ihr Wohlergehen in der von ihr ohne Wissen des Vaters eingegangenen ehelichen Gemeinschaft vorlagen.
Diese Erwägungen führen bereits dazu, daß dem Revisionsrekurs der Tochter kein Erfolg beschieden sein kann.