Rechtssatz RS0081671
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081671
Entscheidungsdatum
10.07.2003
Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob die Eltern die Eheschließung ihrer Tochter gerechtfertigt mißbilligen, ist der Tatbestand im Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend. Auch wenn sich nach der Eheschließung die dagegen sprechenden objektiven Gründe für eine Mißbilligung wegen einer zureichenden Besorgnis in Bezug auf das Wohl der Tochter nicht bewahrheiten, kann dies nicht mehr dazu führen, daß ihr Ausstattungsanspruch gegen die Eltern (den hier allein in Anspruch genommenen Vater), ohne deren (dessen) Wissen sie die Ehe geschlossen hat, wieder auflebt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 585/95
Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 585/95
Veröff: SZ 68/232
- 6 Ob 271/02z
Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 271/02z
nur: Für die Beurteilung, ob die Eltern die Eheschließung ihrer Tochter gerechtfertigt mißbilligen, ist der Tatbestand im Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081671
Dokumentnummer
JJR_19951205_OGH0002_0040OB00585_9500000_001