Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0081671×

Rechtssatz RS0081671

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081671

Geschäftszahl

4Ob585/95; 6Ob271/02z

Entscheidungsdatum

10.07.2003

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob die Eltern die Eheschließung ihrer Tochter gerechtfertigt mißbilligen, ist der Tatbestand im Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend. Auch wenn sich nach der Eheschließung die dagegen sprechenden objektiven Gründe für eine Mißbilligung wegen einer zureichenden Besorgnis in Bezug auf das Wohl der Tochter nicht bewahrheiten, kann dies nicht mehr dazu führen, daß ihr Ausstattungsanspruch gegen die Eltern (den hier allein in Anspruch genommenen Vater), ohne deren (dessen) Wissen sie die Ehe geschlossen hat, wieder auflebt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 585/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 585/95
    Veröff: SZ 68/232
  • 6 Ob 271/02z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 271/02z
    nur: Für die Beurteilung, ob die Eltern die Eheschließung ihrer Tochter gerechtfertigt mißbilligen, ist der Tatbestand im Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081671

Dokumentnummer

JJR_19951205_OGH0002_0040OB00585_9500000_001