Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht - vor allem im Zusammenhang mit der Zahlung der Antragsgegnerin von S 106.000,- - die Rechtslage verkannt hat.
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Gemäß §§ 1220 ff, 1231 ABGB sind die Eltern verpflichtet, ihrem Kind bei dessen Verehelichung eine angemessene Ausstattung zu geben, wenn es einer solchen Hilfe bedarf, also selbst kein ausreichendes Vermögen besitzt. Trotz der unterschiedlichen Terminologie in den §§ 1220 ABGB (für die Tochter) und in § 1231 ABGB (für den Sohn) handelt es sich um denselben Anspruch, dessen Zweck die Gewährung einer den Lebensverhältnissen der Eltern angemessene Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der Gründung einer eigenen Familie ist (RZ 1993/21; EFSlg 60.001, 54.195; SZ 53/110 ua; Koziol-Welser, Grundriß 10 II 257; Petrasch in Rummel2 Rz 1 zu § 1220 ABGB, Rz 1 zu § 1231 ABGB). Der Gesetzgeber geht davon aus, daß Söhne und Töchter zur Befriedigung der mit der ersten Heirat verbundenen Bedürfnisse noch einmal angemessen an den Lebensverhältnissen ihrer Eltern teilnehmen können (RZ 1993/21; EFSlg 60.005 ua).Gemäß Paragraphen 1220, ff, 1231 ABGB sind die Eltern verpflichtet, ihrem Kind bei dessen Verehelichung eine angemessene Ausstattung zu geben, wenn es einer solchen Hilfe bedarf, also selbst kein ausreichendes Vermögen besitzt. Trotz der unterschiedlichen Terminologie in den Paragraphen 1220, ABGB (für die Tochter) und in Paragraph 1231, ABGB (für den Sohn) handelt es sich um denselben Anspruch, dessen Zweck die Gewährung einer den Lebensverhältnissen der Eltern angemessene Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der Gründung einer eigenen Familie ist (RZ 1993/21; EFSlg 60.001, 54.195; SZ 53/110 ua; Koziol-Welser, Grundriß 10 römisch zwei 257; Petrasch in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 1220, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1231, ABGB). Der Gesetzgeber geht davon aus, daß Söhne und Töchter zur Befriedigung der mit der ersten Heirat verbundenen Bedürfnisse noch einmal angemessen an den Lebensverhältnissen ihrer Eltern teilnehmen können (RZ 1993/21; EFSlg 60.005 ua).
Der Anspruch auf Ausstattung geht aus der Unterhaltspflicht hervor (Weiß in Klang 52 727), weshalb auf ihn die Grundsätze der §§ 140 f ABGB anzuwenden sind (SZ 53/110). Unterhaltsansprüche von Kindern können nicht verwirkt werden. Aus den erbrechtlichen Bestimmungen der §§ 768, 770 und 795 ABGB wird allerdings geschlossen, daß eine Beschränkung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches auf das Maß des notdürftigen Unterhaltes eintrete, wenn das Kind eine Handlung begeht, welche die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigt oder wenigstens ähnliches Gewicht hat (JBl 1977, 594; EFSlg 32.978, 42.737, 47.677; zuletzt 5 Ob 520/90). Nach der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 8 Ob 571/87 (= EFSlg 54.216) ist aber selbst das Vorliegen von Enterbungsgründen für den Ausstattungsanspruch des Kindes gegen seine Eltern nicht von Bedeutung. Nähere Ausführungen dazu sind nicht erforderlich, da die Antragsgegnerin eine Handlung des Antragstellers, die die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigt oder ähnliches Gewicht hat, nicht geltend gemacht hat. Das beleidigende Verhalten des Antragsgegners, das zu einer Verurteilung nach § 115 StGB geführt hat, reicht hiefür ebensowenig aus, wie sein Verhalten im vorliegenden Verfahren. Auf Morddrohungen des Antragstellers hat sich die Antragsgegnerin in erster Instanz nicht gestützt; sie wurden auch nicht festgestellt. Ihr Einwand, der Antragsteller habe den Ausstattungsanspruch verwirkt, ist daher nicht berechtigt.Der Anspruch auf Ausstattung geht aus der Unterhaltspflicht hervor (Weiß in Klang 52 727), weshalb auf ihn die Grundsätze der Paragraphen 140, f ABGB anzuwenden sind (SZ 53/110). Unterhaltsansprüche von Kindern können nicht verwirkt werden. Aus den erbrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 768, 770 und 795 ABGB wird allerdings geschlossen, daß eine Beschränkung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches auf das Maß des notdürftigen Unterhaltes eintrete, wenn das Kind eine Handlung begeht, welche die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigt oder wenigstens ähnliches Gewicht hat (JBl 1977, 594; EFSlg 32.978, 42.737, 47.677; zuletzt 5 Ob 520/90). Nach der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 8 Ob 571/87 (= EFSlg 54.216) ist aber selbst das Vorliegen von Enterbungsgründen für den Ausstattungsanspruch des Kindes gegen seine Eltern nicht von Bedeutung. Nähere Ausführungen dazu sind nicht erforderlich, da die Antragsgegnerin eine Handlung des Antragstellers, die die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigt oder ähnliches Gewicht hat, nicht geltend gemacht hat. Das beleidigende Verhalten des Antragsgegners, das zu einer Verurteilung nach Paragraph 115, StGB geführt hat, reicht hiefür ebensowenig aus, wie sein Verhalten im vorliegenden Verfahren. Auf Morddrohungen des Antragstellers hat sich die Antragsgegnerin in erster Instanz nicht gestützt; sie wurden auch nicht festgestellt. Ihr Einwand, der Antragsteller habe den Ausstattungsanspruch verwirkt, ist daher nicht berechtigt.
Ihren weiteren (von den Vorinstanzen ebenfalls verneinten) Einwand, sie habe die Ehe des Antragstellers aus gerechtfertigten Gründen mißbilligt, macht die Antragsgegnerin in ihrem Revisionsrekurs nicht mehr geltend.
Zum Einwand der Antragsgegnerin, sie habe am 25.10.1995 (also am Tag des Einlangens des Antrages beim Erstgericht) für den Antragsteller S 106.000,- bezahlt, haben die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt, daß nach der Rechtsprechung Vorempfänge, die der Dotationspflichtige nicht im Hinblick auf eine bevorstehende Ehe des Dotationsberechtigten, sondern aus anderen Gründen leistete, auf den Ausstattungsanspruch, der die Haushaltsgründung fördern soll, nicht anzurechnen sind (5 Ob 168/69; 7 Ob 674/82; SZ 65/119). Der daraus gezogene Schluß, die geltend gemachte Zahlung der Antragsgegner sei jedenfalls unbeachtlich, ist jedoch nicht gerechtfertigt: Die Antragsgegnerin hat behauptet, sie habe diese Zahlung geleistet, um dem Antragsteller und seiner damaligen Lebensgefährtin (und nunmehrigen Gattin) die Übersiedlung in eine größere Wohnung zu ermöglichen. Träfe dies zu, so hätte es sich bei dieser Zahlung um eine dem Wesen und der Funktion des Ausstattungsanspruches entsprechende Starthilfe gehandelt, die überdies zeitlich mit der Geltendmachung des Anspruches und mit der Eheschließung zusammengefallen ist. Eine derartige Leistung nur deshalb nicht anzurechnen, weil sie von der - über die unmittelbar bevorstehende Eheschließung nicht informierten - Antragsgegnerin nicht für die bevorstehende Ehe gewidmet wurde, wäre nicht sachgerecht. Ob die eben wiedergegebene Behauptung der Antragsgegnerin zutrifft, wurde aber im Hinblick auf die vom Obersten Gerichtshof nicht geteilte Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht festgestellt.
Selbst wenn aber die (vom Antragsteller bestrittene) Behauptung der Antragsgegnerin nicht zutreffen sollte, könnte eine am Tag der Geltendmachung des Ausstattungsanspruches an bzw. für den Antragsteller erbrachte Leistung der Antragsgegnerin nicht völlig unbeachtet bleiben: Selbst wenn nämlich im Hinblick auf einen den Intentionen des Ausstattungsanspruchs nicht entsprechenden Leistungszweck eine unmittelbare Anrechnung nicht möglich wäre, müßte die Tatsache, daß der Dotationspflichtige in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung und der Eheschließung eine namhafte Zahlung für den Dotationsberechtigten erbringt, bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen, der damit gerade im maßgeblichen Zeitpunkt einen erheblichen Teil seiner Mittel für den Dotationsberechtigten verwendet, angemessen Berücksichtigung finden.
In diesem Zusammenhang ist aber eine abschließende Beurteilung derzeit noch nicht möglich, weil bisher nicht feststeht, ob es sich bei der Zahlung der Antragsgegnerin überhaupt um eine Leistung an oder für den Antragsteller handelt. Dies wurde mit dem Hinweis bestritten, daß der Kreditvertrag für den damals minderjährigen Antragsteller vom zu Unrecht als dessen gesetzlicher Vertreter auftretenden Bruno M***** unterschrieben worden und die Zahlung nur erfolgt sei, um M***** von seiner Mithaftung für die Kreditverpflichtung zu befreien. Außerdem macht der Antragsgegner erkennbar geltend, daß die Kreditmittel nur teilweise für ihn verwendet worden seien und daß ihm mit diesem Kredit finanzierte Möbel vorenthalten werden. Damit stellt der Antragsteller sowohl die Wirksamkeit des Kreditvertrages als auch den Umstand in Frage, daß die Kreditmittel für ihn verwendet wurden. Damit ist aber auch fraglich, ob überhaupt eine Leistung an oder für ihn vorliegt.
Das Erstgericht hat dazu einerseits festgestellt, daß Bruno M***** den Kreditvertrag als "gesetzlicher Vertreter" des Antragstellers unterfertigt hat, andererseits aber auch ausgeführt, daß die Antragsgegnerin die geltend gemachte Zahlung geleistet hat, um dem Antragsteller bei der Abdeckung der Kreditverbindlichkeiten behilflich zu sein. Dies reicht aber zur abschließenden Beurteilung der aufgeworfenen Fragen nicht aus, was das Erstgericht durchaus erkannt hat, das selbst davon ausgeht, daß "nähere Feststellungen dahingehend, ob es sich .... um eine Leistung an den Antragsteller handelt" unterblieben sind (S 7 des erstgerichtlichen Beschlusses). Insofern erweisen sich die Feststellungen aber auch das Vorbringen der Parteien als ergänzungsbedürftig. Den Parteien wird daher Gelegenheit zu geben sein, zur Klarstellung der aufgeworfenen Fragen geeignete Behauptungen aufzustellen, auf deren Grundlage sodann die Feststellungen zu ergänzen sein werden.
Diese Klarstellung wäre nur dann nicht erforderlich, wenn - wie die Antragsgegnerin geltend macht - im Hinblick auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Zahlung ihre Verpflichtung zur Leistung einer Ausstattung auszuschließen wäre. Auch insofern ist aber das Verfahren noch nicht spruchreif:
Zur Ausmittlung der Ausstattung stellt das Gesetz keine starre Regelung auf; maßgebend sind die Verhältnisse des Einzelfalles, bezogen auf den Verehelichungszeitpunkt des Ausstattungsberechtigten (RZ 1993/21; EFSlg 60.008, 56.940; daß unter Umständen - nämlich bei einer Verschlechterung des Einkommens des Dotationspflichtigen - auch der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches von Bedeutung sein kann [RZ 1993/21], ist hier nicht von Bedeutung).
Zunächst ist auf das Vermögen des Dotationspflichtigen abzustellen. Vermögen iS des § 1220 ABGB ist auch ein Arbeitseinkommen des Ausstattungsverpflichteten, wenn dieses ohne Gefährdung seines eigenen Unterhaltes und des Unterhaltes derjenigen Personen, für die er unterhaltspflichtig ist, entsprechende Ersparnisse und die Ansammlung eines entsprechenden Kapitals ermöglicht (RZ 1993/21; SZ 53/87; EvBl 1962/489). Auch auf Liegenschaften ist Bedacht zu nehmen, sofern sich durch deren Belastung oder Veräußerung, allenfalls auch unmittelbare Übertragung an den Ausstattungsberechtigten der Ausstattungspflichtige ohne Beeinträchtigung der dem eigenen Lebensstandard entsprechende Bedürfnisse und der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen die Mittel zur Ausstattung verschaffen kann (RZ 1993/21; EFSlg 60.013 uva). Völlig ertragloser Liegenschaftsbesitz, wie etwa ein zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Antragsgegners dienendes Einfamilienhaus, ist nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (RZ 1993/21; EFSlg 48.599, 48.598, 48.597 ua). Auch auf die Schulden des Dotationspflichtigen, seine eigenen Bedürfnisse und seine Verpflichtungen gegenüber seinen Angehörigen ist Bedacht zu nehmen. Es kann von ihm nicht verlangt werden, daß er seinen anständigen Unterhalt gefährde (RZ 1993/21; EvBl 1977/98; SZ 47/82; EvBl 1962/489).Zunächst ist auf das Vermögen des Dotationspflichtigen abzustellen. Vermögen iS des Paragraph 1220, ABGB ist auch ein Arbeitseinkommen des Ausstattungsverpflichteten, wenn dieses ohne Gefährdung seines eigenen Unterhaltes und des Unterhaltes derjenigen Personen, für die er unterhaltspflichtig ist, entsprechende Ersparnisse und die Ansammlung eines entsprechenden Kapitals ermöglicht (RZ 1993/21; SZ 53/87; EvBl 1962/489). Auch auf Liegenschaften ist Bedacht zu nehmen, sofern sich durch deren Belastung oder Veräußerung, allenfalls auch unmittelbare Übertragung an den Ausstattungsberechtigten der Ausstattungspflichtige ohne Beeinträchtigung der dem eigenen Lebensstandard entsprechende Bedürfnisse und der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen die Mittel zur Ausstattung verschaffen kann (RZ 1993/21; EFSlg 60.013 uva). Völlig ertragloser Liegenschaftsbesitz, wie etwa ein zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Antragsgegners dienendes Einfamilienhaus, ist nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (RZ 1993/21; EFSlg 48.599, 48.598, 48.597 ua). Auch auf die Schulden des Dotationspflichtigen, seine eigenen Bedürfnisse und seine Verpflichtungen gegenüber seinen Angehörigen ist Bedacht zu nehmen. Es kann von ihm nicht verlangt werden, daß er seinen anständigen Unterhalt gefährde (RZ 1993/21; EvBl 1977/98; SZ 47/82; EvBl 1962/489).
Im vorliegenden Fall bedeutet dies zunächst, daß der Hälfteanteil der Antragsgegnerin an der Liegenschaft in G***** nicht in Anschlag zu bringen ist, weil diese Liegenschaft der Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Antragsgegnerin dient und überdies belastet ist.
Aber auch die kurz nach der Eheschließung verkaufte Liegenschaft in E***** ist nicht zu berücksichtigen, weil sie derart belastet war, daß nach den erstgerichtlichen Feststellungen der gesamte Verkaufserlös zur Schuldentilgung verwendet werden mußte. Aus eben diesem Grund ist der Antragsgegnerin auch kein verwertbarer Ertrag aus dem Verkauf der Liegenschaft zugeflossen. Bei dem vom Erstgericht in diesem Zusammenhang festgestellten "Einkommen aus dem Verkauf" handelt es sich nämlich - wie aus dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen ersichtlich ist - um ein "wirtschaftliches" (fiktives) Einkommen in Form der Differenz zwischen dem Buchwert der Liegenschaft und dem erzielten Verkaufserlös (S 10 des Gutachtens). Tatsächlich wurde ja - wie ausdrücklich festgestellt - der gesamte Kaufpreis zur Schuldentilgung verwendet, weshalb der Antragsgegnerin aus dem Verkauf der Liegenschaft kein für die Ausstattung verwertbarer Erlös verblieb.
Da die Antragsgegnerin 1995 keine Einkünfte aus Vermietung erzielte - insofern erwirtschaftete sie einen Verlust von S 17.844,- - kann als Bemessungsgrundlage nur das 1995 erzielte Einkommen aus der Partnervermittlung herangezogen werden, das - nach Abzug der Einkommensteuerbelastung - ca. S 315.107,- - und damit im Monatsdurchschnitt etwa S 26.000,- - betrug.
Zu berücksichtigen sind allerdings die nicht unbeträchtlichen Schulden der Antragsgegnerin und ihre Sorgepflichten für fünf Kinder. Wenngleich iS § 1221 ABGB "ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes" vorzugehen ist, reichen in diesem Zusammenhang die erstgerichtlichen Feststellungen zu einer abschließenden Beurteilung nicht aus. Das Rekursgericht geht davon aus, daß "der Gatte der Antragsgegnerin sein Einkommen vorwiegend für die laufenden Schuldtilgungen" verwendet, weshalb es einerseits - abgesehen von der Begründung der Möglichkeit, die Ausstattung auf Raten zu bezahlen - auf von der Antragsgegnerin zu leistende Schuldtilgungen nicht Bedacht nimmt, andererseits aber vom Einkommen der Antragsgegnerin in voller Höhe den nach der Prozentkomponente ermittelten Unterhalt für ihre Kinder abzieht. Daß der Gatte der Antragsgegnerin sein Einkommen vorwiegend für Schuldtilgungen verwendet, wurde aber nicht festgestellt. Fest steht nur, daß er "die Wohnbauförderungsraten am Haus H*****gasse" zurückzahlt. Dabei handelt es sich aber nur um einen Teil der Verbindlichkeiten. Um den Einfluß der Schulden der Antragsgegnerin auf den Ausstattungsanspruch abschließend beurteilen zu können, bedarf es daher ergänzender Feststellungen darüber, wie hoch die monatlichen Rückzahlungen tatsächlich sind (die Antragsgegnerin spricht von S 18.500,-), wie sich die Rückzahlungsverpflichtungen auf die Antragsgegnerin und ihren Gatten aufteilen und wer die Rückzahlungen wirklich leistet. Diese Klarstellungen sind letztlich auch für die Berücksichtigung der Sorgepflichten der Antragsgegnerin von Bedeutung: Wie im Hinblick auf den Familiennamen der Kinder bis zur Behauptung des Gegenteiles zu unterstellen ist, ist auch ihr Gatte für sie sorgepflichtig, weshalb die bisherigen Feststellungen nicht die Annahme rechtfertigen, die Antragsgegnerin habe den für die Kinder erforderlichen Aufwand allein zu tragen. Auch insoweit erweisen sich daher Verfahren und Feststellungen als ergänzungsbedürftig.Zu berücksichtigen sind allerdings die nicht unbeträchtlichen Schulden der Antragsgegnerin und ihre Sorgepflichten für fünf Kinder. Wenngleich iS Paragraph 1221, ABGB "ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes" vorzugehen ist, reichen in diesem Zusammenhang die erstgerichtlichen Feststellungen zu einer abschließenden Beurteilung nicht aus. Das Rekursgericht geht davon aus, daß "der Gatte der Antragsgegnerin sein Einkommen vorwiegend für die laufenden Schuldtilgungen" verwendet, weshalb es einerseits - abgesehen von der Begründung der Möglichkeit, die Ausstattung auf Raten zu bezahlen - auf von der Antragsgegnerin zu leistende Schuldtilgungen nicht Bedacht nimmt, andererseits aber vom Einkommen der Antragsgegnerin in voller Höhe den nach der Prozentkomponente ermittelten Unterhalt für ihre Kinder abzieht. Daß der Gatte der Antragsgegnerin sein Einkommen vorwiegend für Schuldtilgungen verwendet, wurde aber nicht festgestellt. Fest steht nur, daß er "die Wohnbauförderungsraten am Haus H*****gasse" zurückzahlt. Dabei handelt es sich aber nur um einen Teil der Verbindlichkeiten. Um den Einfluß der Schulden der Antragsgegnerin auf den Ausstattungsanspruch abschließend beurteilen zu können, bedarf es daher ergänzender Feststellungen darüber, wie hoch die monatlichen Rückzahlungen tatsächlich sind (die Antragsgegnerin spricht von S 18.500,-), wie sich die Rückzahlungsverpflichtungen auf die Antragsgegnerin und ihren Gatten aufteilen und wer die Rückzahlungen wirklich leistet. Diese Klarstellungen sind letztlich auch für die Berücksichtigung der Sorgepflichten der Antragsgegnerin von Bedeutung: Wie im Hinblick auf den Familiennamen der Kinder bis zur Behauptung des Gegenteiles zu unterstellen ist, ist auch ihr Gatte für sie sorgepflichtig, weshalb die bisherigen Feststellungen nicht die Annahme rechtfertigen, die Antragsgegnerin habe den für die Kinder erforderlichen Aufwand allein zu tragen. Auch insoweit erweisen sich daher Verfahren und Feststellungen als ergänzungsbedürftig.