Rechtssatz RS0022367
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022367
Geschäftszahl
5Ob168/69; 7Ob674/82; 3Ob2369/96w
Entscheidungsdatum
21.05.1997
Rechtssatz
Obwohl das Gesetz eine Anrechnung früherer Leistungen des Dotierungspflichtigen in den Anspruch der Tochter auf Bestellung eines Heiratsgutes nicht anordnet, können bei der gerichtlichen Bemessung des Heiratsgutes die aus Anlaß der Verehelichung der Tochter dieser gemachten Zuwendungen des Dotierungspflichtigen doch nicht außer Betracht bleiben, weil nur bei einer entsprechenden Anrechnung eine befriedigende, den Lebensbedingungen gerecht werdende und damit dem Zweck des Gesetzes entsprechende Ordnung herbeigeführt werden kann.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 168/69
Entscheidungstext OGH 31.07.1969 5 Ob 168/69
- 7 Ob 674/82
Entscheidungstext OGH 08.07.1982 7 Ob 674/82
Auch; Beisatz: Geschenke anläßlich der Eheschließung des Dotationsberechtigten erfolgen in der Regel zum Zweck der Erleichterung der Gründung einer Familie. Im Zweifel wird man sie auf die Dotationspflicht anzurechnen haben. (T1)
- 3 Ob 2369/96w
Entscheidungstext OGH 21.05.1997 3 Ob 2369/96w
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0022367
Dokumentnummer
JJR_19690731_OGH0002_0050OB00168_6900000_001