Begründung:
Der am 19.12.1943 geborene Antragsteller ist ein Sohn des Antragsgegners und seiner von ihm geschiedenen Ehegattin Anna F***. Der Antragsteller hat am 1.7.1985 in Rom mit der am 14.12.1952 geborenen Rita Clorinda DI B*** die Ehe geschlossen. Mit seinem am 12.6.1986 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte der Antragsteller, dem Antragsgegner die Zahlung einer Ausstattung von S 60.000,-- binnen 14 Tagen aufzuerlegen. Der Antragsgegner verfüge als ÖBB-Pensionist über ein Jahreseinkommen von mehr als S 200.000,--, habe keine Sorgepflichten und sei wirtschaftlich zur Leistung der verlangten Ausstattung in der Lage. Der Antragsteller lebe in Italien nicht zuletzt deswegen, weil er von seinem früheren Bekanntenkreis, der für seine zahlreichen in Österreich begangenen Straftaten (die letzte liege rund 4 1/2 Jahre zurück) mitverantwortlich sei, loskommen wolle. Während seines mehrjährigen Aufenthaltes in Italien sei er nicht mehr straffällig geworden. Er sei dort auf saisonbedingte Arbeitsgelegenheiten angewiesen. Der Antragsgegner habe von der Eheschließung des Antragstellers gewußt und diese gebilligt.
Der Antragsgegner wendete im wesentlichen ein, daß der vielfach vorbestrafte Antragsteller, mit dem er seit dessen 17. Lebensjahr keinen Kontakt mehr habe, die Ehe mit einer Italienerin nur deswegen eingegangen sei, um nicht aus Italien, wo er lebe, abgeschoben zu werden. Es bestehe der Verdacht, daß der Antragsteller den Ausstattungsbetrag nicht widmungsgemäß verwenden werde, sondern unter Umständen zum Erwerb von bzw zum Handel mit Rauschgift. Der Antragsteller gehe keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, habe kein laufendes Einkommen und sei auch gar nicht gewillt, einer solchen Beschäftigung nachzugehen. Auch dies sei ein Mißbilligungsgrund, weil eine Ausstattung nicht dazu dienen solle, Arbeitsscheu zu unterstützen. Der Antragsgegner habe nicht gewußt, daß sich der Antragsteller verehelichen wolle. Er habe erst 1986 von der Eheschließung erfahren.
Das Erstgericht wies das Begehren des Antragstellers ab. Es stellte - abgesehen von dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt - im wesentlichen folgendes fest:
Der Antragsgegner verdiente im Jahr 1985 rund S 211.000,-- netto als ÖBB-Pensionist. Er leistet für seine geschiedene Gattin Anna F*** monatlich Unterhalt in der Höhe von S 500,--. Anna F*** bezieht eine Pension von der P*** der Arbeiter, die im Jahr 1986 rund S 4.000,-- 14mal jährlich betrug. Weder der Antragsgegner noch Anna F*** besitzen Vermögen. Der Antragsgegner ist Eigentümer eines PKW im Wert von rund S 10.000,--. Der Antragsgegner wohnt bei seiner geschiedenen Frau und bezahlt dafür monatlich S 1.500,--; für seinen Lebensunterhalt benötigt er S 4.000,-- pro Monat. Er bezahlt auch S 3.044,-- monatlich für eine Wohnung, die ein anderer (bereits selbsterhaltungsfähiger) Sohn bewohnt.
Der Antragsteller hat Hauptschulbildung und lebt derzeit in Italien. Zwischen 1964 und 1984 wurde er insgesamt 23mal strafgerichtlich verurteilt und verbüßte er hauptsächlich wegen begangener Eigentumsdelikte Haftstrafen von insgesamt zumindest mehreren Jahren. Er arbeitet, da er in Italien keine Arbeitsbewilligung hat, schwarz. In der Sommersaison 1986 arbeitete er im Fremdenverkehr (Strandreinigung, Liegestuhlvermietung etc) und verdiente er täglich Lire 40.000,--. Danach war er drei Wochen bei der Weinernte beschäftigt und bezog dabei täglich Lire 40.000,-- und freie Station. Er wohnt mit seiner Gattin im Haus seiner Schwiegereltern. Mangels finanzieller Möglichkeiten hat er noch keinen eigenen Hausstand gegründet. Er hat kein Vermögen. Er besitzt einen PKW Ford Transit, Baujahr 1972.
Der Antragsgegner mißbilligt die Heirat des Antragstellers wegen des Lebenswandels, den dieser führt.
Daß der Antragsteller die Ehe nur deswegen eingegangen ist, um nicht aus Italien abgeschoben zu werden, kann ebensowenig festgestellt werden wie die Tatsache, daß die Ausstattung widmungswidrig verwendet werden würde.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Eltern eines Kindes nach den Grundsätzen des Unterhaltsrechtes zur Ausstattung verpflichtet seien. Enterbungsgründe reduzierten den Unterhaltsanspruch auf den existenznotwendigen Umfang. Der Antragsteller habe durch seine immer wieder begangenen Straftaten den Enterbungsgrund des § 768 Z 4 ABGB verwirklicht. Er habe daher nur Anspruch auf den existenznotwendigen Unterhalt und auch nur in diesem Umfang einen Ausstattungsanspruch. Da er bei den Eltern seiner Frau wohnversorgt sei und ein eigener Hausstand daher nicht existenznotwendig erscheine, sei sein Begehren abzuweisen. Mißbilligungsgründe seien nicht gegeben, da sich diese nicht auf die Person des Berechtigten oder seinen Lebenswandel beziehen könnten, sondern nur auf den Ehepartner betreffende Umstände, die reifliche Überlegung der Brautleute oder ähnliches. Das bloße Nichtwissen von der Eheschließung berühre den Ausstattungsanspruch nicht.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Eltern eines Kindes nach den Grundsätzen des Unterhaltsrechtes zur Ausstattung verpflichtet seien. Enterbungsgründe reduzierten den Unterhaltsanspruch auf den existenznotwendigen Umfang. Der Antragsteller habe durch seine immer wieder begangenen Straftaten den Enterbungsgrund des Paragraph 768, Ziffer 4, ABGB verwirklicht. Er habe daher nur Anspruch auf den existenznotwendigen Unterhalt und auch nur in diesem Umfang einen Ausstattungsanspruch. Da er bei den Eltern seiner Frau wohnversorgt sei und ein eigener Hausstand daher nicht existenznotwendig erscheine, sei sein Begehren abzuweisen. Mißbilligungsgründe seien nicht gegeben, da sich diese nicht auf die Person des Berechtigten oder seinen Lebenswandel beziehen könnten, sondern nur auf den Ehepartner betreffende Umstände, die reifliche Überlegung der Brautleute oder ähnliches. Das bloße Nichtwissen von der Eheschließung berühre den Ausstattungsanspruch nicht.
Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Antragstellers gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes, die es im Umfang der Abweisung des Mehrbegehrens von S 30.000,-- bestätigte, im übrigen dahin ab, daß es dem Antragsgegner die Zahlung einer Ausstattung in der Höhe von S 30.000,-- an den Antragsteller in zwei Raten zu je S 15.000,-- binnen zwei und binnen vier Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses auferlegte. Das Rekursgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im wesentlichen aus, daß nach der Neufassung des § 1220 ABGB und damit auch nach § 1231 ABGB der Anspruch auf Ausstattung nunmehr ein reiner Unterhaltsanspruch sei, auf den kraft der ausdrücklichen Anordnung des § 1220 ABGB die Grundsätze der §§ 140 f ABGB anzuwenden seien. Da Unterhaltsansprüche von Kindern nicht verwirkt werden könnten, könne daher auch ein Ausstattungsanspruch nicht verwirkt werden.Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Antragstellers gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes, die es im Umfang der Abweisung des Mehrbegehrens von S 30.000,-- bestätigte, im übrigen dahin ab, daß es dem Antragsgegner die Zahlung einer Ausstattung in der Höhe von S 30.000,-- an den Antragsteller in zwei Raten zu je S 15.000,-- binnen zwei und binnen vier Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses auferlegte. Das Rekursgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im wesentlichen aus, daß nach der Neufassung des Paragraph 1220, ABGB und damit auch nach Paragraph 1231, ABGB der Anspruch auf Ausstattung nunmehr ein reiner Unterhaltsanspruch sei, auf den kraft der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 1220, ABGB die Grundsätze der Paragraphen 140, f ABGB anzuwenden seien. Da Unterhaltsansprüche von Kindern nicht verwirkt werden könnten, könne daher auch ein Ausstattungsanspruch nicht verwirkt werden.
Möglich sei nur eine Beschränkung des gesetzlichen Unterhaltes des Kindes auf das Maß des notdürftigen Unterhaltes, wenn das Kind ein Handlung begehe, die die Entziehung des Pflichtteiles rechtfertige. Daß der Lebenswandel des Antragstellers die Voraussetzungen des § 768 Z 4 ABGB erfüllle, sei im Hinblick auf seine zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen nicht zweifelhaft. Daraus folge, daß dem Antragsteller nicht der begehrte, den Grundsätzen der Rechtsprechung an sich entsprechende geforderte Ausstattungsbetrag (25 bis 30 % des heranziehbaren Jahresnettoeinkommens des Ausstattungspflichtigen) zuerkannt werden könne. Es treffe aber nicht zu, daß eine Hausstandsgründung durch den Antragsteller nicht existenznotwendig erscheine, weil er mit seiner Ehegattin bei deren Eltern wohnversorgt sei. Zweck des Heiratsgutes sei ja gerade die Gewährung einer den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der ersten Gründung einer eigenen Familie. Daß die Bedürfnisse eines Jungverheirateten im Hinblick auf die Gründung eines Hausstandes mit S 60.000,-- angemessen und nicht zu hoch veranschlagt seien, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Daß die Mutter des Antragstellers nicht in der Lage sei, eine auch noch so geringe Ausstattung zu leisten, lasse sich den Feststellungen des Erstgerichtes entnehmen. Im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände müsse es sich der Antragsteller gefallen lassen, daß von dem von ihm begehrten Betrag ein bedeutender Abstrich gemacht und der ihm zuzusprechende Ausstattungsbetrag lediglich mit S 30.000,-- bemessen werde. Die Zahlung dieses Betrages sei in zwei gleichen Teilbeträgen innerhalb von zwei bzw vier Monaten aufzutragen, sodaß der vermögenslose Antragsgegner die entsprechenden wirtschaftlichen Dispositionen treffen könne.Möglich sei nur eine Beschränkung des gesetzlichen Unterhaltes des Kindes auf das Maß des notdürftigen Unterhaltes, wenn das Kind ein Handlung begehe, die die Entziehung des Pflichtteiles rechtfertige. Daß der Lebenswandel des Antragstellers die Voraussetzungen des Paragraph 768, Ziffer 4, ABGB erfüllle, sei im Hinblick auf seine zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen nicht zweifelhaft. Daraus folge, daß dem Antragsteller nicht der begehrte, den Grundsätzen der Rechtsprechung an sich entsprechende geforderte Ausstattungsbetrag (25 bis 30 % des heranziehbaren Jahresnettoeinkommens des Ausstattungspflichtigen) zuerkannt werden könne. Es treffe aber nicht zu, daß eine Hausstandsgründung durch den Antragsteller nicht existenznotwendig erscheine, weil er mit seiner Ehegattin bei deren Eltern wohnversorgt sei. Zweck des Heiratsgutes sei ja gerade die Gewährung einer den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der ersten Gründung einer eigenen Familie. Daß die Bedürfnisse eines Jungverheirateten im Hinblick auf die Gründung eines Hausstandes mit S 60.000,-- angemessen und nicht zu hoch veranschlagt seien, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Daß die Mutter des Antragstellers nicht in der Lage sei, eine auch noch so geringe Ausstattung zu leisten, lasse sich den Feststellungen des Erstgerichtes entnehmen. Im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände müsse es sich der Antragsteller gefallen lassen, daß von dem von ihm begehrten Betrag ein bedeutender Abstrich gemacht und der ihm zuzusprechende Ausstattungsbetrag lediglich mit S 30.000,-- bemessen werde. Die Zahlung dieses Betrages sei in zwei gleichen Teilbeträgen innerhalb von zwei bzw vier Monaten aufzutragen, sodaß der vermögenslose Antragsgegner die entsprechenden wirtschaftlichen Dispositionen treffen könne.
Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richten sich die Revisionsrekurse beider Streitteile. Der Antragsteller bekämpft sie in ihrem abweislichen Teil mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß ihm der gesamte in erster Instanz begehrte Ausstattungsbetrag von S 60.000,-- zugesprochen werde. Der Antragsgegner bekämpft sie in ihrem stattgebenden Teil mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern.
Die im § 14 Abs. 2 AußStrG normierten Rechtsmittelbeschränkungen gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche steht der Zulässigkeit beider Rechtsmittel nicht entgegen (EFSlg. 23.618; SZ 53/110 ua). Das Rechtsmittel des Antragstellers ist aber im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG unzulässig.Die im Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG normierten Rechtsmittelbeschränkungen gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche steht der Zulässigkeit beider Rechtsmittel nicht entgegen (EFSlg. 23.618; SZ 53/110 ua). Das Rechtsmittel des Antragstellers ist aber im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG unzulässig.