Zunächst ist festzuhalten, daß die von den Vorinstanzen in einzelne Punkte gegliederten Anordnungen zumindest was Punkt a) einerseits und die Punkte b) und c) andererseits betrifft, inhaltlich nicht zusammen gehören. Demgemäß handelt es sich bei dem Beschluß des Rekursgerichtes hinsichtlich Punkt a) um eine abändernde Entscheidung, hinsichtlich der Punkte b) und c) jedoch um eine bestätigende. Das Außerstreitgesetz enthält für den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof sowohl für den Fall der Abänderung einer Entscheidung durch das Rekursgericht als auch den der Bestätigung gesonderte Bestimmungen (1 Ob 568/84 ua.). Wird berücksichtigt, daß zunächst die Zulässigkeit und dann erst die Rechtzeitigkeit eines Rekurses zu prüfen ist (7 Ob 567, 568/79, 8 Ob 539/83 uza.) ist zunächst die Unzulässigkeit des als außerordentlichen Revisionsrekurs zu beurteilenden Rechtsmittels des Sachwalters gegen die bestätigenden Punkte b) und c) des angefochtenen Beschlusses gemäß § 16 AußStrG wahrzunehmen:Zunächst ist festzuhalten, daß die von den Vorinstanzen in einzelne Punkte gegliederten Anordnungen zumindest was Punkt a) einerseits und die Punkte b) und c) andererseits betrifft, inhaltlich nicht zusammen gehören. Demgemäß handelt es sich bei dem Beschluß des Rekursgerichtes hinsichtlich Punkt a) um eine abändernde Entscheidung, hinsichtlich der Punkte b) und c) jedoch um eine bestätigende. Das Außerstreitgesetz enthält für den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof sowohl für den Fall der Abänderung einer Entscheidung durch das Rekursgericht als auch den der Bestätigung gesonderte Bestimmungen (1 Ob 568/84 ua.). Wird berücksichtigt, daß zunächst die Zulässigkeit und dann erst die Rechtzeitigkeit eines Rekurses zu prüfen ist (7 Ob 567, 568/79, 8 Ob 539/83 uza.) ist zunächst die Unzulässigkeit des als außerordentlichen Revisionsrekurs zu beurteilenden Rechtsmittels des Sachwalters gegen die bestätigenden Punkte b) und c) des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 16, AußStrG wahrzunehmen:
Nach ständiger Rechtsprechung kann bei einer Ermessensentscheidung eine offenbare Gesetzwidrigkeit schon begrifflich nicht vorliegen (4 Ob 554/83 uza.). Um eine solche handelte es sich aber, wenn das Rekursgericht die finanziellen Verhältnisse der Betroffenen dahin beurteilte, daß dem Sachwalter zugemutet wurde, monatlich S 5.000,-- auf ein zugunsten A***** jun. zu eröffnendes Sparbuch zu legen, darüber zu berichten und die erste Einzahlung für Oktober 1984 nachzuweisen. Dem Rekursgericht ist hiebei aber auch kein Verfahrensverstoß vom Range einer Nullität oder einer Aktenwidrigkeit unterlaufen. Der diesbezüglich als außerordentlicher Revisionsrekurswerber zu beurteilende Sachwalter vermag sich demnach auf keinen Anfechtungsgrund zu stützen, der zur Bekämpfung der bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes gemäß § 16 AußStrG geeignet wäre. Das Rechtsmittel ist daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen.Nach ständiger Rechtsprechung kann bei einer Ermessensentscheidung eine offenbare Gesetzwidrigkeit schon begrifflich nicht vorliegen (4 Ob 554/83 uza.). Um eine solche handelte es sich aber, wenn das Rekursgericht die finanziellen Verhältnisse der Betroffenen dahin beurteilte, daß dem Sachwalter zugemutet wurde, monatlich S 5.000,-- auf ein zugunsten A***** jun. zu eröffnendes Sparbuch zu legen, darüber zu berichten und die erste Einzahlung für Oktober 1984 nachzuweisen. Dem Rekursgericht ist hiebei aber auch kein Verfahrensverstoß vom Range einer Nullität oder einer Aktenwidrigkeit unterlaufen. Der diesbezüglich als außerordentlicher Revisionsrekurswerber zu beurteilende Sachwalter vermag sich demnach auf keinen Anfechtungsgrund zu stützen, der zur Bekämpfung der bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 16, AußStrG geeignet wäre. Das Rechtsmittel ist daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen.
Hinsichtlich Punkt a) liegt eine abändernde, gemäß § 14 Abs 1 AußStrG anfechtbare Entscheidung des Rekursgerichtes vor. Die Rekursfrist beträgt 14 Tage. Der Beschluß wurde dem Sachwalter bereits am 12. 3. 1985 zugestellt, das Rechtsmittel aber erst am 18. 4. 1985, also verspätet, eingebracht. Nach § 11 Abs. 2 AußStrG bleibt es zwar dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden Rücksicht zu nehmen, was auch für Revisionsrekurse gilt. Für eine derartige Ermessensentscheidung des Gerichtes ist aber dann kein Raum, wenn durch den angefochtenen Beschluß bereits dritte Personen Rechte erlangt haben. Dritter im Sinne dieser Bestimmung ist jede, am Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person, somit im vorliegenden Fall A***** jun., der durch die angefochtene Entscheidung bereits Rechte erlangt hat. Eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung wäre somit ohne dessen Benachteiligung nicht möglich (vgl. JBl. 1978, 269; 7 Ob 623/84; 8 Ob 612/84 u.a.). In diesem Belang war daher das Rechtsmittel des Sachwalters wegen Verspätung zurückzuweisen.Hinsichtlich Punkt a) liegt eine abändernde, gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG anfechtbare Entscheidung des Rekursgerichtes vor. Die Rekursfrist beträgt 14 Tage. Der Beschluß wurde dem Sachwalter bereits am 12. 3. 1985 zugestellt, das Rechtsmittel aber erst am 18. 4. 1985, also verspätet, eingebracht. Nach Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG bleibt es zwar dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden Rücksicht zu nehmen, was auch für Revisionsrekurse gilt. Für eine derartige Ermessensentscheidung des Gerichtes ist aber dann kein Raum, wenn durch den angefochtenen Beschluß bereits dritte Personen Rechte erlangt haben. Dritter im Sinne dieser Bestimmung ist jede, am Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person, somit im vorliegenden Fall A***** jun., der durch die angefochtene Entscheidung bereits Rechte erlangt hat. Eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung wäre somit ohne dessen Benachteiligung nicht möglich vergleiche JBl. 1978, 269; 7 Ob 623/84; 8 Ob 612/84 u.a.). In diesem Belang war daher das Rechtsmittel des Sachwalters wegen Verspätung zurückzuweisen.