Rechtssatz RS0022539
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022539
Entscheidungsdatum
29.06.2011
Rechtssatz
Aus der gesetzlichen Regelung der Dotierungspflicht ergibt sich, daß der Gesetzgeber offenbar Sohn (§ 1231, 2. Satz ABGB) und Tochter für die Befriedigung ihrer mit dem Lebensverhältnis "erste Heirat" verbundenen Bedürfnisse im allgemeinen als selbsterhaltungsunfähig ansieht und daher den Unterhaltspflichtigen auferlegt, sie aus diesem Grund noch einmal angemessen an ihren Lebensverhältnissen teilhaben zu lassen. Eine Ausnahme bilden nur jene Fälle, in denen ein zu einem "angemessenen Heiratsgut hinlängliches eigenes Vermögen" des Anspruchsberechtigten besteht.Aus der gesetzlichen Regelung der Dotierungspflicht ergibt sich, daß der Gesetzgeber offenbar Sohn (Paragraph 1231, 2, Satz ABGB) und Tochter für die Befriedigung ihrer mit dem Lebensverhältnis "erste Heirat" verbundenen Bedürfnisse im allgemeinen als selbsterhaltungsunfähig ansieht und daher den Unterhaltspflichtigen auferlegt, sie aus diesem Grund noch einmal angemessen an ihren Lebensverhältnissen teilhaben zu lassen. Eine Ausnahme bilden nur jene Fälle, in denen ein zu einem "angemessenen Heiratsgut hinlängliches eigenes Vermögen" des Anspruchsberechtigten besteht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 557/84
Entscheidungstext OGH 12.09.1984 3 Ob 557/84
- 1 Ob 600/91
Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 600/91
Auch; nur: Aus der gesetzlichen Regelung der Dotierungspflicht ergibt sich, daß der Gesetzgeber offenbar Sohn (§ 1231, 2. Satz ABGB) und Tochter für die Befriedigung ihrer mit dem Lebensverhältnis "erste Heirat" verbundenen Bedürfnisse im allgemeinen als selbsterhaltungsunfähig ansieht und daher den Unterhaltspflichtigen auferlegt, sie aus diesem Grund noch einmal angemessen an ihren Lebensverhältnissen teilhaben zu lassen. (T1); Beisatz: Zweck des Heiratsgutes ist im allgemeinen die Gewährung einer den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der Gründung einer eigenen Familie. (T2)
- 3 Ob 2369/96w
Entscheidungstext OGH 21.05.1997 3 Ob 2369/96w
nur T1
- 7 Ob 97/00s
Entscheidungstext OGH 11.05.2000 7 Ob 97/00s
Auch; nur T1
- 1 Ob 4/03z
Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 4/03z
Vgl auch; Beis wie T2
- 10 Ob 92/04h
Entscheidungstext OGH 13.06.2005 10 Ob 92/04h
Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2005/86
- 1 Ob 151/07y
Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 151/07y
Vgl auch; Beis wie T2
- 7 Ob 248/10m
Entscheidungstext OGH 29.06.2011 7 Ob 248/10m
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0022539
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19840912_OGH0002_0030OB00557_8400000_002