Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nur zum Teil berechtigt.
Zweck des Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz - in jeder Richtung - durch den Obersten Gerichtshof; ist die dem Aufhebungsbeschluss zu Grunde liegende Rechtsansicht richtig, kann der Oberste Gerichtshof aber nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger, ZPO² § 519 Rz 5 mwN). Die Klägerin hat auf Grund des Scheidungsfolgenvergleichs gegen den Beklagten einen Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG. Demnach hat der Beklagte der Klägerin, soweit ihre Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihr den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren. Die Unterhaltspflicht ist demgemäß subsidiär: Sie besteht erst dann, wenn die Vermögenseinkünfte und Erträgnisse einer dem unterhaltsberechtigten Teil zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, um ihm den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu verschaffen (SZ 66/114 mwN; ua). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass tatsächlich erzielte Erwerbseinkünfte der Klägerin ihren Unterhaltsanspruch mindern, auch wenn sie insbesondere nach Erreichen der Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension eine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben müsste (SZ 66/114), ist daher zutreffend. Dem von der Klägerin bekämpften Auftrag des Berufungsgerichts, das Verfahren in Hinsicht auf die vom Beklagten behaupteten erzielten Erwerbseinkünfte der Klägerin zu ergänzen, kann sohin nicht entgegen getreten werden.Zweck des Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz - in jeder Richtung - durch den Obersten Gerichtshof; ist die dem Aufhebungsbeschluss zu Grunde liegende Rechtsansicht richtig, kann der Oberste Gerichtshof aber nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 519, Rz 5 mwN). Die Klägerin hat auf Grund des Scheidungsfolgenvergleichs gegen den Beklagten einen Unterhaltsanspruch nach Paragraph 66, EheG. Demnach hat der Beklagte der Klägerin, soweit ihre Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihr den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren. Die Unterhaltspflicht ist demgemäß subsidiär: Sie besteht erst dann, wenn die Vermögenseinkünfte und Erträgnisse einer dem unterhaltsberechtigten Teil zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, um ihm den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu verschaffen (SZ 66/114 mwN; ua). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass tatsächlich erzielte Erwerbseinkünfte der Klägerin ihren Unterhaltsanspruch mindern, auch wenn sie insbesondere nach Erreichen der Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension eine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben müsste (SZ 66/114), ist daher zutreffend. Dem von der Klägerin bekämpften Auftrag des Berufungsgerichts, das Verfahren in Hinsicht auf die vom Beklagten behaupteten erzielten Erwerbseinkünfte der Klägerin zu ergänzen, kann sohin nicht entgegen getreten werden.
Im Ergebnis zu Recht wendet sich die Klägerin gegen den Auftrag des Berufungsgerichts, das Verfahren in Bezug auf vor der Veräußerung der Liegenschaft erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu ergänzen. Die dem zu Grunde liegende Rechtsansicht des Berufungsgerichts, nach dem Verkauf der Liegenschaft im Mai 2000 seien nach dem Anspannungsgrundsatz etwaige zuvor erzielte (namhafte) Gewinne aus Vermietung und Verpachtung bei der Bemessung des ab 1. 7. 2000 geltendgemachten Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, ist nicht frei von Rechtsirrtum und mit der zu billigenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nicht gehalten gewesen, den nach Begleichung von Schulden verbliebenen Restkaufpreis gewinnbringend anzulegen, nicht verträglich. Wie schon ausgeführt braucht nach § 66 EheG der Unterhaltsberechtigte für seinen Unterhalt nur die Einkünfte seines Vermögens und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht aber seinen Vermögensstamm heranzuziehen (3 Ob 130/00i = JBl 2001, 327). Nach der Rechtsprechung zu Unterhaltsansprüchen nach § 66 EheG sind tatsächlich nicht gezogene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten an Vermögenserträgen angemessen zu berücksichtigen, die der Unterhalt fordernde Ehegatte vertretbarerweise hätte ziehen können; was vertretbar oder unvertretbar ist, bestimmt sich nach den konkreten Lebensverhältnissen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung, die partnerschaftlich eingestellte Ehegatten im gemeinsamen Interesse getroffen hätten (10 Ob 53/00t; 8 Ob 588/93 mwN; vgl 2 Ob 230/00p; SZ 2002/16). Wird schlecht gewirtschaftet, so ist demnach als Erträgnis fiktiv dennoch all das zu berücksichtigen, das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft erzielt worden wäre; der Unterhaltsberechtigte darf nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen bei seiner Vermögensverwaltung nachlässig sein (8 Ob 588/93 mwN). Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, bedeutet ordnungsgemäß wirtschaften nicht, dass der Unterhaltsberechtigte ausschließlich jeweils die gerade höchsten Ertragsmöglichkeiten für die Anlegung seines gesamten Vermögens suchen müsste; dem Unterhaltsberechtigten ist bei der Vermögensanlage ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen (8 Ob 588/93). Eine strenge Beurteilung seines wirtschaftlichen Verhaltens erscheint nicht angemessen, zumal die Vermögensverwaltung einer Privatperson nicht ausschließlich nach betriebswirtschaftlich orientierten Gesichtspunkten erfolgt, sondern besonders auch von individuellen Fähigkeiten und Eigenschaften (Alter, geschäftliche Erfahrung, Lebenssituation usw) sowie persönlichen Zielsetzungen bestimmt wird (8 Ob 588/93).Im Ergebnis zu Recht wendet sich die Klägerin gegen den Auftrag des Berufungsgerichts, das Verfahren in Bezug auf vor der Veräußerung der Liegenschaft erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu ergänzen. Die dem zu Grunde liegende Rechtsansicht des Berufungsgerichts, nach dem Verkauf der Liegenschaft im Mai 2000 seien nach dem Anspannungsgrundsatz etwaige zuvor erzielte (namhafte) Gewinne aus Vermietung und Verpachtung bei der Bemessung des ab 1. 7. 2000 geltendgemachten Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, ist nicht frei von Rechtsirrtum und mit der zu billigenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nicht gehalten gewesen, den nach Begleichung von Schulden verbliebenen Restkaufpreis gewinnbringend anzulegen, nicht verträglich. Wie schon ausgeführt braucht nach Paragraph 66, EheG der Unterhaltsberechtigte für seinen Unterhalt nur die Einkünfte seines Vermögens und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht aber seinen Vermögensstamm heranzuziehen (3 Ob 130/00i = JBl 2001, 327). Nach der Rechtsprechung zu Unterhaltsansprüchen nach Paragraph 66, EheG sind tatsächlich nicht gezogene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten an Vermögenserträgen angemessen zu berücksichtigen, die der Unterhalt fordernde Ehegatte vertretbarerweise hätte ziehen können; was vertretbar oder unvertretbar ist, bestimmt sich nach den konkreten Lebensverhältnissen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung, die partnerschaftlich eingestellte Ehegatten im gemeinsamen Interesse getroffen hätten (10 Ob 53/00t; 8 Ob 588/93 mwN; vergleiche 2 Ob 230/00p; SZ 2002/16). Wird schlecht gewirtschaftet, so ist demnach als Erträgnis fiktiv dennoch all das zu berücksichtigen, das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft erzielt worden wäre; der Unterhaltsberechtigte darf nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen bei seiner Vermögensverwaltung nachlässig sein (8 Ob 588/93 mwN). Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, bedeutet ordnungsgemäß wirtschaften nicht, dass der Unterhaltsberechtigte ausschließlich jeweils die gerade höchsten Ertragsmöglichkeiten für die Anlegung seines gesamten Vermögens suchen müsste; dem Unterhaltsberechtigten ist bei der Vermögensanlage ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen (8 Ob 588/93). Eine strenge Beurteilung seines wirtschaftlichen Verhaltens erscheint nicht angemessen, zumal die Vermögensverwaltung einer Privatperson nicht ausschließlich nach betriebswirtschaftlich orientierten Gesichtspunkten erfolgt, sondern besonders auch von individuellen Fähigkeiten und Eigenschaften (Alter, geschäftliche Erfahrung, Lebenssituation usw) sowie persönlichen Zielsetzungen bestimmt wird (8 Ob 588/93).
Unter diesen Gesichtspunkten ist der Klägerin ihre Vermögensdisposition (Verkauf des Zinshauses; Verwendung des Kaufpreises zur Schuldentilgung und zum Erwerb einer Eigentumswohnung zur eigenen Wohnversorgung) nicht vorwerfbar, sodass sie sich rein fiktive Erträgnisse aus der Vermietung und Verpachtung einer Liegenschaft mit Zinshaus, deren Eigentümerin sie nicht mehr ist, oder aus der Veranlagung des aus dem Verkauf dieser Liegenschaft erzielten Kaufpreises, der nicht als „Erträgnis des Vermögens", sondern als Gegenwert für die Sachsubstanz selbst und damit als „Vermögenssubstanz" anzusehen ist (1 Ob 14/04x; 1 Ob 98/03y mwN), nicht auf ihr Einkommen anrechnen lassen muss: Nach den insoweit vom Beklagten in seiner Rekursbeantwortung nicht angegriffenen Feststellungen des Erstgerichts brach das "wirtschaftliche Ergebnis" aus der Vermietung und Verpachtung des Zinshauses im Jahr vor dem Verkauf, der von der Hausverwaltung mehrfach empfohlen wurde, auf einen Betrag ein, der bei weitem nicht ausreichte, die Kosten der von der Klägerin bewohnten Mietwohnung zu decken. Die Klägerin hatte beträchtliche Schulden, aber nur ein geringes Eigeneinkommen, wohnte in einer teuren Mietwohnung und war aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ihren Gewerbebetrieb weiterzuführen. Schon diese feststehenden Umstände lassen die Vermögensdisposition der Klägerin unter dem Aspekt der Sicherung ihrer nach den Lebensverhältnissen angemessenen (Wohn-)Bedürfnisse in der Pension angesichts der bescheidenen Pensionshöhe als wirtschaftlich vernünftig erscheinen, zumal bei verständiger Betrachtung der konkreten Lebensverhältnisse die zugrundeliegenden Entscheidungen von partnerschaftlich eingestellten Ehegatten so getroffen worden wären.
Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Zahlung einer Heiratsausstattung (Heiratsgut iSd § 1220 ABGB) durch den Unterhaltsverpflichteten, sei bei der Festsetzung des Unterhalts der geschiedenen Ehefrau angemessen zu berücksichtigen, wendet sich die Rekurswerberin mit dem Argument, dass die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen des Ausstattungspflichtigen schon bei der Bemessung der Heiratsausstattung als Abzugspost vom Jahresnettoeinkommen des Ausstattungspflichtigen in Anschlag zu bringen seien und daher nicht noch einmal bei der Bemessung des Unterhalts eines Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden dürften.Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Zahlung einer Heiratsausstattung (Heiratsgut iSd Paragraph 1220, ABGB) durch den Unterhaltsverpflichteten, sei bei der Festsetzung des Unterhalts der geschiedenen Ehefrau angemessen zu berücksichtigen, wendet sich die Rekurswerberin mit dem Argument, dass die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen des Ausstattungspflichtigen schon bei der Bemessung der Heiratsausstattung als Abzugspost vom Jahresnettoeinkommen des Ausstattungspflichtigen in Anschlag zu bringen seien und daher nicht noch einmal bei der Bemessung des Unterhalts eines Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden dürften.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 1220 ABGB sind die Eltern verpflichtet, ihrer Tochter bei deren Verehelichung eine angemessene Ausstattung zu geben, wenn es einer solchen Hilfe bedarf, also selbst kein ausreichendes Vermögen besitzt. Dieser Anspruch, dessen Zweck die Gewährung einer den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der Gründung einer eigenen Familie ist (1 Ob 4/03z; M. Bydlinski in Rummel³, ABGB § 1220 Rz 1 je mwN), geht aus der Unterhaltspflicht der Eltern hervor (1 Ob 4/03z mwN), ist seiner Rechtsnatur im weitesten Sinn ein Unterhaltsanspruch und unterliegt unterhaltsrechtlichen Grundsätzen (1 Ob 61/03g mwN; JBl 2002, 176; M. Bydlinski aaO § 1220 Rz 1). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Söhne und Töchter zur Befriedigung der mit der ersten Heirat verbundenen Bedürfnisse noch einmal angemessen an den Lebensverhältnissen ihrer Eltern teilnehmen können (1 Ob 4/03z mwN).Gemäß Paragraph 1220, ABGB sind die Eltern verpflichtet, ihrer Tochter bei deren Verehelichung eine angemessene Ausstattung zu geben, wenn es einer solchen Hilfe bedarf, also selbst kein ausreichendes Vermögen besitzt. Dieser Anspruch, dessen Zweck die Gewährung einer den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der Gründung einer eigenen Familie ist (1 Ob 4/03z; M. Bydlinski in Rummel³, ABGB Paragraph 1220, Rz 1 je mwN), geht aus der Unterhaltspflicht der Eltern hervor (1 Ob 4/03z mwN), ist seiner Rechtsnatur im weitesten Sinn ein Unterhaltsanspruch und unterliegt unterhaltsrechtlichen Grundsätzen (1 Ob 61/03g mwN; JBl 2002, 176; M. Bydlinski aaO Paragraph 1220, Rz 1). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Söhne und Töchter zur Befriedigung der mit der ersten Heirat verbundenen Bedürfnisse noch einmal angemessen an den Lebensverhältnissen ihrer Eltern teilnehmen können (1 Ob 4/03z mwN).
Vermögen im Sinn des § 1220 ABGB ist auch das Einkommen des Ausstattungspflichtigen, wenn dieses ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts und des Unterhalts derjenigen Personen, für die er unterhaltspflichtig ist, entsprechende Ersparnisse und die Ansammlung entsprechenden Kapitals ermöglicht (1 Ob 4/03z mwN). Zur Ausmittlung der Höhe der Ausstattung stellt das Gesetz keine starre Regeln auf; maßgebend sind jeweils die Verhältnisse des Einzelfalls (1 Ob 4/03z mwN; RIS-Justiz RS0022303). Grundsätzlich ist bei der Ausmittlung der Höhe der Ausstattung auf den Zeitpunkt der Eheschließung des Ausstattungsberechtigten abzustellen, wobei ein gewisser Zeitraum rund um den Zeitpunkt zu berücksichtigen ist und dies für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten gilt (JBl 2002, 176; EvBl 2000/1, 24 = NZ 2000, 118 [Jud] je mwN). Die ständige Rechtsprechung hat - bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen - als Bemessungsrichtlinie 20 bis 30 % des Jahresnettoeinkommens eines sonst vermögenslosen Ausstattungsverpflichteten herausgearbeitet (1 Ob 4/03z mwN; VwGH JBl 1978, 613 mwN), und zwar nach Abzug von Unterhaltsverpflichtungen des Ausstattungspflichtigen (5 Ob 765/82 ua). Nach M. Bydlinski, aaO § 1221 Rz 1, ist dieser Prozentsatz bei freiwilliger Leistung aus dem Gesichtspunkt des Vergleiches über ungewisse Ansprüche angemessen, sollte aber zivilrechtlich die Obergrenze bilden (vgl Brauneder in Schwimann, ABGB² § 1221 Rz 13). Im Unterhaltsrecht hingegen werden nach ständiger Rechtsprechung (zB 7 Ob 167/02p = JBl 2003, 107; 4 Ob 228/99d; Schwimann, Unterhaltsrecht³ 25) weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners - auch wenn sie durch Exekutionstitel schon konkret bemessen sind - nicht durch Abzüge ihrer absoluten Höhe von der Bemessungsgrundlage, sondern ausschließlich durch Abzüge von Prozentpunkten vom maßgebenden Unterhaltssatz berücksichtigt, der in der herrschenden Rechtsprechung nach der Prozentmethode als pauschalierende Orientierungshilfe herausgebildet wurde (7 Ob 531/92 = JBl 2003, 107; 4 Ob 2285/96z = JBl 1997, 384; 1 Ob 549/95; 6 Ob 207/98d uva). In der Praxis werden je unterhaltsberechtigtem Kind 3 bis 4 % von der Grundquote abgezogen (Schwimann in Schwimann2, ABGB § 94 Rz 21; Schwimann, Unterhaltsrecht3 134 je mwN). Dieser Unterschied in der Art der Berücksichtigung konkurrierender Unterhaltspflichten des Unterhalts- bzw Ausstattungsverpflichteten zur Feststellung seiner Leistungsfähigkeit ist indes - entgegen der Ansicht der Rekurswerberin - kein stichhältiges Argument, das grundsätzlich gegen eine angemessene Berücksichtigung der Ausgaben für die Heiratsausstattung eines Kindes bei der Bemessung der Höhe des Unterhaltsanspruchs der anderen Kinder oder des (geschiedenen) Ehegatten spräche. Es kann nämlich keinem Zweifel unterliegen, dass die Bestellung einer Heiratsausstattung in Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung hiezu eine erhebliche Belastung eines Unterhaltspflichtigen bedeutet, der über ein (Arbeits-, Pensions-)Einkommen, nicht aber über Vermögen verfügt.Vermögen im Sinn des Paragraph 1220, ABGB ist auch das Einkommen des Ausstattungspflichtigen, wenn dieses ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts und des Unterhalts derjenigen Personen, für die er unterhaltspflichtig ist, entsprechende Ersparnisse und die Ansammlung entsprechenden Kapitals ermöglicht (1 Ob 4/03z mwN). Zur Ausmittlung der Höhe der Ausstattung stellt das Gesetz keine starre Regeln auf; maßgebend sind jeweils die Verhältnisse des Einzelfalls (1 Ob 4/03z mwN; RIS-Justiz RS0022303). Grundsätzlich ist bei der Ausmittlung der Höhe der Ausstattung auf den Zeitpunkt der Eheschließung des Ausstattungsberechtigten abzustellen, wobei ein gewisser Zeitraum rund um den Zeitpunkt zu berücksichtigen ist und dies für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten gilt (JBl 2002, 176; EvBl 2000/1, 24 = NZ 2000, 118 [Jud] je mwN). Die ständige Rechtsprechung hat - bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen - als Bemessungsrichtlinie 20 bis 30 % des Jahresnettoeinkommens eines sonst vermögenslosen Ausstattungsverpflichteten herausgearbeitet (1 Ob 4/03z mwN; VwGH JBl 1978, 613 mwN), und zwar nach Abzug von Unterhaltsverpflichtungen des Ausstattungspflichtigen (5 Ob 765/82 ua). Nach M. Bydlinski, aaO Paragraph 1221, Rz 1, ist dieser Prozentsatz bei freiwilliger Leistung aus dem Gesichtspunkt des Vergleiches über ungewisse Ansprüche angemessen, sollte aber zivilrechtlich die Obergrenze bilden vergleiche Brauneder in Schwimann, ABGB² Paragraph 1221, Rz 13). Im Unterhaltsrecht hingegen werden nach ständiger Rechtsprechung (zB 7 Ob 167/02p = JBl 2003, 107; 4 Ob 228/99d; Schwimann, Unterhaltsrecht³ 25) weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners - auch wenn sie durch Exekutionstitel schon konkret bemessen sind - nicht durch Abzüge ihrer absoluten Höhe von der Bemessungsgrundlage, sondern ausschließlich durch Abzüge von Prozentpunkten vom maßgebenden Unterhaltssatz berücksichtigt, der in der herrschenden Rechtsprechung nach der Prozentmethode als pauschalierende Orientierungshilfe herausgebildet wurde (7 Ob 531/92 = JBl 2003, 107; 4 Ob 2285/96z = JBl 1997, 384; 1 Ob 549/95; 6 Ob 207/98d uva). In der Praxis werden je unterhaltsberechtigtem Kind 3 bis 4 % von der Grundquote abgezogen (Schwimann in Schwimann2, ABGB Paragraph 94, Rz 21; Schwimann, Unterhaltsrecht3 134 je mwN). Dieser Unterschied in der Art der Berücksichtigung konkurrierender Unterhaltspflichten des Unterhalts- bzw Ausstattungsverpflichteten zur Feststellung seiner Leistungsfähigkeit ist indes - entgegen der Ansicht der Rekurswerberin - kein stichhältiges Argument, das grundsätzlich gegen eine angemessene Berücksichtigung der Ausgaben für die Heiratsausstattung eines Kindes bei der Bemessung der Höhe des Unterhaltsanspruchs der anderen Kinder oder des (geschiedenen) Ehegatten spräche. Es kann nämlich keinem Zweifel unterliegen, dass die Bestellung einer Heiratsausstattung in Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung hiezu eine erhebliche Belastung eines Unterhaltspflichtigen bedeutet, der über ein (Arbeits-, Pensions-)Einkommen, nicht aber über Vermögen verfügt.
Die Höhe des Unterhalts eines nach § 66 EheG unterhaltsberechtigten Ehegatten wird in der Praxis nach der Prozentmethode, die das Erstgericht auch im vorliegenden und von den Parteien unbekämpft entsprechend der ständigen Rechtsprechung (zB 1 Ob 226/99p; 1 Ob 288/98d = JBl 1999, 752) zu Grunde legte, bemessen. Auch hier werden weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners durch Verminderung der Prozentsätze, und nicht als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Handelt es sich beim Ausstattungsanspruch aber - wie schon ausgeführt - um einen aus der Unterhaltspflicht der Eltern hervorgehenden Unterhaltsanspruch im weitesten Sinn, so erscheint es sachgerecht auf diesen durch eine den Umständen des Einzelfalls angemessene Verminderung der Prozentkomponente, und nicht - wie das Berufungsgericht meint - als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage bei der Bemessung des Unterhalts geschiedener Ehegatten Bedacht zu nehmen.Die Höhe des Unterhalts eines nach Paragraph 66, EheG unterhaltsberechtigten Ehegatten wird in der Praxis nach der Prozentmethode, die das Erstgericht auch im vorliegenden und von den Parteien unbekämpft entsprechend der ständigen Rechtsprechung (zB 1 Ob 226/99p; 1 Ob 288/98d = JBl 1999, 752) zu Grunde legte, bemessen. Auch hier werden weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners durch Verminderung der Prozentsätze, und nicht als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Handelt es sich beim Ausstattungsanspruch aber - wie schon ausgeführt - um einen aus der Unterhaltspflicht der Eltern hervorgehenden Unterhaltsanspruch im weitesten Sinn, so erscheint es sachgerecht auf diesen durch eine den Umständen des Einzelfalls angemessene Verminderung der Prozentkomponente, und nicht - wie das Berufungsgericht meint - als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage bei der Bemessung des Unterhalts geschiedener Ehegatten Bedacht zu nehmen.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass die einmalige eines in Erfüllung der Ausstattungspflicht geleistete Zahlung entsprechend den in der Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Einmalzahlungen an den Unterhaltsschuldner (1 Ob 683/90 uva) oder des Unterhaltsschuldners zur Abfindung eines Unterhaltsanspruchs (4 Ob 129/01a = SZ 74/185) entwickelten Grundsätzen nach den Umständen und Lebensverhältnissen im konkreten Einzelfall angemessen aufzuteilen ist. Als Aufteilungszeitraum ist die Anzahl der Monate heranzuziehen, die sich als Quotient aus der Division des angemessenen Ausstattungsbetrags durch den nach der Prozentmethode ermittelten hypothetischen monatlichen Unterhaltsanspruch der ausgestatteten Tochter ergibt.
Nach dem Parteienvortrag und den Feststellungen der Vorinstanzen bezieht der Beklagte nur ein Pensionseinkommen, hat aber kein Vermögen. Unter Zugrundelegung der oben genannten Bemessungsrichtlinie erscheint der von ihm seiner Tochter gegebene Ausstattungsbetrag zu hoch. Unter Bedachtnahme auf seine Sorgepflichten erscheint ein Betrag von 240.000 S angemessen, sollte ihm doch sein weit überdurchschnittliches Jahreseinkommen die Bildung entsprechender Ersparnisse ohne Gefährdung seines eigenen und des Unterhalts jener Personen, für die er unterhaltspflichtig ist, ermöglicht haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.