Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Kinder ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Die Kinder verweisen auf die ständige Rechtsprechung, wonach konkurrierende Sorgepflichten durch entsprechende Abzüge bei der Festsetzung des Prozentsatzes für das unterhaltsfordernde Kind zu berücksichtigen sind. Wenn daher keine Sorgepflichten mehr bestünden, sei auch ein Abzug ausgeschlossen. Die vom Rekursgericht gewählte Berechnungsart führte dazu, dass die Mutter mit der Zustimmung zur Pauschalabgeltung ihren - vorher unbefristeten - Unterhaltsanspruch zeitlich befristet hätte. Sie hätte damit ihre Rechtsstellung freiwillig und ohne Gegenleistung verschlechtert. Wäre es zu dieser Vereinbarung nicht gekommen, so hätte der Vater unter Umständen wesentlich länger Unterhalt zahlen müssen. Auch er habe den Pauschalbetrag freiwillig gezahlt; die zwischen den Eltern getroffene Vereinbarung dürfe sich nicht zum Nachteil der Kinder auswirken.
Diese Ausführungen sind nicht stichhaltig:
Nachteilige Auswirkungen der Pauschalvereinbarung können nur behauptet werden, wenn außer Acht gelassen wird, dass der Vater weiterhin verpflichtet gewesen wäre, Ehegattenunterhalt zu zahlen. Hätte sich die Mutter ihren Unterhaltsanspruch nicht durch einen Pauschalbetrag abgelten lassen, so hätte sie, wie die Kinder selbst ausführen, einen unbefristeten Anspruch auf Unterhalt gehabt, der den Unterhaltsanspruch der Kinder in jedem Fall gemindert hätte. Die Pauschalvereinbarung wirkt sich demnach in Wahrheit zu Gunsten der Kinder aus, weil die mit ihren Ansprüchen konkurrierenden Unterhaltsleistungen an die Mutter damit begrenzt wurden.
Es erscheint daher sachgerecht, den Pauschalbetrag bei der Bemessung des Kindesunterhalts angemessen zu berücksichtigen. Das Rekursgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf die bei der Berücksichtigung von Einmalzahlungen an den Unterhaltsschuldner entwickelten Grundsätze hingewiesen. Danach sind einmalige Zahlungen, wie eine Abfertigung oder Pensionsabfindung, stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen im konkreten Einzelfall angemessen aufzuteilen (1 Ob 683/90 = RZ 1991/35 ua).
Im vorliegenden Fall bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die Pauschalabfindung auf einen entsprechenden Zeitraum aufzuteilen. Der Aufteilung kann der bisher vom Vater geleistete monatliche Unterhaltsbeitrag von 6.500 S oder der vom Vater für die Zukunft behauptete Betrag von 3.000 S bis 3.500 S zugrundegelegt werden, auf den sich der Unterhaltsanspruch der Mutter durch eigene Einkünfte vermindert haben soll. Die Mutter hat der Behauptung des Vaters, sie verfüge über eigene Einkünfte, entgegengehalten, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse noch nicht geändert hätten und eine Änderung wegen einer Knieoperation auch in den nächsten drei Monaten nicht möglich sei; sie war aber trotzdem bereit, die angebotene Pauschalabfindung anzunehmen.
Das Rekursgericht hat den geringeren Betrag als Richtschnur genommen und den Pauschalbetrag auf einen Zeitraum von 30 Monaten aufgeteilt. Diese Aufteilung erscheint angemessen, weil es jedenfalls nicht unwahrscheinlich ist, dass die Mutter angesichts des Alters der Kinder in Zukunft in der Lage sein werde, berufstätig zu sein und eigene Einkünfte zu erzielen, so dass sich ihr Unterhaltsanspruch möglicherweise verringert hätte. Den Kindern erwächst daraus kein unverhältnismäßiger Nachteil; würde der Pauschalbetrag auf einen kürzeren Zeitraum aufgeteilt, so konkurrierten ihre Unterhaltsansprüche mit höheren Unterhaltsleistungen für die Mutter und wären daher in einem stärkeren Maß zu mindern als dies bei einer Aufteilung auf einen längeren Zeitraum der Fall ist.
Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.