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Rechtssatz RS0119981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119981

Geschäftszahl

10Ob92/04h

Entscheidungsdatum

13.06.2005

Rechtssatz

Die Höhe des Unterhalts eines nach Paragraph 66, EheG unterhaltsberechtigten Ehegatten wird in der Praxis nach der Prozentmethode bemessen. Weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners werden durch Verminderung der Prozentsätze, und nicht als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Handelt es sich beim Ausstattungsanspruch aber um einen aus der Unterhaltspflicht der Eltern hervorgehenden Unterhaltsanspruch im weitesten Sinn, so erscheint es sachgerecht auf diesen durch eine den Umständen des Einzelfalls angemessene Verminderung der Prozentkomponente, und nicht als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage bei der Bemessung des Unterhalts geschiedener Ehegatten Bedacht zu nehmen. Als Aufteilungszeitraum ist die Anzahl der Monate heranzuziehen, die sich als Quotient aus der Division des angemessenen Ausstattungsbetrags durch den nach der Prozentmethode ermittelten hypothetischen monatlichen Unterhaltsanspruch der ausgestatteten Tochter ergibt.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 92/04h
    Entscheidungstext OGH 13.06.2005 10 Ob 92/04h
    Veröff: SZ 2005/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119981

Dokumentnummer

JJR_20050613_OGH0002_0100OB00092_04H0000_001