Entscheidungsgründe:
Die am 15.7.1972 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 5.6.1983 aus dem Alleinverschulden des nunmehrigen Klägers geschieden. Mit Urteil des Erstgerichtes vom 22.9.1987 wurde der nunmehrige Kläger zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 4.750,- ab 1.1.1987 an die nunmehrige Beklagte verpflichtet.
Der Ehe der Streitteile entstammt ein im Jahre 1964 geborener Sohn. Im Zeitpunkt der Ehescheidung war die nunmehrige Klägerin als Verkäuferin tätig. Sie leidet an einer depressiven Verstimmung und ist psychisch und physisch nur vermindert belastbar und leistungsfähig, sodaß nur eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliegt. Insbesondere ist sie nicht in der Lage, Ganztagesarbeiten zu leisten.
Der Kläger begehrt mit der am 11.10.1991 eingebrachten Klage die Feststellung, daß seine Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten erloschen sei. Hiezu bringt er vor, die Beklagte habe ein Haus geerbt, aus welchem ihr monatliche Mieteinnahmen von rund S 20.000,-
zugekommen seien. Anfangs des Jahres 1991 habe sie dieses Haus um rund S 3,100.000,- verkauft. Sie betreibe ein Blumengeschäft und beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von rund S 15.000,-.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Zur Begründung führte sie aus, sie sei wegen großer finanzieller Schwierigkeiten gezwungen gewesen, das mit S 800.000,- belastete Haus zu veräußern. Nunmehr lebe sie bei ihrem Bruder, dem sie für die Schaffung einer geeigneten Wohnmöglichkeit S 400.000,- habe leisten müssen, aber weder Miete noch Betriebskosten bezahlen brauche. Einen Betrag von S 200.000,- habe sie als Darlehen hingegeben, der Darlehensnehmer sei jedoch unter Hinterlassung eines überschuldeten Nachlasses verstorben. Da der Sohn rauschgift- und heroinsüchtig gewesen sei und mit großen Integrationsschwierigkeiten zu kämpfen gehabt habe habe sie für ihn um S 400.000,- eine Eigentumswohnung kaufen müssen. Nunmehr verfüge sie nur noch über ein Barvermögen von S 550.000,-. Ihr Blumengeschäft gehe überdies schlecht, sodaß sie keinen Gewinn erziele.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende weitere Sachverhaltsfeststellungen:
Im Juli 1984 schränkte die Beklagte ihre Arbeitstätigkeit auf wöchentlich 22,5 Stunden ein, im Juni 1987 war sie sodann arbeitslos. Mit 1.7.1987 eröffnete sie ein Blumengeschäft, vergrößerte dessen Sortiment ein Jahre später um Rauchwaren und Zeitungen, führte aber seit Frühjahr 1991 wiederum nur noch Blumen. Sie erwirtschaftete ausschließlich Verluste, die in den Jahren 1987 bis 1991 insgesamt rund S 643.000,- betrugen. Im Jahre 1988 meldete sie den Sohn als Mitarbeiter im Geschäft an, doch erbrachte dieser keinerlei Arbeitsleistungen, zumal er drogenabhängig war. Sie meldete ihn daher im Jahre 1989 wieder ab. Bereits seit dem Jahre 1988 mußte sie den sohin dauernd finanziell unterstützen, um zu verhindern, daß er kriminell würde. Er erhielt von ihr im Jahre 1989 etwa S 50.000,- und im Jahre 1991 etwa S 30.000,-, die Zuwendungen des Jahres 1988 sind nicht mehr feststellbar. Außerdem erwarb die Beklagte zur Unterbringung des Sohnes eine weiterhin in ihrem Eigentum stehende Garconniere in der Gaswerkgasse in Salzburg zum Kaufpreis von S 300.000,-, die sie um S 125.000,- renovieren und einrichten ließ. Die Betriebskosten von monatlich S 1.100,- werden von ihr bezahlt. Nunmehr erbringt sie für den Sohn praktisch keinerlei Zuwendungen mehr, obschon er keinesfalls selbsterhaltungsfähig ist.
Im April 1988 hat die Beklagte eine Liegenschaft samt einem Miethaus geerbt, aus welchem sie monatlich etwa S 17.000,- an Einkünften erzielte. Die Überschüsse aus der Vermietung betrugen 1988 rund S 96.000,-, im Jahre 1989 rund S 154.000,-, und im Jahre 1990 rund S 166.000,-. Auf Grund der angespannten finanziellen Situation mußte sie die Liegenschaft um rund S 3,190.000,.- veräußern. Diesen Erlös verwendete sie zur Begleichung alter Verbindlichkeiten, zur Abdeckung der Verluste aus dem Geschäftsbetrieb sowie zur Unterstützung des Sohnes und zur Bestreitung ihres eigenen Lebensunterhaltes. Sie erwarb Wertpapiere um S 500.000,- und verfügt derzeit über ein Sparguthaben von rund S 175.000,-. Ihrem Bruder bezahlte sie rund S 330.000,- für Renovierungsarbeiten in dessen Haus, als Gegenleistung erhielt sie ein Benützungsrecht an einem Zimmer. Einen Betrag von S 200.000,- übergab sie dem Geschäftsmann Friedrich Ortmann als Darlehen, der jedoch im Jahre 1991 unter Hinterlassung eines überschuldeten Nachlasses verstarb, sodaß dieser Betrag nicht einbringlich war. Die Beklagte erwarb einen Kleinwagen, der für ihren Betrieb notwendig war. Sie führt keinen aufwendigen Lebenswandel und hat nunmehr einen Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension gestellt.
Der Kläger verdient als Kriminalbeamter monatlich rund S 24.700,-
netto, wovon er seine monatliche Wohnungsmiete in Höhe von S 4.080,-
und eine Kreditrate von monatlich S 2.470,- leisten muß. Er hat kein weiteres Vermögen und keine weiteren Sorgepflichten.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht den Standpunkt, der Beklagten könne die Schmälerung ihres Vermögens nicht vorgeworfen werden. Soweit es noch vorhanden sei, werfe es keine so bedeutenden Erträge ab, daß sie als selbsterhaltungsfähig anzusehen wäre. Da sie aus ihrem Vermögen einen jährlichen Ertrag von nur etwa S 50.000,- erzielen könne und Anspruch auf rund 40 % des gemeinsamen Einkommens der Streitteile habe, liege ihr Unterhaltsanspruch bei monatlich rund S 7.100,- bis S 7.600,-. Demgemäß sei das Klagebegehren abzuweisen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es sprach aus, daß die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten ab 1.11.1991 "in dem S 3.800,- monatlich übersteigenden Betrag erloschen ist", wies das Mehrbegehren auf Feststellung des gänzlichen Erlöschens der Unterhaltsverpflichtung des Klägers ab und erklärte, daß die Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht hielt die Bekämpfung der erstgerichtlichen Feststellung, die Beklagte habe keinen aufwendigen Lebenswandel geführt, für grundsätzlich zutreffend - aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich nämlich, daß die Beklagte im Jahre 1988 Entnahmen von rund S 265.000,-, im Jahre 1989 von rund S 351.000,-, im Jahre 1990 von rund S 182.000,- und im Jahre 1991 von rund S 1,8 Millionen getätigt habe - letztlich aber nicht für entscheidungswesentlich. Selbständig erwerbstätige Unterhaltsberechtigte müßten nicht den Stamm ihres Vermögens zur Deckung ihrer Unterhaltsbedürfnisse heranziehen und Privatentnahmen seien nicht als Einkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen. Grundsätzlich hänge der Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB und ebenso nach § 66 EheG vom Bedarf des Unterhaltsberechtigten und von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ab. Das einseitige grundlose Abgehen von einer einmal vereinbarten Rollenteilung zwischen den ehemaligen Ehegatten sei unbeachtlich, sodaß dem Ehepartner, der eine vereinbarungsgemäß ausgeübte und auch zumutbare Erwerbstätigkeit aufgebe, kein Unterhalt gebühre. Wer ohne Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit Unterhalt fordere, könne dabei auf ein fiktiv erzielbares Einkommen angespannt werden. Voraussetzung dafür wäre aber eine konkrete Arbeitsmöglichkeit. Die Streitteile hätten keine sogenannte Hausfrauenehe geführt, vielmehr sei die Beklagte zum Zeitpunkt der Ehescheidung erwerbstätig gewesen. Diese Rollenverteilung habe sie zwar einseitig aber deswegen aufgegeben, weil sie nach den unbekämpften Feststellungen nicht mehr ganztägig arbeitsfähig gewesen sei. Illustrativ sei darauf zu verweisen, daß die Beklagte nunmehr eine Berufsunfähigkeitspension beziehe. Der Kläger stütze sich demgemäß auch nicht darauf, daß die Beklagte einem eigenen Erwerb nachgehen müsse und selbsterhaltungsfähig sei. Somit könne es auch grundsätzlich nicht zu Lasten der Beklagten gehen, daß ihre Erwerbstätigkeit als Selbständige zu keinem wirtschaftlichen Erfolg geführt habe.Das Berufungsgericht hielt die Bekämpfung der erstgerichtlichen Feststellung, die Beklagte habe keinen aufwendigen Lebenswandel geführt, für grundsätzlich zutreffend - aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich nämlich, daß die Beklagte im Jahre 1988 Entnahmen von rund S 265.000,-, im Jahre 1989 von rund S 351.000,-, im Jahre 1990 von rund S 182.000,- und im Jahre 1991 von rund S 1,8 Millionen getätigt habe - letztlich aber nicht für entscheidungswesentlich. Selbständig erwerbstätige Unterhaltsberechtigte müßten nicht den Stamm ihres Vermögens zur Deckung ihrer Unterhaltsbedürfnisse heranziehen und Privatentnahmen seien nicht als Einkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen. Grundsätzlich hänge der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 94, ABGB und ebenso nach Paragraph 66, EheG vom Bedarf des Unterhaltsberechtigten und von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ab. Das einseitige grundlose Abgehen von einer einmal vereinbarten Rollenteilung zwischen den ehemaligen Ehegatten sei unbeachtlich, sodaß dem Ehepartner, der eine vereinbarungsgemäß ausgeübte und auch zumutbare Erwerbstätigkeit aufgebe, kein Unterhalt gebühre. Wer ohne Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit Unterhalt fordere, könne dabei auf ein fiktiv erzielbares Einkommen angespannt werden. Voraussetzung dafür wäre aber eine konkrete Arbeitsmöglichkeit. Die Streitteile hätten keine sogenannte Hausfrauenehe geführt, vielmehr sei die Beklagte zum Zeitpunkt der Ehescheidung erwerbstätig gewesen. Diese Rollenverteilung habe sie zwar einseitig aber deswegen aufgegeben, weil sie nach den unbekämpften Feststellungen nicht mehr ganztägig arbeitsfähig gewesen sei. Illustrativ sei darauf zu verweisen, daß die Beklagte nunmehr eine Berufsunfähigkeitspension beziehe. Der Kläger stütze sich demgemäß auch nicht darauf, daß die Beklagte einem eigenen Erwerb nachgehen müsse und selbsterhaltungsfähig sei. Somit könne es auch grundsätzlich nicht zu Lasten der Beklagten gehen, daß ihre Erwerbstätigkeit als Selbständige zu keinem wirtschaftlichen Erfolg geführt habe.
Demgemäß sei nur noch die Frage zu lösen, inwieweit der Kläger zufolge des Erwerbes einer Liegenschaft samt Miethaus durch die Beklagte als Erbin von seiner Unterhaltspflicht ganz oder teilweise entlastet worden sei. Nach der Rechtsprechung zu § 66 EheG seien Einkünfte aus Vermögen zu berücksichtigen, nicht aber der Stamm des Vermögens. Zur zinsbringenden Anlage des Vermögens sei der Unterhaltsberechtigte dann nicht verpflichtet, wenn er es teils notwendig (für eine neue Wohnung), teils zukunftsorientiert und zweckmäßig verwendet habe. Lege der Unterhaltsberechtigte Vermögen jedoch ohne solche Gründe nicht zinsbringend an, so sei der erzielbare Kapitalertrag als Einkommen zu berücksichtigen. Auch solche tatsächlich nicht gezogenen Einkünfte an Kapitalerträgen seien angemessen zu berücksichtigen, die der unterhaltsfordernde Ehegatte in vertretbarer Weise hätte erzielen können. Die Mietzinseinkünfte der Beklagten wären daher auf ihren Unterhaltsanspruch als Eigeneinkommen anzurechnen gewesen. Da sie das Haus jedoch bereits im April 1991 verkauft habe, seien ab diesem Zeitpunkt keine Zinseinkünfte mehr erzielt worden. In der gegenständlichen Klage werde die Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung ohnehin erst ab Klagseinbringung im Oktober 1991 begehrt, sodaß diese Einkünfte ohne Belang blieben. In der weiteren Folge - bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz - habe die Beklagte ihr Vermögen letztlich auf eine Eigentumswohnung in der Gaswerkgasse in Salzburg, auf ein Sparguthaben von rund S 175.000,- und auf Wertpapiere im Wert von etwa S 500.000,- vermindert, sodaß sich die Frage einer Vermögensverschleuderung stelle. Nach Lehre und Rechtsprechung müsse sich der Unterhaltsberechtigte die bei einer vernünftigen Wirtschaft erzielbaren Erträgnisse eines ererbten Liegenschaftsbesitzes anrechnen lassen, eine allfällige schlechte Vermögensverwaltung gehe zu seinen Lasten. Er müsse Zinsen eines ausgeliehenen Kapitals eintreiben, da er nicht auf Kosten des Unterhaltspflichtigen großmütig tun oder das Vermögen sogar verschenken oder unrentabel anlegen dürfe, vielmehr müsse er vernünftig wirtschaften. Unter Abzug der Schulden von S 800.000,- sei hier der Beklagten vom Verkaufserlös des Hauses ein Betrag von S 2,390.000,- verblieben. Bei einem erzielbaren Zinssatz von 7 % - wie dies das Erstgericht unbekämpft festgestellt habe - hätte sie hieraus ein monatliches Eigeneinkommen von rund S 14.000,- und unter Berücksichtigung der Einkommenssteuer von rund S 11.000,- erzielen können. Unter Anwendung der Prozentwertmethode belaufe sich die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers daher auf rund S 3.300,- (40 % des Gesamteinkommens abzüglich des Eigeneinkommens der Beklagten). Die Frage, welche Einkünfte unvertretbarer- oder vertretbarerweise hätten erzielt werden können, sei aber nach den konkreten Lebensverhältnissen zu beantworten und dabei darauf Bedacht zu nehmen, welche Entscheidung partnerschaftlich eingestellte Ehegatten im gemeinschaftlichen Interesse unter den gegebenen Umständen getroffen hätten.Demgemäß sei nur noch die Frage zu lösen, inwieweit der Kläger zufolge des Erwerbes einer Liegenschaft samt Miethaus durch die Beklagte als Erbin von seiner Unterhaltspflicht ganz oder teilweise entlastet worden sei. Nach der Rechtsprechung zu Paragraph 66, EheG seien Einkünfte aus Vermögen zu berücksichtigen, nicht aber der Stamm des Vermögens. Zur zinsbringenden Anlage des Vermögens sei der Unterhaltsberechtigte dann nicht verpflichtet, wenn er es teils notwendig (für eine neue Wohnung), teils zukunftsorientiert und zweckmäßig verwendet habe. Lege der Unterhaltsberechtigte Vermögen jedoch ohne solche Gründe nicht zinsbringend an, so sei der erzielbare Kapitalertrag als Einkommen zu berücksichtigen. Auch solche tatsächlich nicht gezogenen Einkünfte an Kapitalerträgen seien angemessen zu berücksichtigen, die der unterhaltsfordernde Ehegatte in vertretbarer Weise hätte erzielen können. Die Mietzinseinkünfte der Beklagten wären daher auf ihren Unterhaltsanspruch als Eigeneinkommen anzurechnen gewesen. Da sie das Haus jedoch bereits im April 1991 verkauft habe, seien ab diesem Zeitpunkt keine Zinseinkünfte mehr erzielt worden. In der gegenständlichen Klage werde die Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung ohnehin erst ab Klagseinbringung im Oktober 1991 begehrt, sodaß diese Einkünfte ohne Belang blieben. In der weiteren Folge - bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz - habe die Beklagte ihr Vermögen letztlich auf eine Eigentumswohnung in der Gaswerkgasse in Salzburg, auf ein Sparguthaben von rund S 175.000,- und auf Wertpapiere im Wert von etwa S 500.000,- vermindert, sodaß sich die Frage einer Vermögensverschleuderung stelle. Nach Lehre und Rechtsprechung müsse sich der Unterhaltsberechtigte die bei einer vernünftigen Wirtschaft erzielbaren Erträgnisse eines ererbten Liegenschaftsbesitzes anrechnen lassen, eine allfällige schlechte Vermögensverwaltung gehe zu seinen Lasten. Er müsse Zinsen eines ausgeliehenen Kapitals eintreiben, da er nicht auf Kosten des Unterhaltspflichtigen großmütig tun oder das Vermögen sogar verschenken oder unrentabel anlegen dürfe, vielmehr müsse er vernünftig wirtschaften. Unter Abzug der Schulden von S 800.000,- sei hier der Beklagten vom Verkaufserlös des Hauses ein Betrag von S 2,390.000,- verblieben. Bei einem erzielbaren Zinssatz von 7 % - wie dies das Erstgericht unbekämpft festgestellt habe - hätte sie hieraus ein monatliches Eigeneinkommen von rund S 14.000,- und unter Berücksichtigung der Einkommenssteuer von rund S 11.000,- erzielen können. Unter Anwendung der Prozentwertmethode belaufe sich die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers daher auf rund S 3.300,- (40 % des Gesamteinkommens abzüglich des Eigeneinkommens der Beklagten). Die Frage, welche Einkünfte unvertretbarer- oder vertretbarerweise hätten erzielt werden können, sei aber nach den konkreten Lebensverhältnissen zu beantworten und dabei darauf Bedacht zu nehmen, welche Entscheidung partnerschaftlich eingestellte Ehegatten im gemeinschaftlichen Interesse unter den gegebenen Umständen getroffen hätten.
Hier habe die Beklagte für den drogensüchtigen gemeinsamen Sohn insgesamt S 80.000,- aufgewendet, um zu verhindern, daß er kriminell würde. Auch mangels Unterhaltspflicht hätten partnerschaftlich eingestellte Ehegatten und Eltern im allgemeinen wohl so gehandelt. Dieser Betrag sei daher vom anrechenbaren Vermögen der Beklagten abzuziehen. Das gleiche gelte für die Kosten der Beschaffung einer neuen Wohnmöglichkeit in der Höhe von S 330.000,-. Der durch mangelnde Besicherung eingetretene Verlust eines Darlehensbetrages von S 200.000,- könne dagegen nicht in Abzug gebracht werden, ebenso die Aufwendung von S 425.000,- für die Eigentumswohnung, zumal diese ebenfalls Vermögen darstelle. Unter Bedachtnahme auf vorhandene
Wertpapiere im Werte von S 500.000,- und ein Sparguthaben von S
175.000,- fehle somit letztlich ein Betrag von S 680.000,-, der
sich ungefähr mit den Geschäftsverlusten der Beklagten in den Jahren 1987 bis 1991 von rund S 643.000,- decke. Diese Verluste seien aber auf schlechte Vermögensverwaltung zurückzuführen, da die Beklagte den Geschäftsbetrieb entgegen den Belehrungen von Fachleuten weitergeführt habe, obschon sie zumindest nach ein oder zwei Jahren die Unrentabilität habe erkennen müssen. Somit sei insgesamt von den fiktiven Erträgnissen eines Vermögens von S 1,980.000,- auszugehen, mit welchen ein monatliches Einkommen von rund S 11.500,- erzielbar gewesen wäre, sodaß der Beklagten nach Steuerabzug rund S 10.000,-
monatlich verblieben (§ 273 ZPO). Demgemäß reduziere sich die Unterhaltsschuld des Klägers auf monatlich S 3.800,-. Auf eine nach Schluß der Verhandlung der ersten Instanz der Beklagten gewährte Berufsunfähigkeitsrente könne zufolge des Neuerungsverbotes nicht Bedacht genommen werden.monatlich verblieben (Paragraph 273, ZPO). Demgemäß reduziere sich die Unterhaltsschuld des Klägers auf monatlich S 3.800,-. Auf eine nach Schluß der Verhandlung der ersten Instanz der Beklagten gewährte Berufsunfähigkeitsrente könne zufolge des Neuerungsverbotes nicht Bedacht genommen werden.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt der Kläger eine auf die Anfechtungsgründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der vollen Klagsstattgebung.