Rechtssatz RS0009575
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009575
Entscheidungsdatum
25.10.2019
Rechtssatz
Gemäß § 94 ABGB sind auch solche tatsächlich nicht gezogene Einkünfte an Kapitalerträgen angemessen zu berücksichtigen, die der unterhaltsfordernde Ehegatte vertretbarer Weise hätte ziehen können; was vertretbar oder unvertretbar ist, bestimmt sich nach den konkreten Lebensverhältnissen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung, die partnerschaftlich eingestellte Ehegatten im gemeinschaftlichen Interesse unter den gegebenen Umständen getroffen hätten. Das gilt als Nachwirkung aus dem Eheband grundsätzlich auch, wenn auch unter Bedachtnahme auf die durch die Auflösung der Ehe verminderten persönlichen Rücksichtnahmen, für einen gemäß § 69 Abs 2 EheG geschuldeten Unterhalt.Gemäß Paragraph 94, ABGB sind auch solche tatsächlich nicht gezogene Einkünfte an Kapitalerträgen angemessen zu berücksichtigen, die der unterhaltsfordernde Ehegatte vertretbarer Weise hätte ziehen können; was vertretbar oder unvertretbar ist, bestimmt sich nach den konkreten Lebensverhältnissen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung, die partnerschaftlich eingestellte Ehegatten im gemeinschaftlichen Interesse unter den gegebenen Umständen getroffen hätten. Das gilt als Nachwirkung aus dem Eheband grundsätzlich auch, wenn auch unter Bedachtnahme auf die durch die Auflösung der Ehe verminderten persönlichen Rücksichtnahmen, für einen gemäß Paragraph 69, Absatz 2, EheG geschuldeten Unterhalt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 545/91
Entscheidungstext OGH 16.05.1991 6 Ob 545/91
- 7 Ob 614/92
Entscheidungstext OGH 10.12.1992 7 Ob 614/92
nur: Gemäß § 94 ABGB sind auch solche tatsächlich nicht gezogene Einkünfte an Kapitalerträgen angemessen zu berücksichtigen, die der unterhaltsfordernde Ehegatte vertretbarer Weise hätte ziehen können; was vertretbar oder unvertretbar ist, bestimmt sich nach den konkreten Lebensverhältnissen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung, die partnerschaftlich eingestellte Ehegatten im gemeinschaftlichen Interesse unter den gegebenen Umständen getroffen hätten. (T1)
- 8 Ob 588/93
Entscheidungstext OGH 27.10.1994 8 Ob 588/93
nur T1
- 7 Ob 635/94
Entscheidungstext OGH 23.11.1994 7 Ob 635/94
nur T1
- 7 Ob 2420/96z
Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 2420/96z
Auch; nur T1
- 10 Ob 53/00t
Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 Ob 53/00t
nur T1
- 2 Ob 230/00p
Entscheidungstext OGH 21.06.2001 2 Ob 230/00p
- 6 Ob 131/01k
Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 131/01k
nur T1; Veröff: SZ 2002/16
- 10 Ob 92/04h
Entscheidungstext OGH 13.06.2005 10 Ob 92/04h
Auch; Beisatz: Wird schlecht gewirtschaftet, so ist demnach als Erträgnis fiktiv dennoch all das zu berücksichtigen, das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft erzielt worden wäre; der Unterhaltsberechtigte darf nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen bei seiner Vermögensverwaltung nachlässig sein. (T2)
Beisatz: Dem Unterhaltsberechtigten ist bei der Vermögensanlage ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen. (T3)
Veröff: SZ 2005/86
- 3 Ob 135/09p
Entscheidungstext OGH 26.08.2009 3 Ob 135/09p
Vgl auch
- 2 Ob 23/11p
Entscheidungstext OGH 14.07.2011 2 Ob 23/11p
nur T1
- 8 Ob 101/19i
Entscheidungstext OGH 25.10.2019 8 Ob 101/19i
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Berücksichtigung von nicht bezogenen Miet- und Pachteinnahmen für den von der Ehegattin verschenkten Liegenschaftsanteil. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009575
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19910516_OGH0002_0060OB00545_9100000_001