Die gegen diese Entscheidung von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist zulässig und berechtigt.
Der erkennende Senat hat in seinem Aufhebungsbeschluß vom 23.11.1994, 7 Ob 635/94, ausgesprochen, daß die Ehegattin an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehegatten teilhaben soll und daß gemäß § 94 ABGB tatsächlich nicht gezogene Einkünfte an Kapitalerträgen, die der unterhaltsverpflichtete Ehegatte vertretbarerweise hätte ziehen können, bei der Unterhaltsbemessung angemessen zu berücksichtigen sind; was vertretbar oder unvertretbar bzw zumutbar sei, bestimme sich nach den konkreten Lebensverhältnissen unter Bedachtnahme auf eine Entscheidung, die partnerschaftlich eingestellte Ehegatten im gemeinschaftlichen Interesse unter den gegebenen Umständen getroffen hätten. Es entspreche der Lebenserfahrung, daß der Verkauf von landwirtschaftlich genutzten Teilen eines bäuerlichen Anwesens zur Unterhaltsbemessung dann unzumutbar ist, wenn dadurch die Existenzgrundlage des Betriebes geschmälert oder gar vernichtet wird. Die Inanspruchnahme der Substanz eines Vermögens sollte immer dem Notfall vorbehalten bleiben und dürfe daher nicht einer unnotwendigen Standardaufbesserung dienen. Ebenso entspreche es der Lebenserfahrung, daß von Bauern versucht werde, zu Lebzeiten die Erbteilung vorwegzunehmen, so daß die Bewirtschaftung des Hofes durch das eine Kind nicht durch die Pflichtteilsansprüche der anderen Kinder in Frage gestellt wird.Der erkennende Senat hat in seinem Aufhebungsbeschluß vom 23.11.1994, 7 Ob 635/94, ausgesprochen, daß die Ehegattin an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehegatten teilhaben soll und daß gemäß Paragraph 94, ABGB tatsächlich nicht gezogene Einkünfte an Kapitalerträgen, die der unterhaltsverpflichtete Ehegatte vertretbarerweise hätte ziehen können, bei der Unterhaltsbemessung angemessen zu berücksichtigen sind; was vertretbar oder unvertretbar bzw zumutbar sei, bestimme sich nach den konkreten Lebensverhältnissen unter Bedachtnahme auf eine Entscheidung, die partnerschaftlich eingestellte Ehegatten im gemeinschaftlichen Interesse unter den gegebenen Umständen getroffen hätten. Es entspreche der Lebenserfahrung, daß der Verkauf von landwirtschaftlich genutzten Teilen eines bäuerlichen Anwesens zur Unterhaltsbemessung dann unzumutbar ist, wenn dadurch die Existenzgrundlage des Betriebes geschmälert oder gar vernichtet wird. Die Inanspruchnahme der Substanz eines Vermögens sollte immer dem Notfall vorbehalten bleiben und dürfe daher nicht einer unnotwendigen Standardaufbesserung dienen. Ebenso entspreche es der Lebenserfahrung, daß von Bauern versucht werde, zu Lebzeiten die Erbteilung vorwegzunehmen, so daß die Bewirtschaftung des Hofes durch das eine Kind nicht durch die Pflichtteilsansprüche der anderen Kinder in Frage gestellt wird.
Bei den Vermögenswerten, auf die die Klägerin Zugriff gewinnen will, handelt es sich zwar um ursprünglich im Alleineigentum des Beklagten stehendes Betriebsvermögen, das aber mit der Pensionierung des Beklagten bzw dessen unentgeltlicher Weitergabe an seinen Sohn bzw an zwei Töchter aus erster Ehe diese Qualifikation verloren hat. Eine Notwendigkeit für den Beklagten, das Gut in L***** seinem Sohn Wilfried zu überlassen, um dessen Anwesen in Tirol durch diesen zusätzlichen Ertrag lebensfähig zu erhalten, liegt nicht vor. Eine partnerschaftliche Einigung der Streitteile über die Vermögensverschiebungen, d.h. eine Zustimmung der Klägerin zum Vorgehen des Beklagten, war mit Ausnahme ihrer Zustimmung zur Übergabe des Hofes in Tirol an den Sohn Wilfried und ihrer Zustimmung zur Übergabe des Gutes in N***** an den gemeinsamen Sohn nicht feststellbar, wozu allerdings anzumerken ist, daß eine mit Zustimmung der Klägerin teilweise vorweggenommene Erbfolge gerade im bäuerlichen Bereich nur dann sinnvoll ist, wenn die vorweg bedachten Kinder später nicht mit Pflichtteilsansprüchen der übergangenen Kinder so belastet werden, daß eine Fortführung des bäuerlichen Betriebes wirtschaftlich unzumutbar ist. Dies bedingt letztich, daß alle Erbberechtigten so zu bedenken sind, daß ihnen Pflichtteilsergänzungsansprüche verwehrt sind. Da die vermögens- und im vorliegenden Fall fast einkommenslose Klägerin neben den Kindern des Beklagten nicht nur zum Kreis der erbberechtigten Personen zählt, sondern darüber hinaus auch unterhaltsberechtigt ist, benachteiligten die vom Beklagten während des laufenden Verfahrens vorgenommenen Vermögenstransaktionen die Klägerin und entsprachen nicht dem Sinn der ursprünglich getroffenen partnerschaftlichen Einigung. Letztere kann im Sinn der Erhaltung einer tragfähigen Lebensgemeinschaft bei entsprechendem Zugewinn nur dahin ausgelegt werden, daß, wenn der bäuerliche Betrieb mehr Ertrag als früher abwirft, die Ehegattin, soweit der Gewinn nicht zur Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz (zB für Investitionen) benötigt wird, daran teilzunehmen hat; dementsprechend hat sie an der Vermehrung des Vermögens, das nicht mehr zur Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz erforderlich ist, in einem gewissen Ausmaß teilzunehmen. Mangels einer wirtschaftlichen Notwendigkeit sind, wie bereits in der Vorentscheidung ausgesprochen worden ist, die während des laufenden Unterhaltsverfahrens vom Beklagten vorgenommenen Ankäufe als eine Art Wertanlage zu beurteilen; dem Einwand der Klägerin, daß der Beklagte diese nur vorgenommen hat, um sie um höhere Unterhaltsleistungen zu bringen, kommt daher Relevanz zu. Vom Beklagten kann deshalb verlangt werden, daß er der Klägerin zumindest aus üblicherweise erzielbaren Erlösen eine Unterhaltserhöhung gewährt.
Der Oberste Gerichtshof ist zwar auch selbst an seine in einem Aufhebungsbeschluß ausgesprochene Rechtsansicht gebunden; dies hindert aber nicht die freie Prüfung neu hervorgekommener Sachverhalte, die in einem vorangegangenen Aufhebungsbeschluß mangels damaliger Anhaltspunkte unerörtert geblieben sind (SZ 50/97 uva). Wenn auch im Aufhebungsbeschluß vom 23.11.1994, 7 Ob 635/94, eine ausdrückliche Erwähnung allfällig zu erzielender Einkünfte des Beklagten aus der "Diskothek B*****" unterblieben ist, ist doch die Folgerung der zweiten Instanz, der erkennende Senat habe damit zum Ausdruck gebracht, daß Einkünfte, die aus dieser Vermögensverschiebung sonst erzielt werden könnten, unberücksichtigt zu bleiben haben, verfehlt. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich vielmehr, daß der Verzicht des Beklagten auf die Gelegenheit, aus der Übergabe der "Diskothek B*****" an seine beiden Töchter sich Einkünfte zu sichern, nicht zu Lasten der unterhaltsberechtigten Klägerin gehen darf. Es wäre dem Beklagten zumutbar gewesen, ebenso wie bei der Übergabe seines Tiroler Erbhofes an seinen Sohn Wilfried bzw anläßlich der Übergabe seines Hofes in N***** an den mit der Klägerin gemeinsamen Sohn sich von den beiden bedachten Töchtern eine Ausgedingsleistung als bei Übergabe eines derartigen Betriebes an Kinder übliche Gegenleistung versprechen zu lassen, um nicht nur eine Gleichbehandlung seiner vorweg bedachten Kinder, sondern auch eine bessere Alimentation der Klägerin zu gewährleisten. Das Verlangen nach einer derartigen einer Ausgedingsleistung ungefähr entsprechenden Gegenleistung entspricht auch der ausdrücklichen Bezeichnung der Zuwendung an die beiden Töchter mit dem Wort "Übergabsvertrag". Von der Anrechnung eines fiktiven höheren als einer Ausgedingsleistung entsprechenden Pachterlöses ist deshalb nicht auszugehen, weil bei Bedachtnahme darauf, daß die Übergabe der "Diskothek B*****" an die beiden Töchter wohl deshalb erfolgt ist, damit sie mit ihren Pflichtteilsansprüchen nicht etwa die wirtschaftliche Existenz der Bauernhöfe der Söhne bedrohen, von ihnen nur eine Gegenleistung verlangt werden konnte, die ihnen die Übergabe wirtschaftlich annehmbar erscheinen ließ. Dies steht im Einklang mit der im Aufhebungsbeschluß vertretenen Auffassung, daß die von der Klägerin geforderte Unterhaltserhöhung nach oben hin mit einem für entsprechende bäuerliche Verhältnisse gegebenen Lebensstandard zu begrenzen ist; andernfalls wiche ein derartiges Begehren der Klägerin von der ursprünglich getroffenen partnerschaftlichen Einigung der Ehegatten ab. Ebenso wie es sich der Beklagte gefallen lassen muß, daß die ihm zugewachsene Vermögensvermehrung die Klägerin zu einer entsprechenden Anhebung des Lebensstandards berechtigt, muß sich die Klägerin entgegenhalten lassen, daß die Anhebung ihrer Alimentation über einen entsprechenden bäuerlichen Lebensstandard hinaus dem Beklagten nicht zumutbar wäre. Der Revision der Klägerin war daher Folge zu geben, sodaß die Vorentscheidungen aufzuheben waren.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren nach Anleitung der Klägerin zu entsprechenden Beweisanträgen und deren Durchführung festzustellen haben, welche Ausgedingsleistungen für die Überlassung der Diskothek B***** ortsüblich sind und wird diese als weiteres fiktives Einkommen des Beklagten in die Unterhaltsbemessungsgrundlage aufzunehmen haben. Es wird auch zu beurteilen haben, ob der sich daraus ergebende Unterhaltsbeitrag des Beklagten an die Klägerin (noch) einer entsprechenden bäuerlichen Lebensführung entspricht.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.