Die gegen diese Entscheidung von der Klägerin erhobene Revision ist im Sinne einer Aufhebung berechtigt.
Weder zur Frage, ob für den Ehegattinnenunterhalt nach § 94 ABGB vom Unterhaltspflichtigen auch die Substanz seines Vermögens in Form der Verwertung heranzuziehen ist, noch zu jener, ob im Fall des Verkaufs der Substanz der Ehegattin ein Einfluß auf die Art der Verwertung des Erlöses zusteht, ist bislang eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ergangen. In der Lehre (vgl. Pichler in Rummel ABGB2 § 94 Rz 2 ff sowie § 140 Rz 4, weiters Schlemmer in Schwimann ABGB § 140 Rz 36) wird in diesem Punkt die Rechtsprechung zum Kindesunterhalt wiedergegeben. Zur Heranziehung der Substanz des Vermögens ist die Entscheidung SZ 54/52 (derselbe Fall im 2. Rechtsgang ÖA 1985, 23) zum Unterhaltsanspruch des Enkels gegen seine Großeltern ergangen. Den Entscheidungen 6 Ob 545/91 und 7 Ob 614, 615/92 (insoweit nicht veröffentlicht) lagen andere Fallkonstellationen zugrunde. In der Entscheidung EFSlg. 50.220 sprach das Oberlandesgericht Wien ohne nähere Begründung aus, daß die Substanz des Vermögens für den Ehegattinnenunterhalt heranzuziehen sei. Die weiteren vom Berufungsgericht zitierten zweitinstanzlichen Entscheidungen betreffen die Heranziehung der Substanz des Vermögens bei Ausmittlung des Kindesunterhaltes und die Frage der Zumutbarkeit. All diese Entscheidungen sind nur bedingt für die Lösung des vorliegenden Falles heranzuziehen, weil sich der Kindesunterhalt zwischen Durchschnittsbedarf und "Playboygrenze" einpendelt und, solange ausreichendes Einkommen aus laufenden Einkünften des Unterhaltspflichtigen vorhanden ist, kein Anlaß für die Inanspruchnahme der Substanz des Vermögens gegeben ist; anders verhält sich der Fall aber beim Ehegattinnenunterhalt, weil diese an den Einkommens- und Lebensverhältnissen ihres Gatten teilhaben soll.Weder zur Frage, ob für den Ehegattinnenunterhalt nach Paragraph 94, ABGB vom Unterhaltspflichtigen auch die Substanz seines Vermögens in Form der Verwertung heranzuziehen ist, noch zu jener, ob im Fall des Verkaufs der Substanz der Ehegattin ein Einfluß auf die Art der Verwertung des Erlöses zusteht, ist bislang eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ergangen. In der Lehre vergleiche Pichler in Rummel ABGB2 Paragraph 94, Rz 2 ff sowie Paragraph 140, Rz 4, weiters Schlemmer in Schwimann ABGB Paragraph 140, Rz 36) wird in diesem Punkt die Rechtsprechung zum Kindesunterhalt wiedergegeben. Zur Heranziehung der Substanz des Vermögens ist die Entscheidung SZ 54/52 (derselbe Fall im 2. Rechtsgang ÖA 1985, 23) zum Unterhaltsanspruch des Enkels gegen seine Großeltern ergangen. Den Entscheidungen 6 Ob 545/91 und 7 Ob 614, 615/92 (insoweit nicht veröffentlicht) lagen andere Fallkonstellationen zugrunde. In der Entscheidung EFSlg. 50.220 sprach das Oberlandesgericht Wien ohne nähere Begründung aus, daß die Substanz des Vermögens für den Ehegattinnenunterhalt heranzuziehen sei. Die weiteren vom Berufungsgericht zitierten zweitinstanzlichen Entscheidungen betreffen die Heranziehung der Substanz des Vermögens bei Ausmittlung des Kindesunterhaltes und die Frage der Zumutbarkeit. All diese Entscheidungen sind nur bedingt für die Lösung des vorliegenden Falles heranzuziehen, weil sich der Kindesunterhalt zwischen Durchschnittsbedarf und "Playboygrenze" einpendelt und, solange ausreichendes Einkommen aus laufenden Einkünften des Unterhaltspflichtigen vorhanden ist, kein Anlaß für die Inanspruchnahme der Substanz des Vermögens gegeben ist; anders verhält sich der Fall aber beim Ehegattinnenunterhalt, weil diese an den Einkommens- und Lebensverhältnissen ihres Gatten teilhaben soll.
Der in der Entscheidung 6 Ob 545/91 ausgesprochene Rechtssatz, daß gemäß § 94 ABGB tatsächlich nicht gezogene Einkünfte an Kapitalerträgen, die der unterhaltsfordernde Ehegatte vertretbarerweise hätte ziehen können, angemessen zu berücksichtigen sind; was vertretbar oder unvertretbar sei, bestimme sich nach den konkreten Lebensverhältnissen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung, die partnerschaftlich eingestellte Ehegatten im gemeinschaftlichen Interesse unter den gegebenen Umständen getroffen hätten, hat auch für den vorliegenden Fall Anwendung zu finden.Der in der Entscheidung 6 Ob 545/91 ausgesprochene Rechtssatz, daß gemäß Paragraph 94, ABGB tatsächlich nicht gezogene Einkünfte an Kapitalerträgen, die der unterhaltsfordernde Ehegatte vertretbarerweise hätte ziehen können, angemessen zu berücksichtigen sind; was vertretbar oder unvertretbar sei, bestimme sich nach den konkreten Lebensverhältnissen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung, die partnerschaftlich eingestellte Ehegatten im gemeinschaftlichen Interesse unter den gegebenen Umständen getroffen hätten, hat auch für den vorliegenden Fall Anwendung zu finden.
Zunächst ist davon auszugehen, daß es sich bei den Vermögenswerten, auf die die Klägerin Zugriff gewinnen will, um im Alleineigentum des Beklagten stehendes Betriebsvermögen handelt bzw. handelte, das er im Sinne einer mit der Klägerin getroffenen Absprache ursprünglich seinem Sohn überlassen wollte. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß der Verkauf von landwirtschaftlich genutzten Teilen eines bäuerlichen Anwesens zur Unterhaltsbemessung dann unzumutbar ist, wenn dadurch die Existenzgrundlage des Betriebes systematisch geschmälert oder gar vernichtet wird. Die Inanspruchnahme der Substanz eines Vermögens sollte immer dem Notfall vorbehalten bleiben und darf daher nicht einer unnotwendigen Standardaufbesserung dienen. Ebenso entspricht es der Lebenserfahrung, daß von Bauern versucht wird, zu Lebzeiten die Erbteilung vorwegzunehmen, so daß die Bewirtschaftung des Hofes durch das eine Kind nicht durch die Pflichtteilsansprüche der anderen Kinder in Frage gestellt wird. Zweifellos bedarf dies der bereits erwähnten partnerschaftlichen Einigung der Ehegatten, damit im Übergabsfall die dadurch möglicherweise in ihrer materiellen Lage betroffene Ehegattin nicht eine dadurch bewirkte Verschlechterung ihres Lebensstandardes hinnehmen muß. Läge keine derartige Einigung vor, so wäre zu prüfen, ob die Anlage des Erlöses für den Ankauf eines neuen Anwesens für den Beklagten zur Erhaltung seiner bäuerlichen Existenzgrundlage wirtschaftlich zwingend war. Ob sich die hier gegebene partnerschaftliche Einigung der Streitteile aber auch auf die Verwertung des Erlöses aus dem hier eher glücklichen Fall eines Notverkaufes von Teilen, die bisher keinen Ertrag abgeworfen haben, erstreckte, kann nicht abschließend beurteilt werden. Sollte der durch den Abverkauf von Liegenschaften an die Verbundgesellschaft geschmälerte Tiroler Betrieb dem Sohn des Beklagten nunmehr nicht mehr die notwendige Existenzgrundlage als Bauer bieten, so wäre der Ersatzankauf einer zweiten Liegenschaft, die dann die erforderlichen Erträgnisse zuschießen kann, sehr wohl von der ursprünglichen partnerschaftlichen Einigung miterfaßt. Anders stellt sich diese Frage aber dann, wenn der Sohn aus erster Ehe auch ohne die nunmehr verkauften Liegenschaften mit den Restgrundstücken seine wirtschaftliche Existenz als Bauer sichergestellt hat. Da genauere Feststellungen über die Art und den Umfang der getroffenen partnerschaftlichen Einigung für einen derartigen Fall fehlen, kann nicht beurteilt werden, ob die Klägerin auch der Verwertung dieses "außerordentlichen" Erlöses durch Ankauf eines neuen Anwesens - all dies unter der Voraussetzung, daß dies vom wirtschaftlichen Standpunkt her nicht erforderlich war - zugestimmt hätte. War ein derartiger Ankauf vom wirtschaftlichen Standpunkt für den bereits in Pension befindlichen Beklagten nicht erforderlich, dann wäre er als eine Art Wertanlage zu werten und käme dem Einwand der Beklagten, daß diese nur in dieser Form erfolgt sei, um sie um eine höhere Unterhaltszahlung zu bringen, Relevanz zu. Zieht ein unterhaltspflichtiger Pensionist in einem derartigen Fall nicht die Konsequenz daraus, seinen doch eher bescheidenen Lebensstandard durch Erträgnisse aus einem derartigen Erlös aufzubessern, so kann er diese Art der Lebensführung der unterhaltsberechtigten Ehegattin nicht vorschreiben, soweit diese damit nicht einen über die üblichen bäuerlichen Verhältnisse hinausgehenden Lebensstandard wünscht. Vom Beklagten kann daher in einer solchen Situation verlangt werden, daß er der Klägerin zumindest aus erzielbaren Pachterlösen eine Unterhaltserhöhung gewährt und derzeit von einer Übergabe und damit faktisch schenkungsweisen Überlassung der Liegenschaft in L***** an seinen Sohn oder seinen Enkel absieht. Allerdings ist bei einer solchen Vorgangsweise stets zu berücksichtigen, welche Auswirkungen eine solche Verpachtung auf die Pension des Beklagten hat. Nach der derzeitigen Feststellungslage steht der Betrieb in L***** noch im außerbücherlichen Eigentum des Beklagten. Das Erstgericht wird daher in der Folge zu erheben haben, ob das Anwesen in L***** für den Tiroler Betrieb des Sohnes des Beklagten eine notwendige wirtschaftliche Ergänzung darstellt, falls dies aber nicht der Fall sein sollte, ob und welcher Pachtertrag aus diesem Anwesen zu erzielen wäre. Sodann wären die Absprachen der Streitteile über ihre gemeinsame Lebensführung genauer - ebenso wie Art und Umfang ihrer bisherigen Wirtschaftsführung - zu erheben. Zu erheben wäre auch, inwieweit ihre Wirtschaftsführung unter dem in ihrer Wohngegend üblichen bäuerlichen Lebensstandard liegt oder nicht.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren deshalb zur Ergänzung des Verfahrens in der aufgezeigten Richtung aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.