Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig, weil das Rekursgericht die Rechtslage verkannt hat; er ist deshalb auch berechtigt.
Gemäß §§ 1220 ff, 1231 ABGB sind die Eltern verpflichtet, ihrem Kind bei dessen Verehelichung eine angemessene Ausstattung zu geben, wenn es einer solchen Hilfe bedarf, also selbst kein ausreichendes Vermögen besitzt. Trotz der unterschiedlichen Terminologie in den §§ 1220 ff ABGB (für die Tochter) und in § 1231 ABGB (für den Sohn) handelt es sich um denselben Anspruch, dessen Zweck die Gewährung einer den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der Gründung einer eigenen Familie ist (hM, vgl etwa Koziol-Welser, Bürgerliches Recht10 II 257; Petrasch in Rummel2 Rz 1 zu § 1220 ABGB und Rz 1 zu § 1231 ABGB; SZ 53/110; EFSlg 54.195; EFSlg 60.001; RZ 1993/21; EvBl 2000/1 = NZ 2000, 118; jüngst 2 Ob 10/99f uva). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Söhne und Töchter zur Befriedigung der mit der ersten Heirat verbundenen Bedürfnisse noch einmal angemessen an den Lebensverhältnissen ihrer Eltern teilnehmen können (3 Ob 2369/96w mwH).Gemäß Paragraphen 1220, ff, 1231 ABGB sind die Eltern verpflichtet, ihrem Kind bei dessen Verehelichung eine angemessene Ausstattung zu geben, wenn es einer solchen Hilfe bedarf, also selbst kein ausreichendes Vermögen besitzt. Trotz der unterschiedlichen Terminologie in den Paragraphen 1220, ff ABGB (für die Tochter) und in Paragraph 1231, ABGB (für den Sohn) handelt es sich um denselben Anspruch, dessen Zweck die Gewährung einer den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der Gründung einer eigenen Familie ist (hM, vergleiche etwa Koziol-Welser, Bürgerliches Recht10 römisch zwei 257; Petrasch in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 1220, ABGB und Rz 1 zu Paragraph 1231, ABGB; SZ 53/110; EFSlg 54.195; EFSlg 60.001; RZ 1993/21; EvBl 2000/1 = NZ 2000, 118; jüngst 2 Ob 10/99f uva). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Söhne und Töchter zur Befriedigung der mit der ersten Heirat verbundenen Bedürfnisse noch einmal angemessen an den Lebensverhältnissen ihrer Eltern teilnehmen können (3 Ob 2369/96w mwH).
Nach hM ist die Geltendmachung von Ansprüchen auf Heiratsgut - schlüssig - in das Außerstreitverfahren verwiesen (EFSlg 8.406; EFSlg 33.733; Brauneder in Schwimann2 VI Rz 16 zu § 1221 ABGB; Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen, 13; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3 Rz 6 uva). Besondere Regeln für das Verfahren über Ausstattungsansprüche gemäß §§ 1220 ff, 1231 ABGB finden sich im Außerstreitgesetz (daher) nicht. Da es sich dabei - im Gegensatz zu den Rechtsfürsorgeverfahren - um ein zweiparteiliches "Streitentscheidungsverfahren" (pointiert auch als "streitiges Außerstreitverfahren" bezeichnet - vgl Klicka/Oberhammer aaO Rz 5) handelt, bietet sich - zumindest partiell (vgl JBl 1998, 385) - eine analoge Heranziehung der Zivilprozessordnung an.Nach hM ist die Geltendmachung von Ansprüchen auf Heiratsgut - schlüssig - in das Außerstreitverfahren verwiesen (EFSlg 8.406; EFSlg 33.733; Brauneder in Schwimann2 römisch sechs Rz 16 zu Paragraph 1221, ABGB; Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen, 13; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3 Rz 6 uva). Besondere Regeln für das Verfahren über Ausstattungsansprüche gemäß Paragraphen 1220, ff, 1231 ABGB finden sich im Außerstreitgesetz (daher) nicht. Da es sich dabei - im Gegensatz zu den Rechtsfürsorgeverfahren - um ein zweiparteiliches "Streitentscheidungsverfahren" (pointiert auch als "streitiges Außerstreitverfahren" bezeichnet - vergleiche Klicka/Oberhammer aaO Rz 5) handelt, bietet sich - zumindest partiell vergleiche JBl 1998, 385) - eine analoge Heranziehung der Zivilprozessordnung an.
Dies haben sowohl das Erstgericht, aber auch das Rekursgericht, das sich ebenfalls an einer Klagszurückziehung orientierte, zutreffend erkannt. Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers sind die Vorinstanzen auch zutreffend davon ausgegangen, dass sein Schriftsatz vom 3. 3. 1999 zweifelsfrei das gegenständliche Verfahren betroffen hat. Die Fehlbezeichnung des Anspruches auf Heiratsgut als "Klage" konnte dabei nicht schaden. Die Vorinstanzen sind aber hinsichtlich der Wirksamkeit der mit dem erwähnten Schriftsatz abgegebenen Willenserklärung des Antragstellers zu kontroversiellen Auffassungen gelangt: Während das Erstgericht, ausgehend davon, dass kein Anspruchsverzicht vorlag, mangels der daher analog § 237 ZPO erforderlichen Zustimmung des Antragsgegners vor Erklärung des Widerrufs des Antragstellers den Widerruf für rechtswirksam erachtete, hat das Rekursgericht bereits die Zurückziehung des Anspruches mit Schreiben vom 3. 3. 1999 als jedenfalls verfahrensbeendend betrachtet; es hat dem Widerruf der Zurückziehung keine Bedeutung beigemessen, weil bereits die - wie die Klagszurücknahme - bloß empfangs-, nicht aber annahmebedürftige Anspruchszurückziehung - für den Antragsteller irreversibel - rechtswirksam gewesen sei.Dies haben sowohl das Erstgericht, aber auch das Rekursgericht, das sich ebenfalls an einer Klagszurückziehung orientierte, zutreffend erkannt. Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers sind die Vorinstanzen auch zutreffend davon ausgegangen, dass sein Schriftsatz vom 3. 3. 1999 zweifelsfrei das gegenständliche Verfahren betroffen hat. Die Fehlbezeichnung des Anspruches auf Heiratsgut als "Klage" konnte dabei nicht schaden. Die Vorinstanzen sind aber hinsichtlich der Wirksamkeit der mit dem erwähnten Schriftsatz abgegebenen Willenserklärung des Antragstellers zu kontroversiellen Auffassungen gelangt: Während das Erstgericht, ausgehend davon, dass kein Anspruchsverzicht vorlag, mangels der daher analog Paragraph 237, ZPO erforderlichen Zustimmung des Antragsgegners vor Erklärung des Widerrufs des Antragstellers den Widerruf für rechtswirksam erachtete, hat das Rekursgericht bereits die Zurückziehung des Anspruches mit Schreiben vom 3. 3. 1999 als jedenfalls verfahrensbeendend betrachtet; es hat dem Widerruf der Zurückziehung keine Bedeutung beigemessen, weil bereits die - wie die Klagszurücknahme - bloß empfangs-, nicht aber annahmebedürftige Anspruchszurückziehung - für den Antragsteller irreversibel - rechtswirksam gewesen sei.
Der Ansicht des Rekursgerichtes, das die erstinstanzliche Entscheidung in Wahrheit also nicht mit einer Maßgabe bestätigt, sondern abgeändert hat, kann indes aus folgenden Überlegungen nicht beigepflichtet werden: Auszugehen ist davon, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 3. 3. 1999 die Zurückziehung seines verfahrensgegenständlichen Antrags auf Bestellung eines Heiratsgutes beabsichtigte, er also eine "Prozesshandlung" setzte. Prozesshandlungen sind nun im Gegensatz zu Rechtsgeschäften des Privatrechts in der Regel einseitig durch den Erklärenden widerrufbar. Dies jedoch nur, solange die Prozesshandlung noch nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung geworden ist, oder der Gegner daraus unmittelbare Rechte erlangt hat oder das Gesetz sie ausdrücklich für unwiderruflich oder nur für beschränkt oder nur unter bestimmten Voraussetzungen widerruflich oder abänderbar erklärt, wie etwa die Klagsrücknahme gemäß § 237 ZPO (vgl Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 763). Für die erwähnte Klagszurücknahme bestimmt § 237 ZPO, dass sie ohne Anspruchsverzicht ohne weiteres bis zum Beginn der ersten Tagsatzung, bei Säumnis des Beklagten auch noch bis zum Ende derselben und wenn eine solche nicht stattfindet auch noch bis zum Einlangen der Klagebeantwortung erfolgen kann. Danach ist sie nur mehr mit Zustimmung des Beklagten möglich; wenn sich dieser schon in den Streit eingelassen hat, soll er davor geschützt werden, dass ihm der Kläger die Möglichkeit entzieht, eine klageabweisende Entscheidung zu erreichen (Frauenberger in Rechberger2 Rz 4 zu §§ 237, 238 ZPO). Unter Anspruchsverzicht (und daher ohne Einwilligung des Beklagten) kann eine Klage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz bzw bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes zurückgezogen werden. Analog zu § 237 ZPO muss ähnliches auch für die Zurücknahme eines Antrages auf Bestellung von Heiratsgut gelten (zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen Analogie von ZPO-Vorschriften siehe ausführlich [und mit übersichtlicher Darstellung] Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen, Rz 19 zu § 2). Eine solche Zurücknahme muss unter Anspruchsverzicht daher bis zur Entscheidung der zweiten Instanz, ohne Anspruchsverzicht aber, nachdem sich der Antragsgegner in den Streit eingelassen hat, aus derselben Erwägung wie bei der Klagerücknahme, jedoch nur mehr mit seiner Zustimmung möglich sein. Um entscheiden zu können, ob die Zustimmung des Antragsgegners notwendig ist, muss das Gericht daher darüber informiert sein, ob ein Anspruchsverzicht vorliegt.Der Ansicht des Rekursgerichtes, das die erstinstanzliche Entscheidung in Wahrheit also nicht mit einer Maßgabe bestätigt, sondern abgeändert hat, kann indes aus folgenden Überlegungen nicht beigepflichtet werden: Auszugehen ist davon, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 3. 3. 1999 die Zurückziehung seines verfahrensgegenständlichen Antrags auf Bestellung eines Heiratsgutes beabsichtigte, er also eine "Prozesshandlung" setzte. Prozesshandlungen sind nun im Gegensatz zu Rechtsgeschäften des Privatrechts in der Regel einseitig durch den Erklärenden widerrufbar. Dies jedoch nur, solange die Prozesshandlung noch nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung geworden ist, oder der Gegner daraus unmittelbare Rechte erlangt hat oder das Gesetz sie ausdrücklich für unwiderruflich oder nur für beschränkt oder nur unter bestimmten Voraussetzungen widerruflich oder abänderbar erklärt, wie etwa die Klagsrücknahme gemäß Paragraph 237, ZPO vergleiche Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 763). Für die erwähnte Klagszurücknahme bestimmt Paragraph 237, ZPO, dass sie ohne Anspruchsverzicht ohne weiteres bis zum Beginn der ersten Tagsatzung, bei Säumnis des Beklagten auch noch bis zum Ende derselben und wenn eine solche nicht stattfindet auch noch bis zum Einlangen der Klagebeantwortung erfolgen kann. Danach ist sie nur mehr mit Zustimmung des Beklagten möglich; wenn sich dieser schon in den Streit eingelassen hat, soll er davor geschützt werden, dass ihm der Kläger die Möglichkeit entzieht, eine klageabweisende Entscheidung zu erreichen (Frauenberger in Rechberger2 Rz 4 zu Paragraphen 237, 238, ZPO). Unter Anspruchsverzicht (und daher ohne Einwilligung des Beklagten) kann eine Klage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz bzw bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes zurückgezogen werden. Analog zu Paragraph 237, ZPO muss ähnliches auch für die Zurücknahme eines Antrages auf Bestellung von Heiratsgut gelten (zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen Analogie von ZPO-Vorschriften siehe ausführlich [und mit übersichtlicher Darstellung] Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen, Rz 19 zu Paragraph 2,). Eine solche Zurücknahme muss unter Anspruchsverzicht daher bis zur Entscheidung der zweiten Instanz, ohne Anspruchsverzicht aber, nachdem sich der Antragsgegner in den Streit eingelassen hat, aus derselben Erwägung wie bei der Klagerücknahme, jedoch nur mehr mit seiner Zustimmung möglich sein. Um entscheiden zu können, ob die Zustimmung des Antragsgegners notwendig ist, muss das Gericht daher darüber informiert sein, ob ein Anspruchsverzicht vorliegt.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 3. 3. 1999 dem Gericht lediglich die Zurückziehung seines Antrages mitgeteilt, nicht jedoch, dass die Antragsrücknahme auch unter Anspruchsverzicht erfolge. Demnach konnte die Wirksamkeit der "Klage"rücknahme (gemeint: Rücknahme des Protokollarantrages) erst mit der daher dafür erforderlichen Zustimmung des Antragsgegners eintreten (vgl Frauenberger aaO Rz 7 zu §§ 237, 238 ZPO). Die Meinung des Erstgerichtes, dass der Antragsteller bis zur Erteilung einer solchen Zustimmung einen Widerruf seiner Antragszurückziehung erklären konnte und daher der Widerruf derselben hier wirksam war, ist daher zu teilen. Die Erklärung des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 9. 7. 1999, den Verzicht des Antragstellers (auf die weitere Stellung von Ansprüchen gegen ihn im Rahmen des laufenden Verfahrens) angenommen zu haben, erfolgte einerseits zeitlich wesentlich später und betrifft andererseits ausschließlich die materiell- und nicht die verfahrensrechtliche beiderseitige Rechtsbeziehung der Streitteile.Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 3. 3. 1999 dem Gericht lediglich die Zurückziehung seines Antrages mitgeteilt, nicht jedoch, dass die Antragsrücknahme auch unter Anspruchsverzicht erfolge. Demnach konnte die Wirksamkeit der "Klage"rücknahme (gemeint: Rücknahme des Protokollarantrages) erst mit der daher dafür erforderlichen Zustimmung des Antragsgegners eintreten vergleiche Frauenberger aaO Rz 7 zu Paragraphen 237, 238, ZPO). Die Meinung des Erstgerichtes, dass der Antragsteller bis zur Erteilung einer solchen Zustimmung einen Widerruf seiner Antragszurückziehung erklären konnte und daher der Widerruf derselben hier wirksam war, ist daher zu teilen. Die Erklärung des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 9. 7. 1999, den Verzicht des Antragstellers (auf die weitere Stellung von Ansprüchen gegen ihn im Rahmen des laufenden Verfahrens) angenommen zu haben, erfolgte einerseits zeitlich wesentlich später und betrifft andererseits ausschließlich die materiell- und nicht die verfahrensrechtliche beiderseitige Rechtsbeziehung der Streitteile.
Der eingangs erwähnte Aktenvermerk des Erstgerichtes vom 10. 3. 1999 ist in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz. Abgesehen davon, dass gar nicht eindeutig gesagt werden kann, auf welches Schreiben (3. oder 4. 3. 1999) dabei Bezug genommen wurde, wäre analog § 237 Abs 2 ZPO nur auf eine schriftliche oder protokollarische Zurückziehung des Widerrufs Bedacht zu nehmen.Der eingangs erwähnte Aktenvermerk des Erstgerichtes vom 10. 3. 1999 ist in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz. Abgesehen davon, dass gar nicht eindeutig gesagt werden kann, auf welches Schreiben (3. oder 4. 3. 1999) dabei Bezug genommen wurde, wäre analog Paragraph 237, Absatz 2, ZPO nur auf eine schriftliche oder protokollarische Zurückziehung des Widerrufs Bedacht zu nehmen.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war die erstinstanzliche Entscheidung daher wiederherzustellen. Der Vollständigkeit halber sei aber noch darauf hingewiesen, dass für das Erstgericht eigentlich keinerlei verfahrensmäßige Notwendigkeit oder Anlass bestand, über den betreffenden Einwand des Antragsgegners einen gesonderten Beschluss zu fassen. Vielmehr hätte es genügt (und wäre es aus verfahrensökonomischen Gründen wünschenswert gewesen), den Einwand, es liege eine Anspruchszurückziehung vor, allenfalls im Zuge der Entscheidung in der Sache selbst zu verwerfen. Ob das vorliegende Außerstreitverfahren im Hinblick auf die offenbar am 13. 1. 1997 erfolgte Scheidung der Ehe des Antragstellers (siehe Kopie des Beschlusses des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ON 35) nicht ohnehin (längst) entscheidungsreif ist (vgl EFSlg 36.117;In Stattgebung des Revisionsrekurses war die erstinstanzliche Entscheidung daher wiederherzustellen. Der Vollständigkeit halber sei aber noch darauf hingewiesen, dass für das Erstgericht eigentlich keinerlei verfahrensmäßige Notwendigkeit oder Anlass bestand, über den betreffenden Einwand des Antragsgegners einen gesonderten Beschluss zu fassen. Vielmehr hätte es genügt (und wäre es aus verfahrensökonomischen Gründen wünschenswert gewesen), den Einwand, es liege eine Anspruchszurückziehung vor, allenfalls im Zuge der Entscheidung in der Sache selbst zu verwerfen. Ob das vorliegende Außerstreitverfahren im Hinblick auf die offenbar am 13. 1. 1997 erfolgte Scheidung der Ehe des Antragstellers (siehe Kopie des Beschlusses des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ON 35) nicht ohnehin (längst) entscheidungsreif ist vergleiche EFSlg 36.117;
38.521; SZ 56/169 = EFSlg 43.486; Petrasch aaO Rz 3 zu § 1221 ABGB;38.521; SZ 56/169 = EFSlg 43.486; Petrasch aaO Rz 3 zu Paragraph 1221, ABGB;
Brauneder aaO Rz 10 zu § 1221 ABGB), wird das Erstgericht zu entscheiden haben.Brauneder aaO Rz 10 zu Paragraph 1221, ABGB), wird das Erstgericht zu entscheiden haben.
Der Antrag auf Kostenzuspruch war schon deshalb abzuweisen, weil ein Kostenersatz im außerstreitigen Verfahren - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht vorgesehen ist (vgl zur Bestellung eines Heiratsgutes 6 Ob 507/89).Der Antrag auf Kostenzuspruch war schon deshalb abzuweisen, weil ein Kostenersatz im außerstreitigen Verfahren - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht vorgesehen ist vergleiche zur Bestellung eines Heiratsgutes 6 Ob 507/89).