Aus der Begründung:
Der Anspruch der Tochter auf ein angemessenes Heiratsgut nach § 1220 ABGB wird mit der Eheschließung fällig. Er erlischt mit der Erfüllung, dh. durch die Leistung eines angemessenen, zum Heiratsgut geeigneten Vermögens oder durch Verzicht (Weiß in Klang[2] V 733). Die Unterlassung der Geltendmachung des Anspruchs durch noch so lange Zeit während des Bestandes der Ehe enthält aber grundsätzlich keinen Verzicht (EFSlg. 31 494 ua.). Der aufrechte Bestand der Ehe ist Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs. Ist die Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden, kann der Anspruch nur nicht geltend gemacht werden, weil sein zukunftsorientierter Zweck der Erleichterung des mit der Ehe verbundenen Aufwandes nicht erreicht werden kann (SZ 6/362; 3 Ob 504/80; Weiß aaO; Ehrenzweig, System[2] II/2, 244). Der Auffassung des Rekursgerichtes, daß nur für die erste Ehe, nicht auch für nachfolgende Ehen ein Anspruch auf Heiratsgut besteht, ist daher nur mit Einschränkungen beizupflichten. Der Dotationsberechtigte hat grundsätzlich nur einmal Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes. Wird der mit der ersten Eheschließung fällig gewordene Anspruch durch Leistung eines angemessenen Heiratsgutes erfüllt, erlischt er. Es steht dann im Falle der weiteren Eheschließung nach Auflösung der ersten Ehe kein Anspruch mehr zu. Ist der Anspruch aber weder durch Erfüllung noch durch Verzicht erloschen, kann er auch nach Eingehung einer weiteren Ehe geltend gemacht werden (Ehrenzweig aaO 247; Weiß aaO 733). In diesem Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, daß der Zweck der Heiratsgutsbestellung nicht mehr erfüllt werden könnte. Hat der Dotationsberechtigte bei der ersten Eheschließung nur ein unzureichendes Heiratsgut erhalten, kann er, außer bei wenigstens schlüssiger Zustimmung, dessen Ergänzung nicht nur während des Bestandes der ersten Ehe, sondern auch nach Eingehung einer weiteren Ehe verlangen (vgl. Weiß aaO). Maßgebend für die Beurteilung des Anspruchs ist aber im Falle der Nichteinforderung aus Anlaß der ersten Eheschließung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Ehe (Ehrenzweig aaO; Weiß aaO; vgl. auch EFSlg. 38 520, 36 117, 36 119). Zu Unrecht hat daher das Rekursgericht (unter Berufung auf eine Entscheidung des LGZ Wien EFSlg. 38 521) den Anspruch der Antragstellerin mit der Begründung abgewiesen, daß ihre erste Ehe durch Scheidung aufgelöst worden sei und ihr für die nachfolgende Ehe kein Anspruch zustehe. Es erweist sich jedoch eine Rückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz als notwendig, weil das Erstgericht bei der Sachverhaltsermittlung nicht auf den Zeitpunkt der ersten Eheschließung abstellte. Dieser Zeitpunkt ist aber im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners maßgebend (EFSlg. 36 121, 33 727). Auf die Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen zur Zeit der Geltendmachung des Anspruchs kommt es nur dann an, wenn sie geringer ist als im Zeitpunkt der Eheschließung (SZ 47/82; EFSlg. 33 727), was aber im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet wurde.Der Anspruch der Tochter auf ein angemessenes Heiratsgut nach Paragraph 1220, ABGB wird mit der Eheschließung fällig. Er erlischt mit der Erfüllung, dh. durch die Leistung eines angemessenen, zum Heiratsgut geeigneten Vermögens oder durch Verzicht (Weiß in Klang[2] römisch fünf 733). Die Unterlassung der Geltendmachung des Anspruchs durch noch so lange Zeit während des Bestandes der Ehe enthält aber grundsätzlich keinen Verzicht (EFSlg. 31 494 ua.). Der aufrechte Bestand der Ehe ist Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs. Ist die Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden, kann der Anspruch nur nicht geltend gemacht werden, weil sein zukunftsorientierter Zweck der Erleichterung des mit der Ehe verbundenen Aufwandes nicht erreicht werden kann (SZ 6/362; 3 Ob 504/80; Weiß aaO; Ehrenzweig, System[2] II/2, 244). Der Auffassung des Rekursgerichtes, daß nur für die erste Ehe, nicht auch für nachfolgende Ehen ein Anspruch auf Heiratsgut besteht, ist daher nur mit Einschränkungen beizupflichten. Der Dotationsberechtigte hat grundsätzlich nur einmal Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes. Wird der mit der ersten Eheschließung fällig gewordene Anspruch durch Leistung eines angemessenen Heiratsgutes erfüllt, erlischt er. Es steht dann im Falle der weiteren Eheschließung nach Auflösung der ersten Ehe kein Anspruch mehr zu. Ist der Anspruch aber weder durch Erfüllung noch durch Verzicht erloschen, kann er auch nach Eingehung einer weiteren Ehe geltend gemacht werden (Ehrenzweig aaO 247; Weiß aaO 733). In diesem Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, daß der Zweck der Heiratsgutsbestellung nicht mehr erfüllt werden könnte. Hat der Dotationsberechtigte bei der ersten Eheschließung nur ein unzureichendes Heiratsgut erhalten, kann er, außer bei wenigstens schlüssiger Zustimmung, dessen Ergänzung nicht nur während des Bestandes der ersten Ehe, sondern auch nach Eingehung einer weiteren Ehe verlangen vergleiche Weiß aaO). Maßgebend für die Beurteilung des Anspruchs ist aber im Falle der Nichteinforderung aus Anlaß der ersten Eheschließung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Ehe (Ehrenzweig aaO; Weiß aaO; vergleiche auch EFSlg. 38 520, 36 117, 36 119). Zu Unrecht hat daher das Rekursgericht (unter Berufung auf eine Entscheidung des LGZ Wien EFSlg. 38 521) den Anspruch der Antragstellerin mit der Begründung abgewiesen, daß ihre erste Ehe durch Scheidung aufgelöst worden sei und ihr für die nachfolgende Ehe kein Anspruch zustehe. Es erweist sich jedoch eine Rückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz als notwendig, weil das Erstgericht bei der Sachverhaltsermittlung nicht auf den Zeitpunkt der ersten Eheschließung abstellte. Dieser Zeitpunkt ist aber im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners maßgebend (EFSlg. 36 121, 33 727). Auf die Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen zur Zeit der Geltendmachung des Anspruchs kommt es nur dann an, wenn sie geringer ist als im Zeitpunkt der Eheschließung (SZ 47/82; EFSlg. 33 727), was aber im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet wurde.
Sofern nicht ausdrücklich eine Kostenersatzpflicht bestimmt ist, gilt im außerstreitigen Verfahren der Grundsatz, daß jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (EvBl. 1953/358; Dolinar, Österr. Außerstreitverfahrensrecht, Allg. Teil 69).