Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Der Antragstellerin ist darin beizupflichten, daß die Bemessung der Ausgleichszahlung durch das Rekursgericht im Widerspruch zu der - in der angefochtenen Entscheidung angeführten - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht, wonach der an der Scheidung Schuldlose durch die Aufteilung nicht in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen soll, deretwegen er eine schmerzlich empfundene Einschränkung seines Lebensstandards auf sich nehmen müßte (EvBl 1982/106; EFSlg 46.365, 51.759 uva). Die Verschuldensentscheidung im Eheverfahren ist zwar nicht unter den bei der Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu berücksichtigenden Gründen genannt (EvBl 1981/49; EvBl 1982/195);
dennoch kann der Umstand, daß ein Teil an der Auflösung der Ehe allein schuldig ist, nicht ohne jede Bedeutung sein (EvBl 1982/195;
MietSlg 34.600 uva). Die bei der Bemessung der Ausgleichszahlung zu beachtenden Billigkeitserwägungen (§ 94 Abs 1 EheG) können der beispielsweisen Aufzählung des § 83 EheG, aber auch der Bestimmung des § 94 Abs 2 EheG entnommen werden, sind aber nicht darauf beschränkt (MietSlg 34.607; EFSlg 49.013, 51.820, 57.414 uva). Danach ist auch auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Ausgleichspflichtigen Rücksicht zu nehmen; es soll darauf geachtet werden, daß die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden (MietSlg 34.607 ua). So wie die Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten nicht streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens im Verhältnis von 50 : 50 vorzunehmen, sondern das Vermögen nach Billigkeit aufzuteilen ist (916 BlgNR 14. GP 14; EFSlg 51.767 uva), ist auch die Festsetzung einer Ausgleichszahlung nicht unbedingt im Verhältnis 50 : 50 vorzunehmen; vielmehr ist die Ausgleichszahlung nach billigem Ermessen festzusetzen (EFSlg 43.801, 57.417 ua).MietSlg 34.600 uva). Die bei der Bemessung der Ausgleichszahlung zu beachtenden Billigkeitserwägungen (Paragraph 94, Absatz eins, EheG) können der beispielsweisen Aufzählung des Paragraph 83, EheG, aber auch der Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 2, EheG entnommen werden, sind aber nicht darauf beschränkt (MietSlg 34.607; EFSlg 49.013, 51.820, 57.414 uva). Danach ist auch auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Ausgleichspflichtigen Rücksicht zu nehmen; es soll darauf geachtet werden, daß die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden (MietSlg 34.607 ua). So wie die Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten nicht streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens im Verhältnis von 50 : 50 vorzunehmen, sondern das Vermögen nach Billigkeit aufzuteilen ist (916 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 14; EFSlg 51.767 uva), ist auch die Festsetzung einer Ausgleichszahlung nicht unbedingt im Verhältnis 50 : 50 vorzunehmen; vielmehr ist die Ausgleichszahlung nach billigem Ermessen festzusetzen (EFSlg 43.801, 57.417 ua).
Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ist die Höhe der vom Erstrichter festgesetzten Ausgleichszahlung nicht zu beanstanden. Da allein der Antragsgegner daran Schuld trägt, daß die Ehe der Parteien gescheitert ist, entsprach es der Billigkeit, dem Wunsch der Antragstellerin dahin Rechnung zu tragen, daß ihr die gesamte Liegenschaft mit der Ehewohnung zugesprochen wurde. Die Zahlungsverpflichtung, die ihr nach § 94 Abs 1 EheG aufzuerlegen ist, darf dann aber nicht so hoch sein, daß sie die Antragstellerin in ihrer neuen wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen ließe (MietSlg 35.693; EFSlg 51.829 ua). Nach der Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Antragstellerin, die nur ein äußerst geringes Einkommen erzielt, über Ersparnisse verfügt oder solche im Laufe der nächsten Jahre erzielen könnte; es erscheint daher unmöglich, daß sie über den rechtskräftig bestimmten Ausgleichsbetrag hinaus noch weitere S 100.000 zahlen könnte. Es trifft zwar zu, daß nicht nur ein solcher Ausgleichsbetrag auferlegt werden kann, den der zur Zahlung Verpflichtete bequem aufbringen kann; vielmehr muß derjenige, der die Übernahme eines Vermögenswertes anstrebt, seine Kräfte entsprechend anspannen (EFSlg 51.826, 57.428 uva). Dem Ausgleichspflichtigen kann grundsätzlich auch die Aufnahme eines Kredites zugemutet werden (EFSlg 49.030, 57.429 uva). Aus welchen Mitteln aber die Antragstellerin eine Zahlung von insgesamt S 300.000 aufbringen oder allfällige Kreditraten abzahlen sollte, ist nicht zu erkennen. Es entspricht daher der Billigkeit, das eheliche Vermögen zu Lasten des Antragsgegners, dessen Verhalten die Scheidung sowie die Aufteilung des ehelichen Vermögens notwendig gemacht hat, dahin aufzuteilen, daß die Antragstellerin, obwohl sie einen Vermögenswert in der Höhe von rund S 300.000 übernimmt, dem Antragsgegner zum Ausgleich nur S 200.000 zu zahlen hat. Sofern das Rekursgericht seiner Entscheidung offenbar auch die Erwägung zugrunde gelegt hat, daß der Wert der Liegenschaft in Wahrheit höher einzustufen gewesen wäre, kann darauf nicht Bedacht genommen werden, sind doch die Rechtsmittelinstanzen an die ungerügt gebliebene Feststellung des Erstrichters über den Wert der Liegenschaft gebunden. Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs der Antragstellerin dahin Folge zu geben, daß der Beschluß des Erstrichters wiederhergestellt wird.Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ist die Höhe der vom Erstrichter festgesetzten Ausgleichszahlung nicht zu beanstanden. Da allein der Antragsgegner daran Schuld trägt, daß die Ehe der Parteien gescheitert ist, entsprach es der Billigkeit, dem Wunsch der Antragstellerin dahin Rechnung zu tragen, daß ihr die gesamte Liegenschaft mit der Ehewohnung zugesprochen wurde. Die Zahlungsverpflichtung, die ihr nach Paragraph 94, Absatz eins, EheG aufzuerlegen ist, darf dann aber nicht so hoch sein, daß sie die Antragstellerin in ihrer neuen wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen ließe (MietSlg 35.693; EFSlg 51.829 ua). Nach der Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Antragstellerin, die nur ein äußerst geringes Einkommen erzielt, über Ersparnisse verfügt oder solche im Laufe der nächsten Jahre erzielen könnte; es erscheint daher unmöglich, daß sie über den rechtskräftig bestimmten Ausgleichsbetrag hinaus noch weitere S 100.000 zahlen könnte. Es trifft zwar zu, daß nicht nur ein solcher Ausgleichsbetrag auferlegt werden kann, den der zur Zahlung Verpflichtete bequem aufbringen kann; vielmehr muß derjenige, der die Übernahme eines Vermögenswertes anstrebt, seine Kräfte entsprechend anspannen (EFSlg 51.826, 57.428 uva). Dem Ausgleichspflichtigen kann grundsätzlich auch die Aufnahme eines Kredites zugemutet werden (EFSlg 49.030, 57.429 uva). Aus welchen Mitteln aber die Antragstellerin eine Zahlung von insgesamt S 300.000 aufbringen oder allfällige Kreditraten abzahlen sollte, ist nicht zu erkennen. Es entspricht daher der Billigkeit, das eheliche Vermögen zu Lasten des Antragsgegners, dessen Verhalten die Scheidung sowie die Aufteilung des ehelichen Vermögens notwendig gemacht hat, dahin aufzuteilen, daß die Antragstellerin, obwohl sie einen Vermögenswert in der Höhe von rund S 300.000 übernimmt, dem Antragsgegner zum Ausgleich nur S 200.000 zu zahlen hat. Sofern das Rekursgericht seiner Entscheidung offenbar auch die Erwägung zugrunde gelegt hat, daß der Wert der Liegenschaft in Wahrheit höher einzustufen gewesen wäre, kann darauf nicht Bedacht genommen werden, sind doch die Rechtsmittelinstanzen an die ungerügt gebliebene Feststellung des Erstrichters über den Wert der Liegenschaft gebunden. Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs der Antragstellerin dahin Folge zu geben, daß der Beschluß des Erstrichters wiederhergestellt wird.
Infolge dieser Änderung der Sachentscheidung hat der Oberste Gerichtshof auch den Kostenrekurs der Antragstellerin, auf den das Gericht zweiter Instanz nicht einzugehen hatte, zu behandeln. Dieses Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt; vielmehr erscheint es billig (§ 234 AußStrG), die Kosten des Verfahrens erster Instanz - wie es der Erstrichter getan hat - gegeneinander aufzuheben. Es trifft nämlich nicht zu, daß die Antragstellerin im Aufteilungsverfahren zur Gänze obsiegt hätte: Sie hatte zunächst nur die Zuweisung des alleinigen Eigentums an der Liegenschaft EZ 236 KG Reitthal (sowie eines Hälfteanteils an einer weiteren Liegenschaft) begehrt und erst später - im Rahmen eines Vergleichsangebotes - die Leistung eines Ausgleichsbetrages (durch Aufrechnung mit verschiedenen Kostenersatzforderungen) erwähnt (ON 20). Nach dieser Verhandlung sind der Antragstellerin aber Kosten vor allem für einen Sicherungsantrag erwachsen, den sie selbst in der Folge zurückgenommen hat. Bei dieser Sachlage ist es sachgerecht, daß die Kosten der Parteien gegeneinander aufgehoben werden (vgl. § 43 Abs 1 ZPO).Infolge dieser Änderung der Sachentscheidung hat der Oberste Gerichtshof auch den Kostenrekurs der Antragstellerin, auf den das Gericht zweiter Instanz nicht einzugehen hatte, zu behandeln. Dieses Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt; vielmehr erscheint es billig (Paragraph 234, AußStrG), die Kosten des Verfahrens erster Instanz - wie es der Erstrichter getan hat - gegeneinander aufzuheben. Es trifft nämlich nicht zu, daß die Antragstellerin im Aufteilungsverfahren zur Gänze obsiegt hätte: Sie hatte zunächst nur die Zuweisung des alleinigen Eigentums an der Liegenschaft EZ 236 KG Reitthal (sowie eines Hälfteanteils an einer weiteren Liegenschaft) begehrt und erst später - im Rahmen eines Vergleichsangebotes - die Leistung eines Ausgleichsbetrages (durch Aufrechnung mit verschiedenen Kostenersatzforderungen) erwähnt (ON 20). Nach dieser Verhandlung sind der Antragstellerin aber Kosten vor allem für einen Sicherungsantrag erwachsen, den sie selbst in der Folge zurückgenommen hat. Bei dieser Sachlage ist es sachgerecht, daß die Kosten der Parteien gegeneinander aufgehoben werden vergleiche Paragraph 43, Absatz eins, ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 234 AußStrG. Da die Antragstellerin im Rechtsmittelverfahren zur Gänze obsiegt hat, entspricht es der Billigkeit, daß sie die Kosten der Rekursbeantwortung und des Revisionsrekurses zur Gänze ersetzt erhält.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG. Da die Antragstellerin im Rechtsmittelverfahren zur Gänze obsiegt hat, entspricht es der Billigkeit, daß sie die Kosten der Rekursbeantwortung und des Revisionsrekurses zur Gänze ersetzt erhält.