Die Revision ist zulässig, weil die Frage der Haftung des Schädigers im Falle einer Schadensverlagerung (Eintritt des Schadens nach dem Übergang des Eigentums an der Sache auf eine vom Auftraggeber verschiedene Person) von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist; sie ist auch berechtigt. Dem Berufungsgericht kann darin beigestimmt werden, daß der Beklagte - unter der noch nicht feststehenden Voraussetzung eines in der mangelhaften Vornahme der Reparaturarbeiten am Getriebe des PKW bestehenden deliktischen Verhaltens und eines Kausalzusammenhanges zwischen einem solchen etwaigen schuldhaften Verhalten und dem eingetretenen Erfolg - für den eingetretenen Schaden grundsätzlich einzustehen hat, weil er das Eigentumsrecht des Eigentümers des PKWs dadurch verletzt hat. Hingegen ist die weitere Auffassung des Berufungsgerichtes verfehlt, diese Haftung bestehe nicht dem Kläger gegenüber, weil dieser im Zeitpunkt der Vornahme der Reparatur (noch) nicht Eigentümer des PKWs gewesen sei, so daß ein Folgeschaden vorliege. Der beim Kläger entstandene Schaden war weder die Folge eines bereits vorher eingetretenen Schadens noch liegt ein bloß mittelbarer Schaden im Sinne einer Seitenwirkung des (allfälligen) widerrechtlichen Angriffs des Beklagten auf das Eigentumsrecht an dem PKW vor. Der Schaden ist vielmehr unmittelbar im Eigentum des Klägers entstanden, weil das Getriebe wenn auch als unmittelbare Folge der mangelhaften Reparaturarbeit erst in einem späteren Zeitpunkt beschädigt wurde, als der Kläger schon Eigentümer des Fahrzeuges war. Es liegt hier ein Fall der sogenannten Schadensverlagerung vor. Solche Fälle sind gegeben, wenn etwa der Verkäufer noch Eigentümer ist, der Käufer jedoch schon die Gefahr trägt, oder wenn der Schenker noch Eigentümer der Sache ist und der Beschenkte den Verlust zu tragen hat (Koziol, Haftpflichtrecht I 281). Wenn den Schaden, der normalerweise beim Verletzten eintritt, ausnahmsweise wirtschaftlich ein Dritter zu tragen hat, so wird durch diese Schadensüberwälzung der Schädiger nicht befreit. Die Lehre, daß eine bloße Schadensverlagerung den Schädiger nicht zu entlasten vermag, beruht auf dem Gedanken, daß der für den Eintritt des Schadens verantwortliche Schädiger nicht bloß deshalb von seiner Ersatzpflicht befreit werden dürfe, weil der Schaden auf Grund eines Rechtsverhältnisses nicht beim Verletzten, sondern bei einem Dritten eintritt. Es wird also die Wertung vorgenommen, daß der verantwortliche Schädiger dem Schaden näher steht als der Dritte, den kein Vorwurf bezüglich des Schadenseintritts trifft. Der Schädiger hat jedenfalls für die typischen Folgen, welche die übertretene Norm verhindern wollte, einzustehen. Bedenken, die gegen eine Berücksichtigung des Schadens eines nur mittelbar Geschädigten bestehen, treffen in den Fällen einer Schadensverlagerung nicht zu, wenn es, wie hier, gerade um den Schaden geht, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im besonderen Fall aber durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt wird. Es wird also kein Schaden in die Betrachtung einbezogen, der nicht ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und daher zu ersetzen wäre (Koziol aaO 279 f).Die Revision ist zulässig, weil die Frage der Haftung des Schädigers im Falle einer Schadensverlagerung (Eintritt des Schadens nach dem Übergang des Eigentums an der Sache auf eine vom Auftraggeber verschiedene Person) von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ist; sie ist auch berechtigt. Dem Berufungsgericht kann darin beigestimmt werden, daß der Beklagte - unter der noch nicht feststehenden Voraussetzung eines in der mangelhaften Vornahme der Reparaturarbeiten am Getriebe des PKW bestehenden deliktischen Verhaltens und eines Kausalzusammenhanges zwischen einem solchen etwaigen schuldhaften Verhalten und dem eingetretenen Erfolg - für den eingetretenen Schaden grundsätzlich einzustehen hat, weil er das Eigentumsrecht des Eigentümers des PKWs dadurch verletzt hat. Hingegen ist die weitere Auffassung des Berufungsgerichtes verfehlt, diese Haftung bestehe nicht dem Kläger gegenüber, weil dieser im Zeitpunkt der Vornahme der Reparatur (noch) nicht Eigentümer des PKWs gewesen sei, so daß ein Folgeschaden vorliege. Der beim Kläger entstandene Schaden war weder die Folge eines bereits vorher eingetretenen Schadens noch liegt ein bloß mittelbarer Schaden im Sinne einer Seitenwirkung des (allfälligen) widerrechtlichen Angriffs des Beklagten auf das Eigentumsrecht an dem PKW vor. Der Schaden ist vielmehr unmittelbar im Eigentum des Klägers entstanden, weil das Getriebe wenn auch als unmittelbare Folge der mangelhaften Reparaturarbeit erst in einem späteren Zeitpunkt beschädigt wurde, als der Kläger schon Eigentümer des Fahrzeuges war. Es liegt hier ein Fall der sogenannten Schadensverlagerung vor. Solche Fälle sind gegeben, wenn etwa der Verkäufer noch Eigentümer ist, der Käufer jedoch schon die Gefahr trägt, oder wenn der Schenker noch Eigentümer der Sache ist und der Beschenkte den Verlust zu tragen hat (Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins 281). Wenn den Schaden, der normalerweise beim Verletzten eintritt, ausnahmsweise wirtschaftlich ein Dritter zu tragen hat, so wird durch diese Schadensüberwälzung der Schädiger nicht befreit. Die Lehre, daß eine bloße Schadensverlagerung den Schädiger nicht zu entlasten vermag, beruht auf dem Gedanken, daß der für den Eintritt des Schadens verantwortliche Schädiger nicht bloß deshalb von seiner Ersatzpflicht befreit werden dürfe, weil der Schaden auf Grund eines Rechtsverhältnisses nicht beim Verletzten, sondern bei einem Dritten eintritt. Es wird also die Wertung vorgenommen, daß der verantwortliche Schädiger dem Schaden näher steht als der Dritte, den kein Vorwurf bezüglich des Schadenseintritts trifft. Der Schädiger hat jedenfalls für die typischen Folgen, welche die übertretene Norm verhindern wollte, einzustehen. Bedenken, die gegen eine Berücksichtigung des Schadens eines nur mittelbar Geschädigten bestehen, treffen in den Fällen einer Schadensverlagerung nicht zu, wenn es, wie hier, gerade um den Schaden geht, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im besonderen Fall aber durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt wird. Es wird also kein Schaden in die Betrachtung einbezogen, der nicht ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und daher zu ersetzen wäre (Koziol aaO 279 f).
Da hier der Eigentümer den PKW nach der angeblich mangelhaften Reparatur an den Kläger verkaufte und dieser im Zeitpunkt des Schadenseintritts schon Eigentümer des Fahrzeuges war, liegt ein solcher Fall der Schadensverlagerung vor, der den Beklagten, falls die eingangs erwähnten Voraussetzungen zutreffen, von einer Haftung nicht befreit. Damit fehlt aber der angefochtenen Entscheidung die Grundlage, sodaß sie aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur Fällung einer neuen Entscheidung über die Berufung unter Bedachtnahme auf die darin gerügten Mängel im Verfahrens- und Tatsachenbereich zurückzuverweisen war. Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.Da hier der Eigentümer den PKW nach der angeblich mangelhaften Reparatur an den Kläger verkaufte und dieser im Zeitpunkt des Schadenseintritts schon Eigentümer des Fahrzeuges war, liegt ein solcher Fall der Schadensverlagerung vor, der den Beklagten, falls die eingangs erwähnten Voraussetzungen zutreffen, von einer Haftung nicht befreit. Damit fehlt aber der angefochtenen Entscheidung die Grundlage, sodaß sie aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur Fällung einer neuen Entscheidung über die Berufung unter Bedachtnahme auf die darin gerügten Mängel im Verfahrens- und Tatsachenbereich zurückzuverweisen war. Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, ZPO begründet.