Die Frage, wie weit das Rechtsmittel der Klägerin zulässig ist, kann mangels eines entsprechenden Ausspruches des Berufungsgerichtes noch nicht beurteilt werden.
Da der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz S 50.000 überstieg, hätte das Berufungsgericht, das sein Urteil nach der am 4.12.1989 gemäß § 193 Abs 3 ZPO geschlossenen Verhandlung erst nach dem 31.12.1989 gefällt hat (- das Datum der Entscheidung ÄArt XLI Z 5 WGN 1989Ü ist, war der 18.1.1990 -), aussprechen müssen, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO idF der WGN 1989); dieser Ausspruch ist gemäß § 500 Abs 3, letzter Satz, ZPO kurz zu begründen.Da der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz S 50.000 überstieg, hätte das Berufungsgericht, das sein Urteil nach der am 4.12.1989 gemäß Paragraph 193, Absatz 3, ZPO geschlossenen Verhandlung erst nach dem 31.12.1989 gefällt hat (- das Datum der Entscheidung ÄArt XLI Ziffer 5, WGN 1989Ü ist, war der 18.1.1990 -), aussprechen müssen, ob die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist oder nicht (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in der Fassung der WGN 1989); dieser Ausspruch ist gemäß Paragraph 500, Absatz 3,, letzter Satz, ZPO kurz zu begründen.
Da das Berufungsgericht diesen vom Gesetz zwingend vorgeschriebenen Ausspruch unterlassen hat, mußte ihm eine entsprechende Ergänzung seiner Entscheidung aufgetragen werden (ÖBl 1984, 50 ua).
Sollte das Gericht zweiter Instanz aussprechen, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei, dann wird es der Beklagten zunächst gemäß § 84 Abs 3 ZPO die Revision zur gesonderten Anführung jener Gründe, aus denen sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig hält (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO), zurückzustellen haben (ÖBl 1984, 50; 4 Ob 53/89 uva).Sollte das Gericht zweiter Instanz aussprechen, daß die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei, dann wird es der Beklagten zunächst gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO die Revision zur gesonderten Anführung jener Gründe, aus denen sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die Revision für zulässig hält (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO), zurückzustellen haben (ÖBl 1984, 50; 4 Ob 53/89 uva).