Die Frage, wie weit das Rechtsmittel der Klägerin zulässig ist, kann auf Grund der Aussprüche des Rekursgerichtes noch nicht beurteilt werden.
Während nämlich der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000 übersteigt, der Bestimmung des § 527 Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht, ist ein Ausspruch, ob der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.0000 übersteigt, im Gesetz nicht vorgesehen. Für die Frage, ob gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes der Vollrekurs zulässig ist, kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob der gesamte Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat - und der im Fall einer Teilstattgebung des Rekurses naturgemäß größer ist als der von der Abänderung betroffene Beschwerdegegenstand - S 300.000 übersteigt oder nicht. Im Hinblick auf § 528 Abs. 2 Satz 1 ZPO iVm § 526 Abs. 3 und § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO ist daher der weitere Ausspruch erforderlich, ob der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes S 300.000 übersteigt (4 Ob 327/84; 1 Ob 588/87; 4 Ob 412/87 ua; vgl. Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff !175 f und 203 f ). Das gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Rekursgerichtes im Exekutions- und Sicherungsverfahren (§§ 78, 402 Abs. 2 EO; 4 Ob 392/83; 1 Ob 588/87; 4 Ob 412/87 ua).Während nämlich der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000 übersteigt, der Bestimmung des Paragraph 527, Absatz eins, Satz 2 ZPO entspricht, ist ein Ausspruch, ob der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.0000 übersteigt, im Gesetz nicht vorgesehen. Für die Frage, ob gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes der Vollrekurs zulässig ist, kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob der gesamte Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat - und der im Fall einer Teilstattgebung des Rekurses naturgemäß größer ist als der von der Abänderung betroffene Beschwerdegegenstand - S 300.000 übersteigt oder nicht. Im Hinblick auf Paragraph 528, Absatz 2, Satz 1 ZPO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist daher der weitere Ausspruch erforderlich, ob der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes S 300.000 übersteigt (4 Ob 327/84; 1 Ob 588/87; 4 Ob 412/87 ua; vergleiche Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff !175 f und 203 f ). Das gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Rekursgerichtes im Exekutions- und Sicherungsverfahren (Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO; 4 Ob 392/83; 1 Ob 588/87; 4 Ob 412/87 ua).
Sollte das Rekursgericht einen S 300.000 übersteigenden Wert des gesamten Streitgegenstandes annehmen, dann hätte der in seiner Entscheidung derzeit enthaltene Ausspruch über die Zulässigkeit des Grundsatzrekurses (§ 528 Abs. 2 iVm § 526 Abs. 3 und § 500 Abs. 3 ZPO) als gegenstandslos zu entfallen. Dieser Ausspruch schließt den Ausspruch über den Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes nicht in sich, weil ja die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme nur auf den von der Abänderung betroffenen Wert des Streitgegenstandes an, und bei richtiger Auffassung den gesamten Beschwerdegegenstand mit mehr als S 300.000 bewertet hätte (4 Ob 327/84; 4 Ob 412/87 ua). Dem Rekursgericht war daher in sinngemäßer Anwendung des § 419 ZPO die Berichtigung seiner Streitwertaussprüche aufzutragen. Sollte es nunmehr aussprechen, daß der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes S 300.000 übersteigt, dann wird es der Klägerin eine Frist zu setzen haben, innerhalb deren sie allenfalls ihr Rechtsmittel - das dann nicht mehr auf erhebliche Rechtsfragen beschränkt wäre (§ 503 Abs. 2, § 528 Abs. 2 ZPO) - ergänzen könnte (vgl. ÖBl. 1984, 50 ua).Sollte das Rekursgericht einen S 300.000 übersteigenden Wert des gesamten Streitgegenstandes annehmen, dann hätte der in seiner Entscheidung derzeit enthaltene Ausspruch über die Zulässigkeit des Grundsatzrekurses (Paragraph 528, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 3, ZPO) als gegenstandslos zu entfallen. Dieser Ausspruch schließt den Ausspruch über den Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes nicht in sich, weil ja die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme nur auf den von der Abänderung betroffenen Wert des Streitgegenstandes an, und bei richtiger Auffassung den gesamten Beschwerdegegenstand mit mehr als S 300.000 bewertet hätte (4 Ob 327/84; 4 Ob 412/87 ua). Dem Rekursgericht war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 419, ZPO die Berichtigung seiner Streitwertaussprüche aufzutragen. Sollte es nunmehr aussprechen, daß der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes S 300.000 übersteigt, dann wird es der Klägerin eine Frist zu setzen haben, innerhalb deren sie allenfalls ihr Rechtsmittel - das dann nicht mehr auf erhebliche Rechtsfragen beschränkt wäre (Paragraph 503, Absatz 2,, Paragraph 528, Absatz 2, ZPO) - ergänzen könnte vergleiche ÖBl. 1984, 50 ua).